Brühl (Faultierdorf). +++21.09.2011+++
Einleitung
Der Autor dieses Textes läuft seit Januar 2007 ohne Eingliederungsvereinbarung (EGV) und mit letztmaliger Meldeaufforderung vom August 2009 frei im Lande herum! Die einfache Androhung der unten dargestellten Methode (Eingliederungsvereinbarung mit „Unter Vorbehalt“ zu unterzeichnen und danach sofort mittels Feststellungsklage zu atomisieren) reichte hierzu aus.
Vorweggeschickt sei der in den angebotenen Musterklagen ausführlich beschriebene Umstand, dass die United Nations am 20. Mai 2011 Hartz IV für völkerrechtswidrig erklärten, exakt mit den Argumenten, wie es der Autor schon seit Jahren vorhergesagt hatte! Nicht nur muss man für das Almosen keine Gegenleistung erbringen, sondern der Regelbedarf ist auch zu niedrig, so dass Personen zum Arbeiten als Aufstocker gezwungen werden (das steht da sinngemäß wirklich!). attac, Ver.di, diverse Menschenrechtsorganisationen, die Kirchen haben es durch Berichte an die UN möglich gemacht. – Da reibt man sich die Augen. Wie? Noch nichts darüber gelesen bzw. gehört? Was – Harald Thomé, Martin Behrsing, die LINKE, die Montagsdemos, die MLPD, die ganzen Kommunistenspinner, die NPD, die Neonazis, die Gewerkschaften und all die anderen selbsternannten, für uns angeblich kämpfenden Wohltäter der Menschheit schweigen dazu? – Dann denkt euch mal euren Teil. Ich bin der Erste, der das der netten bundesdeutschen Sozialgerichtsbarkeit bereits klargemacht hat.
– Die am 29.03.2011 verkündete Novellierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II; vgl. BGBl. 2011 I S. 453 – Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011) birgt einen teils radikalen Bruch mit den ursprünglichen Vorgaben des SGB II seit 01.01.2005 im Rahmen der Agenda-2010-Politik von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und den uns vor dem Atomtod und Stuttgart 21 rettenden Grünen. Nunmehr wurden sämtliche Gesetzeslücken im Sanktionsparagraph § 31 SGB II a. F. (§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II n. F.) endgültig geschlossen. Weder ist die von einigen Sozialgerichten erblickte Nichtsanktionierbarkeit von Pflichtverletzungen aus einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geblieben noch die Möglichkeit, durch Nichtantritt einer Maßnahme der Maschinerie zu entkommen.
Ebenso wenig ist die bislang von Seiten der Rechtsprechung anerkannte Prämisse einer zuvor abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung bzw. eines EGV-ersetzenden Verwaltungsaktes zukünftig zwingend erforderlich, reichte theoretisch ein per Briefpost zugestellter Zuweisungsbescheid in eine Maßnahme bzw. Arbeit oder als Annahme des schlimmsten Falles ein mündlich erlassener Verwaltungsakt einer sadomasochistischen Fallmanagerin (zweifellos ist der Verwaltungsakt im Nachhinein auf Verlangen schriftlich nachzureichen). Höchstens die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auftretende Verletzung des in § 33 Abs. 1 SGB X niedergelegten Bestimmtheitsgebotes könnte als Angriffspunkt gewählt werden. Demzufolge ist die Entwicklung einer Gesamtstrategie unerlässlich, um sich nicht allein auf Eingliederungsvereinbarungen zu stützen, sondern auch zugleich alle anderen Verwaltungsakte, welche entweder in einer logischen Kette oder vereinzelt auftreten können, zu vernichten.
Dennoch soll zunächst auf Eingliederungsvereinbarungen eingegangen werden, um das Prinzip der Vorgehensweise hieran zu verdeutlichen.
Eingliederungsvereinbarungen
Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist das zentrale Element der „Fördern-und-Fordern“-Ideologie der sog. Arbeitsmarktreform „Hartz IV“. Wenngleich die Forderungen von Seiten des Jobcenters auch mittels eines EGV-ersetzenden Verwaltungsaktes durchgesetzt werden können, soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 15 SGB II eine EGV abgeschlossen werden. Das ist als Lehre aus der Nazizeit zu verstehen, denn die schmutzigen Fingerchen will man sich nunmehr mit angeblicher Freiwilligkeit von Seiten der Betroffenen reinwaschen. Die neuen Eichmänner sollen nicht mehr so leicht gefangen werden können … Dies erweist sich jedoch als Trugschluss für die Verbrecher, zumal neuerdings vom „Zuerst-EGV-Prinzip“ abgewichen wird!
