Savaran Weblog – Die Achillesfersen von Hartz IV

100.000 Euro Entschädigung für Ein-Euro-Zwangsarbeit in Stadtbücherei Brühl (Rheinl.)?

November 9, 2008 · Kommentare sind deaktiviert

+++++Eilmeldung+++++Die ARGE Rhein-Erft greift wieder an; recycleter Helios gGmbH-Chef Wolfgang Radscheit schickt Meldeaufforderung für 20.08.09, um den Kläger in den Suizid zu treiben (Völkermord bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und somit an Verfassungsbeschwerde zu hindern+++++20.08.2009: Sieg! Keine Eingliederungsvereinbarung – keine Arbeitslosenindustrie-Hinterhof-Klitsche+++++Der Fall: Feststellungsklage gegen Meldeaufforderung anonym+++++

Vorsorgevollmachten schützen!

Es reicht!

Hiermit greift der Kläger eine damaligen Ein-Euro-Zwangsarbeit aus 2006 an. Vermittelt durch die Helios gGmbH, Hamburger Str. 8, 50321 Brühl, nahm das völkerrechtswidrige Verbrechen an zwei „Einsatzstellen“ seinen Lauf:

1. Pestalozzi-Schule, Förderschule der Stadt Brühl

2. Stadtbücherei Brühl, damalige Leiterin, Frau Dipl.-Bibl. (FH) Anja Bley, derzeit Stadtbücherei Velbert.

Alle Details zum weiterlesen hier:

feststellungsklage_gegen_eej_anonym

(Formatierungsfehler im Vgl. zum Original sind durch Umwandlung ins pdf-Format bedingt.)

Derzeit beim Sozialgericht Köln unter - S 22 AS 240/08 – anhängig.

Die Antwort der beklagten ARGE Rhein-Erft sowie der Versuch des SG Köln, den Rechtsstreit abzuschmettern :-) :

schriftwechsel_antrag_richtervorlage_anonym_16122008

Die Falle hat zugeschnappt! Man gerät ins Schwitzen. Die Wissenden unter den Lesern werden erkennen …

Mündliche Verhandlung:

27.02.2009; 10:10 Uhr; Saal IV, Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln.

+++ Klage abgewiesen, aber Berufung zugelassen. Quod erat demonstrandum. +++

Kein deutscher Richter gäbe es zu, dass Hartz IV völkerrechtswidrig ist … Nur einmal hat der Vorsitzende sich verplappert – eine wahrer Fauxpas! :-)   Er meinte eine Entschädigungszahlung für erlittene Zwangsarbeit sei ggf. im Internationalen Strafrecht zu suchen … Im gleichen Atemzug wurde aber der Zwangsarbeitscharakter eines Ein-Euro-Jobs bezweifelt … :-) Entweder oder .

Und hier das Urteil und die Berufung zum LSG NRW:

urteil-und-berufung_anonym.

LSG-Fall_anonym

Inzwischen wurde ein Prozesskostenhilfeantrag beim Bundessozialgericht eingereicht: BSG_PKH-Antrag_anonym.

Der Weg druch die Instanzen ist bald beendet. Verfassungsbeschwerde wird folgen, ebenso Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Ziel erreicht.

Hierzu auch zwei weitere Angriffwellen zur gleichen Zeit:

widerspruch_meldeaufforderung_antrag_anonym

Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) – ein neoliberal-faschistischer Thinktank – BEWEIST:

HARTZ IV ist VÖLKERMORD!

ALG-II-Bezieher sterben!

„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte …“

http://www.insm-oekonomenblog.de/allgemein/ein-bild-sagt-mehr-als-tausend-worte/

ba

Die Arbeitslosenkurve hat im letzten Abschnitt eindeutig eine stärkere negative Steigung im Vergleich zur positiven Steigung der Kurve der Erwerbstätigen.

Bezogen auf den linken Bereich der Kurven – was sehen wir da????

Der_Arge

++++++++++++++++++++++++++++++++++++

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Hartz IV ist verbrecherischer Völkerrechtsbruch

Februar 7, 2008 · 2 Kommentare

Vorläufiger Text! Stand 16.08.2008.

1. Wieso verstößt Hartz IV, in Sonderheit die “Fordern”-Ideologie, gegen internationales Völkerrecht wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Europäischen Sozialcharta? 

2. Warum tanzt der Tiger im Tank, wenn eine als verfassungswidrig erklärte “Behörde” zu allem Überfluss beschwerende Verwaltungsakte erlässt oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließt (Eingliederungsvereinbarungen)? 

3. Was hat das Bundesverfassungsgericht am 20.12.07 in seinem Urteil über die ARGEn wirklich ausgesagt und welche Konsequenzen hat dies für den Einzelnen?

————————— 

a) Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007, – 2 BvR 2433/04 -) wurden die Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrig eingestuft. Das BVerfG hat in seiner Urteilsbegründung in keiner Weise erwähnt, die verfassungswidrigen Organisationen in Gestalt der ARGEn dürften nunmehr nach Lust und Laune weiterhin Leistungsbezieher mit beschwerenden Verwaltungsakten überziehen. Man zeige mir anhand des Urteils eine Stelle, die eine anderweitige Auffassung rechtfertigte.

Ein vergleichbarer Fall ist aus 2000 aus Österreich zu berichten. Dort wurde der Rundfunk privatisiert und dazu eine besondere Behörde für die Lizenzvergabe eingerichtet. Da sich einige Bewerber benachteiligt fühlten, zog man bis vor das österreichische Verfassungsgericht, welches die genannte Behörde als verfassungswidrig einstufte. Vergebene Lizenzen wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr zurückgenommen, es sei denn, es hätte sich ein Lizenznehmer beschwert! Auch in der BRD gilt im Falle der ARGEn: Wo ein Kläger ist, da ist auch sicherlich ein Richter. 

Nähere Details demnächst an dieser Stelle.  

b) Darüber hinaus verstößt die Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ gegen internationales Völkerrecht. Beispielsweise ist in Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 lediglich von einem Recht auf Fürsorge die Rede, jedoch nicht von einem irgendwie gearteten „Fordern“, wie z. B. mittels Sanktionierungen, Eingliederungsvereinbarungen etc.  

Die Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18.10.1961 (BGBl 1964 II, S. 1262) wurde infolge der Ratifizierung am 27.01.1965 durch die Bundesrepublik Deutschland in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben, wie auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II, S. 1570). Zur Einbindung internationalen Völkerrechts in das innerstaatliche Rechtssystem über Art. 59 Abs. 2 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr. 1-73; http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html. Dort heißt es konkret am Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (Absatz-Nummern fett und unterstrichen):

 

„Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (I.). (…) 29

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). (…) 30

1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>). 31

Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). (…) Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.). 32

b) Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. (…) Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet. (…) Mit diesem Normenkomplex zielt die deutsche Verfassung, auch ausweislich ihrer Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch BVerfGE 63, 343 <370>). 33

Das Grundgesetz ist jedoch nicht die weitesten Schritte der Öffnung für völkerrechtliche Bindungen gegangen. Das Völkervertragsrecht ist innerstaatlich nicht unmittelbar, das heißt ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG, als geltendes Recht zu behandeln und – wie auch das Völkergewohnheitsrecht (vgl. Art. 25 GG) – nicht mit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet. Dem Grundgesetz liegt deutlich die klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handelt und dass die Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen Rechts nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden kann; dies zeigen die Existenz und der Wortlaut von Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes. 34

(…) Insofern widerspricht es nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist. 35

 (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr.  29-35).

 

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt sowohl für Verletzungen der Grundrechte, sondern auch für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte, wie auch internationales Völkerrecht, das gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des bundesdeutschen Rechtes ist. Art. 20 Abs. 3 GG bindet Exekutive als auch Jurisdiktion an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts. Hieraus folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte hierzu:

„Der Gerichtshof weist in seiner neueren Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK allerdings darauf hin, dass sich die Vertragsparteien mit der Ratifikation verpflichtet haben, sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Rechtsordnung mit der Konvention übereinstimmt (Art. 1 EMRK). Folglich sei es Sache des beklagten Staates, jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht (vgl. EGMR, a.a.O., EuGRZ 2004, S. 268 <275> unter Hinweis auf EGMR, No. 39748/98, Urteil vom 17. Februar 2004, Ziffer 47 – Maestri). 43

(…) Die durch das Zustimmungsgesetz in das Bundesrecht übernommene Verpflichtung der Vertragsparteien, eine innerstaatliche Instanz zu schaffen, bei der die betroffene Person eine „wirksame Beschwerde“ gegen ein bestimmtes staatliches Handeln einlegen kann (Art. 13 EMRK), reicht bereits in die institutionelle Gliederung der Staatlichkeit hinab und ist nicht auf die zum auswärtigen Handeln berufene Exekutive begrenzt. Des Weiteren haben die Vertragsparteien die „wirksame Anwendung aller Bestimmungen“ der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 – Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 <656>). (…) 46

 a) (…) Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). 48

b) aa) Hat der Gerichtshof eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so kann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform ausgelegt werden, oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese mit der Konvention unvereinbare innerstaatliche Vorschrift zu ändern. Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen. 51

(…) Da die Europäische Menschenrechtskonvention – in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden. 53

4. Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen. Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Abkommen können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441 <450>; 94, 315 <328>). 60

Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 59, 63 <89>; 109, 13 <23>). Das Bundesverfassungsgericht steht damit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Aus diesem Grund kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen. 61

(…) Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. (…) Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war. 62

(BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr.  43-62).

 

Internationales Völkerrecht in konkreter Gestalt der Menschenrechte, wozu selbstverständlich auch die sog. wsk-Rechte (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) zählen, ist nach herrschender Meinung nicht derogierbar. So kann das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weder als Spezialgesetz der ESC noch des IPwskR angesehen werden, da hier die Kollisionsregel lex specialis derogat legi generali (spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor) nicht greift – ansonsten würde verbindliches internationales Völkerrecht ausgehebelt. Ebenso wenig gilt lex posterior derogat legi priori – das spätere Gesetz geht dem früheren Gesetz vor. 