Das Wesen einer EGV ist der öffentlich-rechtliche Vertragscharakter, wird also zwischen einer Privatperson und einer Behörde abgeschlossen. Genau diese nach herrschender Meinung existierende Vertragseigenschaft bietet uns zugleich die Waffe zur Vernichtung an. Verträge sollen frei ausgehandelt werden. Wer jedoch ernsthaft glaubt, mit einer Verhandlung vor Abschluss einer EGV etwas erreichen zu können, ist ein Narr und vergleichbar als würde ein in der Gaskammer sitzender das Recht auf die Wahl zwischen Blausäure oder Kohlenmonoxid einfordern. Man kann jedoch so vorgehen, wenn man auf sadomasochistische Spielchen im Alltag steht und ein netter Sklave sein will. Immerhin ermöglicht der putzige BRD-Faschisten/Stalinisten-Staat einem Events, für die man sonst beispielsweise im Keller des Kölner Pascha teuer blechen müsste … Peter Hartz stand eben Pate.
Eingliederungsvereinbarungen (EGV) immer mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnen.
Flussdiagramm
Insofern man Eingliederungsvereinbarungen stets mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnet, wird der Eintritt eines Schwebezustandes artikuliert. Hierdurch hat man später jederzeit die Möglichkeit, die EGV gerichtlich mit Hilfe einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) anzugreifen. Diese Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis kann zugleich auch im Eilverfahren zur Beschleunigung durchgeführt werden. Dabei ist im Klageantrag unbedingt das Wort „Feststellungsklage“ oder die Formulierung „Es wird festgestellt, dass …“ zu verwenden, da ansonsten das Sozialgericht nicht klar erkennt, worum es sich handelt. Ein Prototyp einer Feststellungsklage auf allerneuestem Stand sei als Leistungsanreiz hier angeführt, wobei insbesondere die ersten Seiten von Interesse sein dürften (als Gimmick ist in der pdf-Datei zuerst eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Meldeaufforderungen auf Grundlage der eigenen Erfahrungen, die im ersten Blog-Artikel beschrieben wurden, beigefügt):
Muster_Feststellungsklage_Meldeaufforderung_und_EGV_anonym_21.09.2011
(Dies ist auch als Special nur für Georg Hilger, Geschäftsstellenleiter Jobcenter Rhein-Erft, Gst. Brühl, anzusprechen, damit der gleich weiß, was auf ihn im Ernstfall zukommen wird!)
Der juristische Mechanismus besteht darin, dass die EGV mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ so lange gilt, bis dass der Betroffene zu erkennen gibt, dass er die EGV-Inhalte nicht länger gegen sich gelten lassen will – z. B. mittels einer Feststellungsklage. Dann, und nur dann, entsteht ein sog. offener Einigungsmangel (offener Dissens) im Sinne des § 58 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 154 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte man mit den Inhalten der EGV dennoch zufrieden sein, kann diese auch unter Vorbehalt bestehen bleiben. Nur der Betroffene selbst entscheidet über das Eintreten des offenen Einigungsmangels! Entweder bereits zu Beginn der Unterzeichnung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Die Behauptung des Eintritts dieses Punktes X kann durchaus auch erlogen sein, denn die Betrüger vom Jobcenter können und sollen nicht ins Gehirn schauen. Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten?
Feststellungsklagen haben den Vorteil, dass das Jobcenter sehr häufig vorher nachgibt und eine Stellungnahme im Sinne von „Wir wollen dem ja gar nix tun!“ schreibt, so dass dann die Feststellungsklage in der Hauptsache wegen fehlender Not als erledigt gilt (vgl. Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan (2005). Sozialgerichtsgesetz: Kommentar, 8., neubearb. Aufl., München : C. H. Beck. , § 55 Rn 15, 18 ). Im Ergebnis hat man es dann Schwarz auf Weiß: Du bist frei! Die Erfolgsquote, dass das Jobcenter zuvor nachgibt, liegt derzeit bei ca. 90 %, selbst Tumoren bieten keine solch tollen Heilungschancen.