In Art. 13 ESC heißt es:

„Artikel 13 – Das Recht auf Fürsorge

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1.       sicherzustellen, daß jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit verschaffen kann, ausreichende Unterstützung gewährt wird und im Falle der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert;

2.       sicherzustellen, daß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht aus diesem Grunde in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden; (…)“

Art. 11 IPwskR sagt insbesondere aus: 

„Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“ 

Somit besteht ohne Zweifel eine Normenkollision zwischen Art. 13 ESC und Art. 11 IPwskR mit § 9 SGB I i.V.m. § 2 SGB II, wobei die letztgenannten innerstaatlichen Vorschriften die „Fordern“-Ideologie realisieren. Widersprüchliche Gesetze auf gleicher Rangebene sind aber verboten.

Ebenso fordert die ESC ein Recht auf Arbeit, Mindestlohn, Wohlstand, Arbeitszeitverkürzung, Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Fürsorge, Recht auf kostenlose Bildung. All dies wurde entweder noch nie realisiert oder wieder im Zuge des Sozialabbaus zurückgenommen. Die genannten internationalen Abkommen sind auf eine bestimmte Weise als monistisches System aufeinander abgestimmt und abgesichert. Man kann nicht einen Teil weglassen ohne dabei das Gesamtgefüge zu stören. Keine Vorschrift darf gegen ihren Sinn ausgelegt werden. 

Aus dem oben Genannten folgt denknotwendig, dass die BRD seit Jahrzehnten, mindestens jedoch seit der Ära Kohl, systematischen Völkerrechtsbruch begeht. Man sollte sich, nach völkerrechtlichen Vorschriften bei andauernden Menschenrechtsverletzungen durchaus legitim, nicht nur an die Organe der UN und des Europarates wenden, sondern auch die diplomatischen Vertretungen anderer Nationen mit ausführlichen Berichten über die Lage in Deutschland versorgen und sich an die Botschaften mit einem Hilfeersuchen wenden. 

www.institut-fuer-menschenrechte.de

 

Einige Anwendungen aus der Praxis:

Hier blieb der Hilfeempfänger noch ganz freundlich:

Brief an ARGE Gst.-Leiter_anonymisiert

Hier wollte man jemanden mit einer 18-monatigen, unnützen Maßnahme veräppeln:

IT-Programmierer-Kurs_anonymisiert

Und hier zahlt man mal kurzerhand weniger Geld aus … Macht ja nichts! Hartz-IV’ler können sich ja ganz einfach eine Arbeit suchen oder die angesparten Goldbarren einschmelzen.

 

Erneute Auszahlung des Geldbetrages, um den man den Autor betrügen wollte, folgte am 10.06.2008 auf dem Fuße

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Heizkostenpauschalierung ist rechtswidrig!

September 6, 2007 · 6 Kommentare

Der kulturelle Klingelton für den Blog: Parisa

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Mein Fall:

**********29.09.2007 – Sieg! – Sieg! – Toooor!*******(siehe unten)

Im Zweiten Buch  Sozialgesetzbuch steht geschrieben:

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
„(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“

Gib Gas! Über 7 Mio. ALG-II-Bezieher („Hartz IV“) wurden bislang vom Staat bzw. den Kommunen betrogen und mussten aus der Regelleistung (heute für einen Single 351 EUR/Monat) zusätzlich ihre Heizkostenrechnung bezahlen! Benutze meinen Widerspruch und meine Klageschriften(n) als Anregung. Updates folgen je nach Bedarf. Besondere Berücksichtigung finden die neueste Rechtsprechung sowie das Warmwasserzubereitungsproblem.

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Infolge mangelder Kooperationsbereitschaft der ARGE wurde leider eine für die Staatskasse kostenpflichtige Untätigkeitsklage notwendig.

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Nunmehr wurde von mir ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung sowie eine Klage zur Anheftung an die laufende Untätigkeitsklage als Versuch hinterhergeschickt.

Download als Paket:

Antrag, Widerspruch, Untätigkeitsklage, Klage und Eilantrag, Anhang mit Gesamtschau der sozialgerichtlichen Entscheidungen und Begründungshilfe für unangemessene Wohnungen.doc

 

(Hinweis: Personen der Zeitgeschichte werden zum Zwecke des Aufbaus eines Hartz-IV-Dokumentationszentrums grundsätzlich nicht anonymisiert! Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie sich von Steuergeldern alimentierte Personen verhalten.) 

+++ Update +++ Update +++ Update +++ 10.11.07 +++

Anhang mit Gesamtschau der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum genannten Problem zum Aktualisieren und möglicher Begründung für Betroffene, die in „unangemessenen“ Wohnungen leben, z. B. >45 m² für einen Single.

 

*********** Sieg! ***********

Post vom Sozialgericht Köln sowie der ARGE Rhein-Erft -Widerspruchsstelle-. Meinem Widerspruch bzgl. rechtswidriger Heizkostenpauschalierung wurde abgeholfen. Heizkosten in voller Höhe wurden übernommen. Dass die ARGE im Vorverfahren einknickte, ist einerseits auf die erdrückende Last der Untätigkeitsklage, des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer vorsorglichen Klage in gleicher Sache zurückzuführen – also drei Aktenzeichen(!) -, andererseits wurde mal wieder die Klärung von höchst interessanten Grundsatzfragen umgangen: a) Ist die Aufforderung zur Senkung der Heizkosten ein Verwaltungsakt? b) Ist eine Untätigkeitsklage eine reine Bescheidungsklage oder kann man in Ausnahmefällen auch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit speziellem Inhalt klagen? - Der Wissende wird den Wert von Bibliotheken in Rechtswissenschaftlichen Seminaren und den Einsatz von juristischen „Schockwaffen“ schätzen lernen …

Dennoch ist die Frage des Warmwasserpauschalenabzugs noch zu überdenken.

Download:  Abhilfebescheid, Rücknahme Eilantrag und Klageänderungsantrag.PDF

 

P.S.: Not sponsored by Wuppertaler Stadtwerke! Deshalb darf ICH +Tacheles+ reden und muss die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht übers Ohr hauen …

 

Hartz IV ist Dreck -

Hartz IV muss weg!

Doch eines, das wird überdauern,

und das sind des alten Persiens Mauern!

 

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Bei Downloadproblemen bitte um Mitteilung über die Kommtarfunktion des Blogs.

Demnächst: Updates der weiteren Story! Allein im Januar 50 Seiten neues Papier! :-) Dritte Klage wegen Prozessverschleppung seitens der verfassungswidrigen ARGE Rhein-Erft eingereicht!

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Eingliederungsvereinbarungen mit Hilfe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Feststellungsklage) atomisieren!

September 4, 2007 · 159 Kommentare

Brühl (Faultierdorf). 23.02.2009 +++++ Artikel massiv erneuert! +++++ Der Autor dieses Textes läuft seit Januar 2007 ohne Eingliederungsvereinbarung frei im Lande herum! Die einfache Androhung der unten dargestellten Methode (Eingliederungsvereinbarung mit “Unter Vorbehalt” zu unterzeichnen und danach sofort mittels Feststellungsklage zu atomisieren) reichte hierzu aus.

Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist das zentrale Element der „Fördern-und-Fordern“-Ideologie der sog. Arbeitsmarktreform „Hartz IV“. Wenngleich die Forderungen von Seiten der ARGE / des JobCenters auch mittels eines ersetzenden Verwaltungsaktes durchgesetzt werden können, soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine EGV abgeschlossen werden. Das ist als Lehre aus der Nazizeit zu verstehen, denn die schmutzigen Fingerchen will man sich nunmehr mit angeblicher Freiwilligkeit von Seiten der Betroffenen reinwaschen. Die neuen Eichmänner sollen nicht mehr so leicht gefangen werden können … Dies erweist sich jedoch als Trugschluss für die Verbrecher!

Das Wesen einer EGV ist der öffentlich-rechtliche Vertragscharakter, die also zwischen einer Privatperson und einer Behörde abgeschlossen wird. Und genau diese nach herrschender Meinung existierende Vertragseigenschaft bietet zugleich die Waffe zur Vernichtung an. Verträge sollen ausgehandelt werden. Wer jedoch ernsthaft glaubt, mit einer Verhandlung vor Abschluss einer EGV etwas erreichen zu können, ist ein Narr. Man kann es jedoch so machen, wenn man auf SADOMASOCHISTISCHE Spielchen im Alltag steht und ein netter Sklave sein will. Immerhin ermöglicht der putzige BRD-Faschisten-Staat einem Events, für die man sonst beispielsweise im Keller des Kölner Pascha teuer blechen müsste … Peter Hartz stand eben Pate.

a) Eingliederungsvereinbarungen (EGV) immer mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnen.

(Eine knappe Handreichung zum Thema hier: eingliederungsvereinbarungen-atomisieren-080109). Hierdurch hat man später jederzeit die Möglichkeit, die EGV gerichtlich mit Hilfe einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) anzugreifen. Diese Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis kann zugleich auch im Eilverfahren zur Beschleunigung durchgeführt werden. Dabei ist im Klageantrag unbedingt das Wort „Feststellungsklage“ oder die Formulierung „es wird festgestellt, dass …“ zu verwenden, da ansonsten das Sozialgericht nicht klar erkennt, worum es sich handelt. Ein Prototyp einer Feststellungsklage sei als Leistungsanreiz J hier angeführt, wobei insbesondere die ersten Seiten von Interesse sein dürften:

(Dies ist auch als Special nur für Georg Hilger, Gst.-Leiter ARGE Rhein-Erft, Gst. Brühl, anzusprechen, damit der gleich weiß, was auf ihn im Ernstfall zukommen wird!)

Der juristische Trick besteht darin, dass die EGV mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ so lange gilt, bis dass der Betroffene zu erkennen gibt, dass er die EGV-Inhalte nicht länger gegen sich gelten lassen will – z. B. mit einer Feststellungsklage. Dann, und nur dann, entsteht ein sog. offener Einigungsmangel (offener Dissens) im Sinne des § 58 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 154 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte man mit den Inhalten der EGV dennoch zufrieden sein, kann diese auch mit „Unter Vorbehalt“ bestehen bleiben. Nur der Betroffene selbst entscheidet über das Eintreten des offenen Einigungsmangels! Entweder bereits zu Beginn der Unterzeichnung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Die Behauptung des Eintritts dieses Punktes X kann durchaus auch ERLOGEN sein, denn die ARGE kann einem nicht ins Gehirn schauen. Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten?