Es ist von größter Bedeutung, unter Umständen schnell zu handeln, da manche Sachbearbeiter den Zusatz „Unter Vorbehalt“ als Weigerung, eine EGV abzuschließen, auslegen, was nicht nur absoluter Schwachsinn ist, sondern auch noch der gängigen Rechtsprechung widerspricht. Ebenso kann das Vertragsrecht nicht mal eben so von Dummköpfen geändert werden. Deshalb muss man offen zeigen, dass man die Rechtsgrundlagen verstanden und verinnerlicht hat. Vorteilhafterweise reicht man Feststellungsklage nebst Eilantrag innerhalb von 48 h ein! Wer noch lange Zeit verstreichen lässt, der soll nicht jammern.
Jetzt kommt es darauf an, ob das Jobcenter trotzdem einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt (VA) erlässt. In diesem Falle muss nach einer bisherigen Methodik gegen den ersetzenden VA Widerspruch und später ggf. Klage eingereicht werden, wobei auch gleichzeitig zum Widerspruch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Sozialgericht gestellt werden kann, bevor der Widerspruchsbescheid ergeht. Dann wäre auch eine bereits gegen die EGV erhobene Feststellungsklage zwar hinfällig, liefert jedoch ausgezeichnetes Material, um die Rechtswidrigkeit von vornherein nachzuweisen. Neuere Taktiken gehen wie oben im Flussdiagramm gezeigt vor: Gegen den ersetzenden VA wird Feststellungsklage erhoben, während der Widerspruch im Hilfsantrag auftritt. Auf diese Weise wird keines der möglichen Rechtsmittel verschenkt. Bei Ablehnung ist man dann ggf. in der zweiten Instanz in die Lage versetzt, dem Richter des Sozialgerichts vorzuhalten, er hätte ja dem Hilfsantrag stattgegeben können.
Jedenfalls ist das absichtliche Generieren eines EGV-ersetzenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer Strategie nur noch in Ausnahmefällen empfehlenswert, da ein Widerspruch gegen denselben nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet (und dieselbe nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt werden müsste). Somit bleibt nur der in der Regel erfolgreiche Versuch, die EGV mit „Unter Vorbehalt“ zu unterzeichnen und sofort Feststellungsklage zu erheben. Sollte wider Erwarten dennoch ein irrer Sozialrichter eine derartige EGV als für alle Ewigkeiten während betrachten, so kündigen wir schlichtweg den öffentlich-rechtlichen Vertrag sanktionslos auf und warten ggf. den ersetzenden VA ab.
Außerdem: Wer sich jetzt nicht bemüht, internationales Völkerrecht zu lernen, der ist verloren!
Da nach § 46 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) auch unendlich lange Bewerbungstrainings möglich sind, ist die Methode mir dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ die einzige Möglichkeit, nach Herausarbeitung weiterer juristischer Mängel der EGV einen solchen völkerrechtswidrigen Schwachsinn zu unterbinden.
Weitere Recherchen ergaben, dass nunmehr ALLE EGVs gem. § 134 BGB, § 138 BGB NICHTIG sind! Dies hängt mit den weitreichenden Veränderungen zusammen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2004 hinsichtlich Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge im Innern bewirkte. Allmählich muss die Rechtsprechung die Existenz der Menschenrechte in den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen anerkennen … Es gibt viele Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes! Eine Behörde muss im Falle der Normenkollision eine Ermessensreduzierung auf Null walten lassen! [Warum ich hier jedoch allein wie in Irrer mühselig herumsuche und studierte JuristInnen bislang in Stillschweigen verharrten, ... tja ... denkt selbst drüber nach!]
Neue Sanktionsparagraphen seit 2011
Mit der vorliegenden SGB-II-Novellierung (BGBl. 2011 I S. 453) wurde der bislang alle Regelungen einer Sanktion umfassende § 31 SGB II auf vier Paragraphen aufgeteilt und angeblich „entzerrt“: §§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II. Meldeversäumnisse sind nunmehr in § 32 SGB II gesondert geregelt. Der Wortlaut des abgeänderten § 31 Abs. 1 SGB II hat folgende Gestalt:
„Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“
Prinzipiell findet eine konkret festgeschriebene Verhaltensbeeinflussung bzw. -korrektur im Sinne von Benedikt Siebenhaar statt, man gibt es also jetzt gleich offen wörtlich zu, dass Sanktionen einen Strafcharakter besitzen.
Eine Gesamtstrategie
Unerlässlich erscheint die Entwicklung einer Gesamtstrategie, um nicht nur Eingliederungsvereinbarungen zu atomisieren, sondern zugleich sämtliche andere Unbill abzuwehren. Anhand des neuen § 31 SGB II ist bereits ersichtlich, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht länger zwingend erforderlich ist. Vielmehr kann entweder ein EGV-ersetzender Verwaltungsakt unmittelbar erlassen werden oder es flattert ein Zuweisungsbescheid direkt ins Haus. Auf jeden Fall muss bei Nichtabschluss einer EGV oder bei fehlendem ersetzenden VA ein exakter Zuweisungsbescheid in Form eines richtigen Verwaltungsaktes ausgefertigt werden, weil ansonsten kein ordentliches Verwaltungshandeln vorläge; ein einfacher, dahingesauter „Vermittlungsvorschlag“ auf Altpapier reicht nicht mehr und bräuchte ohnedies nicht beachtet zu werden. Zwingend ist also eine zuvor erfolgte Rechtsfolgenbelehrung, entweder mit der EGV, dem EGV-ersetzenden VA, irgendeinem anderen Verwaltungsakt mit darin enthaltender Zuweisung in eine Maßnahme und Dergleichen. Inwieweit bei der neuen Formulierung „(…) wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis (…)“ des § 31 Abs. 1 SGB II n. F. die Kenntnis beispielsweise aus einem ein Jahr zuvor geführten Gespräch mit einem Fallmanager abgeleitet werden könnte, kann dahinstehen. Lustig würde der Nachweis der Gedankenkontrolle vor den Sozialgerichten. Wie sollte ich denn als Nichtjurist die exakte Auslegung des neuen Sanktionsparagraphen kennen?
Nichtsdestoweniger birgt die einerseits erfolgte Konkretisierung der Sanktionsregelung, andererseits wieder enormen Spielraum für Unsicherheiten. Infolgedessen ist es ratsam, die nachfolgend dargestellte Gesamtstrategie zu verinnerlichen und zu beherzigen, bietet dieselbe wahrscheinlich die letzte Möglichkeit einer effektiven Gegenwehr.
Die Strategie geht davon aus, dass in der logischen Ereigniskette neben der Eingliederungsvereinbarung ausschließlich Verwaltungsakte vorkommen, indes keine dubiosen „Vorschläge“ ohne rechtlichen Belang. Die Kette beginnt in der Theorie und Praxis oftmals mit einer zugestellten Meldeaufforderung, euphemistisch „Einladung“ genannt. Hierbei handelt es sich qua Gesetz um einen Verwaltungsakt, was unser Glück ist (vgl. § 39 SGB II). Wie unser Flussdiagramm bereits ausweist, wird die Meldeaufforderung mittels Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG angefochten. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist immer möglich, selbst ohne Vorverfahren. Jetzt werden Schlaumeier, die sonst nicht viel abzuliefern pflegen, entweder den Einwand erheben, weshalb nicht unmittelbar Widerspruch gegen die Einladung eingelegt würde, oder aus welchem Grunde man diese überhaupt angreifen sollte, kann man sich doch auf die EGV oder den EGV-ersetzenden Verwaltungsakt verlassen. Nun, in einer Kirmesschießbude erlege ich doch auch die maximal möglichen Ziele, um den Hasen, die Ente und den Bären zu gewinnen. Wer nur die Ente haben möchte, dem sei’s gegönnt, aber er soll sich nicht beschweren, wenn er am Ende verwurstet wird. Überdies sei nochmals eindrücklich darauf verwiesen, dass der Autor genau mit dieser Strategie komischerweise vom Jobcenter in Ruhe gelassen wird und sich bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg vorarbeiten konnte.