Feststellungsklagen haben den Vorteil, dass die ARGE sehr häufig vorher nachgibt und die Stellungnahme im Sinne von „Wir wollen dem ja gar nix tun!” schreibt, so dass dann die Feststellungsklage in der Hauptsache wegen fehlender Not als erledigt gilt (vgl. Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan (2005). Sozialgerichtsgesetz: Kommentar, 8., neubearb. Aufl., München : C. H. Beck., § 55 Rn 15, 18 ). Im Ergebnis hat man es dann Schwarz auf Weiß: Du bist frei! Die Erfolgsquote, dass die ARGE zuvor nachgibt, liegt derzeit bei ca. 90 %, selbst Tumoren bieten keine solch tollen Heilungschancen.

Es ist von größter Bedeutung, unter Umständen SCHNELL zu handeln, da manche Sachbearbeiter den Zusatz „Unter Vorbehalt“ als Weigerung, eine EGV abzuschließen, auslegen, was nicht nur absoluter Schwachsinn ist, sondern auch noch der gängigen Rechtsprechung widerspricht. Ebenso kann das Vertragsrecht nicht mal eben so von Dummköpfen geändert werden. Deshalb muss man offen zeigen, dass man die Rechtsgrundlagen verstanden und verinnerlicht hat. Sollte die ARGE bereits Sanktionen in Aussicht stellen, reicht man Feststellungsklage nebst Eilantrag innerhalb von 48 h ein! Wer noch lange wartet soll nicht jammern.

Jetzt kommt es darauf an, ob die ARGE / das JobCenter trotzdem einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt (VA) erlässt. In diesem Falle muss gegen den ersetzenden VA Widerspruch und später ggf. Klage eingereicht werden, wobei auch gleichzeitig zum Widerspruch ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und/oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden kann, bevor der Widerspruchsbescheid ergeht. Dann wäre auch eine bereits gegen die EGV erhobene Feststellungsklage zwar hinfällig, liefert jedoch ausgezeichnetes Material, um die Rechtswidrigkeit von vornherein nachzuweisen.

Jedenfalls ist das absichtliche Generieren eines EGV-ersetzenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer Strategie nur noch in Ausnahmefällen empfehlenswert, da ein Widerspruch gegen denselben nach § 39 SGB II n.F. keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet (und dieselbe nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt werden müsste). Somit bleibt nur der in der Regel erfolgreiche Versuch, die EGV mit “Unter Vorbehalt” zu unterzeichnen und sofort Feststellungsklage zu erheben.

Außerdem: Wer sich jetzt nicht bemüht, internationales Völkerrecht zu lernen, der ist verloren!

b) Was steht in der EGV?

Es sind einige Fälle seit dem neuen Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2917.pdf; konsolidierte Fassung: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/gesetze.htm), das am 01.01.2009 in Kraft trat, hervorzuheben. Infolge eines Redaktionsfehlers seitens des Gesetzgebers in Berlin sind Ein-Euro-Jobs (EEJs) gemäß § 16d Satz 2 SGB II (alt: § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und auch Kombilohnmaßnahmen nach § 16e SGB II (alt: § 16a) nicht mehr mit Sanktionen bedroht, aber nur dann, wenn diese Maßnahmen nicht in einer EGV festgelegt wurden. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. d SGB II neue Fassung ist nicht auf § 16d Satz 2 SGB II verwiesen, sondern noch auf den alten Zustand durch den alten Text:

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen

weigert,

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, (…).“

Gleiches gilt für Maßnahmen nach § 16e SGB II neue Fassung.

Das BRD-Unrechtsregime hat formaljuristisch Teile der Zwangsarbeit abgeschafft und scheinbar einen völkerrechtskonformen Zustand hergestellt. (Eine Sanktion kann alternativ NICHT auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c SGB II n. F. erfolgen, da die darin genannten Arbeitsgelegenheiten solche in der Entgeltvariante sind – siehe: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/DA_31_-_20_12_2008.pdf, RdNr. 31.8.)

Ob dies auch bei einem die EGV ersetzenden Verwaltungsakt der Fall ist, ist nicht ganz geklärt.

Deshalb ist es sehr ratsam, die EGV mit „Unter Vorbehalt“ zu unterschreiben und nur im Einzelfall zu verhandeln. Sodann kann eine Ein-Euro-Zwangsarbeit getrost vergessen werden …

Da nunmehr nach § 46 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) auch unendlich lange Bewerbungstrainings möglich sind, ist die Methode mir dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ die einzige Möglichkeit, nach Herausarbeitung weiterer juristischer Mängel der EGV einen solchen völkerrechtswidrigen Schwachsinn zu unterbinden.

++++ 14.10.08: Weitere Recherchen ergaben, dass nunmehr ALLE EGVs gem. § 134 BGB, § 138 BGB NICHTIG sind! Dies hängt mit den weitreichenden Veränderungen zusammnen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2004 hinsichtlich Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge im Innern bewirkte. Allmählich muss die Rechtsprechung die Existenz der Menschenrechte in den entspr. völkerrechtl. Verträgen anerkennen … Es gibt viele Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes! Eine Behörde muss im Falle der Normenkollision eine Ermessensreduzierung auf Null walten lassen! [Warum ich hier jedoch allein wie in Irrer mühselig herumsuche und studierte JuristInnen bislang in Stillschweigen verharrten, ... tja ... denkt selbst drüber nach!]