Im Übrigen dürfte – wie es eine gern genutzte Praxis darstellt – die Aufforderung zur Meldung außerhalb der Räumlichkeiten des Jobcenters oder der Bundesagentur für Arbeit (Amtsarzt, Psychologischer Dienst) nach § 32 Abs. 1 SGB II n. F. rechtswidrig sein, weil diese Einladung keine Wirkung bezüglich privater Dritter (Unternehmen, Maßnahmeträger etc.) entfaltet. Selbst erlebbar für den Autor (vgl. erster Artikel „100.000 Euro Entschädigung (…)“ in diesem Blog) war eine Aufforderung, sich in der damaligen ARGE Rhein-Erft zu melden, fand sich dann jedoch im behördeneigenen Büro vor zwei Mitarbeiterinnen einer privaten Hinterhofklitsche wieder. Derartiges ist ebenso rechtswidrig und bietet gute Argumente für die Begründung einer Klage!
Um sich alle Rechtsmittelmöglichkeiten weiterhin offen zu halten, landet der Widerspruch schlichtweg in einem Hilfsantrag der Klage. Zur Beschleunigung wird das Ganze noch zusätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches im Hilfsantrag formuliert. Formaljuristisch ist man nunmehr fein raus. Die umfangreiche Darstellung von Völkerrechtsbrüchen, wie es der Autor immerzu gerne sehr erfolgreich zu tun pflegt, erscheint nicht zwingend erforderlich; indes hätte man bei der Begründung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte seine argen Probleme, würde man ausschließlich auf „innerstaatlichen“ Schwurbelschwampf ausweichen. Lediglich eine vorgetragene Verfassungswidrigkeit hilft hier noch weiter.
Neben der Meldeaufforderung werden in gezeigter Weise alle anderen Verwaltungsakte, welche uns begegnen könnten, zertrümmert, wie der EGV-ersetzende Verwaltungsakt und ein Zuweisungsbescheid am Ende der logischen Kette. Als allerletzte Gegenwehrmöglichkeit verbleibt zumindest bei Maßnahmeträgern die Nichtunterzeichnung der vorzulegenden Datenschutzerklärung. Hierauf sollte man sich jedoch niemals ausschließlich verlassen und stattdessen stets alle Rechtsmittel in genannter Weise bei sich bietender Gelegenheit nutzen. Warum ein Ziel verpassen, welches uns vor die Flinte gerät? Teils werden datenschutzrechtliche Belange bzgl. eines Maßnahmeträgers auch in der EGV festgelegt; in solchen Fällen empfiehlt sich ebenso obige Vorgehensweise.
Auch bei Ablehnung der Feststellungsklagen/Eilanträge bieten die Euer-Ehren-Schreiben oftmals interessante Hinweise auf die Lösung des Problems … Es geht bei diesen Taktiken in der Regel um den Einsatz einer Schockwaffe, der „Endsieg“ ist zweitrangig, weil im Einzelfall die nutzvolle Entscheidung herauskommen soll.
Es ist zu kämpfen wie die persischen Parther, welche mit ihrer schweren und leichten Kavallerie in der Schlacht von Carrhae 53 v. Chr. siegten (20.000 tote Römer). Wie die schwer gepanzerten parthischen Lanzenreiter – so muss man ins Jobcenter rein! – – – Oder gleich im Sinne der „savaran“ – der superschwer gepanzerten Elitekavallerie der persisch-iranischen Sassaniden und Namensgeberin dieses Blogs. Die Sassaniden griffen zunächst mit der savaran an, dann folgte die leichte Kavallerie mit Bogenschützen oder Fußtruppen, die Reste des Feindes wurden sodann erneut von der savaran eingesammelt. Ich denke, das versteht doch jeder!
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23.02.2009 +++ SKANDAL! +++ Martin Behrsing vom „Erwerbslosenforum Deutschland“ aus Bonn-Buschdorf behauptet, die hier dargestellte Methode sei Unsinn und zensiert den Autor unter fadenscheiniger Begründung in seinem Erwerbslosenforum Deutschland! +++
Screenshot:
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Offenbar ist es gewissen Kreisen ein Dorn im Auge, dass eine relativ sichere Methode zur Abwehr von EGVs existiert. Martin Behrsing und einige seiner eifrigsten Sektierer blieben bislang den BEWEIS für ihre Behauptung schuldig. Der Leser bilde sich sein eigenes Urteil.