+++++

23.02.2009 +++ SKANDAL! +++ Martin Behrsing vom „Erwerbslosenforum Deutschland“ aus Bonn-Buschdorf behauptet, die hier dargestellte Methode sei Unsinn und zensiert den Autor unter fadenscheiniger Begründung in seinem Erwerbslosenforum Deutschland! +++

Screenshot:

skandal_behrsing_zensiert

Offenbar ist es gewissen Kreisen ein Dorn im Auge, dass eine relativ sichere Methode zur Abwehr von EGVs existiert. Martin Behrsing und einige seiner eifrigsten Sektierer blieben bislang den BEWEIS für ihre Behauptung schuldig … Der Leser bilde sich sein eigenes Urteil.

++++

Hier aus Kompatibilitätsgründen ein alter Ursprungstext:

——————————————————————————

Seit Tagen schleife ich die Strategie wie einen Diamanten:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=735892

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=736706

Zusammengefasst, denn die Bomben findet man in der Stadtbücherei Brühl, und zwar im Palandt (Kommentar zum BGB; tja, ab und an findet man in dem Laden doch noch was Nützliches … .

Man hat prinzipiell im Ernstfall bei Vorlage einer rechtswidrigen, inakzeptablen EinV folgende Möglichkeiten:

1. Verweigerung der Unterschrift -> Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes durch die ARGE und ggf. Sanktionsverhängung -> Widerspruch gg. Absenkungsbescheid -> Anfechtungsklage und bei Dringlichkeit auch Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) -> inzidente Prüfung der EinV durch das Sozialgericht und idR vornehmliche Konzentration auf Rechtswidrigkeit der festgelegten Punkte, z.B. Maßnahme etc. (”Pferd von hinten aufzäumen”)

Das ist die blutige Variante, in die man uns immerzu reinpressen wollte.

2. Unterzeichnung der EinV, aber Nichterfüllung des/der inakzeptablen Punkte (z.B. Nichtantritt eines EEJ) -> Sanktionen und Weiteres wie in 1

Ebenfalls unschön und leider 2,5 Jahre lang propagiert!

3. Unterzeichnung der EinV -> Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens des öffentl.-rechtl. Vertrages

(Schwer, weil da enorme offenkundige rechtl. Mängel vorliegen müssen; ein Eilverfahren würde nur bei wenigen Gerichten zugelassen. Problematisch bei Beugung durch Erfüllung der in der EinV auferlegten Pflichten …!)

4. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Wurde gezwungen!” oder “Wurde vom Gst.-Leiter Georg H. und Hermine Z. gezwungen!” usw. -> Nichtigkeit des Vertrages laut BGB -> Feststellungsklage, auch im Eilverfahren; ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus …

(In eiligen Fällen, wobei Verhandlung und Bedenkzeit von der ARGE versagt wurden.)

5. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Unter Vorbehalt” -> gem. § 58 SGB X in Verbindung mit § 154 BGB entsteht ein “offener Einigungsmangel” (offener Dissens). Laut Palandt bedeutet ein offener Dissens nicht zwingend die Nichtigkeit des Vertrages, sondern nur IM ZWEIFEL (vgl. Text des § 154 BGB)! Tritt man Folgemaßnahmen z. B. in konkludentem Handeln an (das war mein damaliger Fehler bei meiner EEJ-Kampagne 2006!), ist der Vertrag nicht automatisch nichtig. -> Feststellungsklage, möglichst im Eilverfahren, da die Rechtsunsicherheit komplett ist!

(ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus, da infolge der Rechtsunsicherheit die ARGE nicht klar weiß, ob ich nun meine Willenserklärung abgeben wollte oder doch nicht und zudem durch einen Widerspruch und Eilantrag die ganze Angelegenheit doch auf den RichterInnenSchreibtisch gezwungen würde …)

Auch bei Ablehnung der Feststellungsklagen/Eilanträge bieten die Euer-Ehren-Schreiben oftmals interessante Hinweise auf die Lösung des Problems … Es geht bei diesen Taktiken idR um den Einsatz einer Schockwaffe, der “Endsieg” ist zweitrangig, weil im Einzelfall die nutzvolle Entscheidung herauskommen soll.

Es ist zu kämpfen wie die persischen Parther, welche mit ihrer schweren und leichten Kavallerie in der Schlacht von Carrhae 53 v. Chr. siegten (20.000 tote Römer). Wie die schwer gepanzerten parthischen Lanzenreiter – so muss man in die ARGE rein!!!!

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Siebenhaar loves you! Oder: Hartz IV ist die moderne Selektionsrampe

September 2, 2007 · 3 Kommentare

+++ Hinweis vor dem ultimativen Lesevergnügen +++

Man lese zunächst den Artikel und bei Interesse die weiterführende Fachliteratur (besser: historische Dokumente), welche am Ende angegeben wird. Sodann vergleiche man die hochinteressanten Aussagen mit dieser Zusammenstellung:

http://www.wiso.uni-koeln.de/soziologie/altesDesign/02_stud/2004/makro/1272a_download_19.pdf

 

Nazi Germany reloaded!

 

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Hartz IV ist die moderne Selektionsrampe! – Beweise bitte?

Der_Arge
Brühl (Rheinland)

 

Auch veröffentlicht unter (16.12.2006):
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=578621

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=578622

Was ist Hartz IV?

Vor einiger Zeit empfahl mir ein guter Freund die Artikel von Benedikt Siebenhaar, einem Regierungsangestellten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von NRW.

http://www.hanze.nl/NR/rdonlyres/B0DAF757-8FF5-4532-B7A1-BFF3ABE1C4F7/0/DE19puntencasemanagement.pdf

http://www.mags.nrw.de/cgi-bin/htsearch?words=siebenhaar&x=42&y=6&config=mags2&restrict=

In diesen Papieren steht unverblümt, was Hartz IV wirklich ist. Nach meiner Interpretation ein gigantischer Menschenversuch – der größte seit dem Dritten Reich! Wie funktioniert’s?

Zunächst trennt man eine Population ab. Dazu hat man die heutigen ALG-II-Bezieher und deren Bedarfsgemeinschaften auserkoren. Eine permanente Hetze in den Medien tut ihr Übriges. Noch niemals in der Geschichte hat man eine derart gewaltige Menschenmasse als Meerschweinchen in den Tierversuchskäfigen gehabt. Aus naturwissenschaftlicher Sicht wird dies erstklassige Statistiken liefern. Doch was will man testen? Dazu unten mehr.

Es wird eine Zielvorgabe formuliert: Eingliederung in Arbeit!

Brüllte man seinerzeit noch „Endsieg” und trottete in blindem Glauben hinterher, so ist dies heutzutage beim politisch-medienwirksam tragenden Konzept der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter Heraufbeschwörung von primitiven Neidfaktoren nicht anders. Mit einer sozial ausgegrenzten, als Sündenbock fungierenden Gruppe hat man schon im 20. Jh. Erfahrungen sammeln können … Auf jeden Fall kommt es nicht im Geringsten auf die reale Möglichkeit, der Verwirklichung des propagierten Zieles an, sondern nur darauf, dass eine integrierte „Haupt”gruppe diesem Hirngespinst hinterher hechelt. Dass es nie mehr Vollbeschäftigung geben wird, wissen auch die Verantwortlichen, insbesondere die Politkasper.

Siebenhaar fasste die Grundergebnisse der damaligen Hartz-IV-Testprogramme in verschiedenen deutschen Städten, in denen das amerikanische workfare-Modell adaptiert werden sollte, zusammen. Man wollte ursprünglich gottähnliche Fallmanager installieren, was aber an der dualistischen Verwaltungsstruktur der heutigen ARGEn scheiterte und nicht zuletzt an der Tatsache, dass Fallmanager auch keine Übermenschen sind, die die Schicksale ihrer Opfer gänzlich steuern könnten. So erfand man eine abgespeckte oder auch Mischvariante, den persönlichen Ansprechpartner, der oftmals halb SB [1] ist, teils Fallmanagerfunktionen auf sich vereinigt. Die konkrete Umsetzung dieser Konzepte vor Ort ist vielfältig und verwirrend, mit allen Vor- und Nachteilen. Siebenhaar gab zu, dass von Vornherein die Unfähigkeit und Schwerfälligkeit der ARGEn in Kauf genommen wurde! Dies gehört m. E. jedoch zum Gesamtkonzept. Eigentlich sollten Fallmanager im Rahmen des Case Managements sich speziell besonders auffälliger Personen annehmen, wie z. B. Suchtkranken, Verschuldeten etc.

Die unterdrückte, ausgestoßene Gruppe soll unter allen Umständen eine gewaltige Repression erfahren. Kaum einen Ausweg soll es geben, zumal die Hartz I – III-Reformen bereits wichtige Türen fast luftdicht abgeschlossen haben. Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Verordnung des Trübsinns durch Geldmangel, Drangsalierung mit ach so wirksamen Trainingsmaßnahmen und nicht zuletzt Ein-Euro-Zwangsarbeit bilden hierzu wichtige Instrumente. Wie gesagt, es ist vollkommen egal dabei, ob einer wirklich aus der Falle wieder herauskäme – im Gegenteil: Für das Großexperiment soll er ja gefangen bleiben. Denn wie auch jedes Karnickel, jede Maus, jede Ratte, jedes Meerschweinchen im Käfig des Tierversuchslabors gefangen bleibt, so soll sich auch bei den Opfern die Ausweglosigkeit und Angst festsetzen. Nur unterbrochen von der Gehirnwäsche in den ARGEn und Trainingsmaßnahmen, in denen man gezwungen werden soll wider seine rationale oder politische Überzeugung an den „Endsieg” zu glauben! Dies alles zusammengenommen lässt folgenden Schluss zu:

Hartz IV ist die moderne Auflage der Selektionsrampe!

Denn mittels dieses Experimentes wird unzweifelhaft ausgetestet, wie es um die Leidensfähigkeit der Bevölkerung bestellt ist. Anhand der ursprünglichen Einteilung der „Kunden” für das Case Management lassen sich folgende Untergruppen der erwerbsfähigen Hilfebezieher ausmachen, welche durch die Harz-IV-Dampfwalze zum Vorschein kommen sollen:

1. Das Gros der dummen Schafe, der Mitläufer, auf die jedes System setzt und sich mit einer Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Zwangsarbeit ködern lassen.

2. Suchtkranke, wie Alkoholiker, Drogenabhängige etc.

3. Sehr wichtig: Die Aggressiven.

4. Die Suizidären, die sich dem Druck durch Selbsttötung entziehen.

5. Die Intelligenten, die gezwungen werden, sich aus der Misere mit Hilfe ihres Grips herauszuwinden.

Interessanterweise schrieb Siebenhaar, dass man die dummen Schafe mehr oder weniger in Ruhe lassen solle. Wichtig für die Repressionsmaschine sind diejenigen mit hohem Aggressionspotential, die à la Emsdetten das schöne Experiment sprengen könnten. Leider findet sich in unserem Militär kaum ein Auffangbecken für diese Personen, anders als in den USA.

Die letztgenannte Gruppe ist von besonderem Interesse für das Experiment. Die Intelligenten werden sich oftmals zur Wehr setzen und somit exponiert aus der Schafherde hervorstechen. Man versucht zunächst, deren Willen zu brechen, gelingt dies nicht und nutzen sie die Gelegenheit zur Einnischung nicht, so kann es durchaus sein, dass das System versuchen wird, diese zu kaufen oder sonst wie nutzbar zu machen.

_______________________________
[1] SB = Sachbearbeiter/-in


Im Tacheles-Forum hat eine SB es durch eine unbedachte Aussage auf den Punkt gebracht: Suizid unter den eHB [2] sei ihrer Meinung nach „gepflegter Sozialdarwinismus”! Diese Dame muss sich also bezüglich der Siebenhaar-Papiere bestens auskennen … Kollateralschäden werden in Kauf genommen, das System filtert die Besten sozusagen aus. Wie bereits erwähnt, werden auch die Intelligenten ihren Platz zugewiesen bekommen, und sei es als Dauerstempler in einer Stadtbücherei … Indes will man uns nicht gänzlich umbringen, dann wäre das schöne, auf unbestimmte Dauer angelegte Experiment ja zu Ende. Noch nie in der Geschichte wurden solch gigantische Datenmengen ZENTRAL angehäuft, denn die Bundesagentur für Arbeit betreibt ihre zentralen Server in Nürnberg, wo sich sämtliche ARGEn über das berüchtigte A2LL anhängen. Nicht umsonst bietet allein die BA den Psychologischen Dienst an – Profiling auf Halde. Somit sind die Mächtigen in der Lage, auch durch stete Versuche der Wohnungsunverletzlichkeitsverletzung, in immer mehr Familien wie eine Krake einzudringen. Selbst das Umfeld der Bedarfsgemeinschaften sollte als Information dienen, laut Siebenhaar ist es gleichgültig, wie man daran kommt. Ein Netzwerk bildet sich auf den Rechnern ab. Dabei ist durchaus bekannt, wie jeder einzelne im Oberstübchen „tickt”.

Doch welchen Sinn hat dieses gewaltige Experiment? – Es gäbe viele Aspekte zu beleuchten und die Ansicht der Linken, es entwickelte sich ein neuer ausbeuterischer, imperialistischer EU-Block mit Vorbereitung auf gigantische Kriege oder gar DEN Dritten Weltkrieg, sind zwar in sich stichhaltig, doch könnte man auch glauben, dass Hartz IV ERGEBNISOFFEN angelegt wurde – eine „open end”-Veranstaltung. Erst nach Akkumulation eines ausreichenden Datenmaterials wird die weitere Zukunft bestimmt! Überdies erscheint die aufkeimende Idee des bedingungslosen Grundeinkommens angesichts dessen in neuem Licht. Die Lösung der Probleme ist auf der Basis des bereits gewonnenen Datenmaterials aus dem Hartz-IV-Experiment entwickelt worden. Quintessenz: Die Leute wollen was zu tun haben … Insofern kann es durchaus sein, dass die neoliberalen Kräfte bereits verloren haben.

Auch die vielfachen verwaltungstechnischen und juristischen Fehler der Verwaltung sind m. E. entweder absichtlich eingebaut oder werden als gegeben akzeptiert. Damit schafft man den Intelligenten Fluchtmöglichkeiten, entweder für diejenigen aus bessersituierten Kreisen stammend zur Nischenbildung oder als simpler Test, als Falle für alle übrigen. Ich selbst bin dort mit meiner Sozialgerichtskampagne wegen meiner rechtswidrigen Ein-Euro-Zwangsarbeiten hineingetappt … Das sind Fußangeln! So doof kann keiner sein, dass mal hier und da immer wieder dieselben Fehler auftreten.

Die Erwerbsloseninitiativen sind gehalten, sich eingehend mit den Texten des B. Siebenhaar zu befassen. Es handelt sich um eine Goldgrube, die, sofern auch zwischen den Zeilen gelesen und verstanden, durchaus politischen Sprengstoff in sich birgt.

Hartz IV wird verschwinden und mit ihm alle ARGEn-Geschäftsführer und Geschäftsstellenleiter …

__________________________________
[2] eHB = erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r

 

Literaturhinweise 

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MASQT) (Hrsg.) (2000). Modellprojekt „Sozialbüros“ NRW. Endbericht. Düsseldorf.

 

http://www.sofi-goettingen.de/fileadmin/Peter_Bartelheimer/Literatur/Endbericht_Sozialbueros.pdf

 

Download: endbericht_sozialbueros.pdf 

 

 

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) (Hrsg.); Siebenhaar, Benedikt; Kocks, Birgitt; Reis, Claus; von Freyberg, Thomas; Kinstler, Hans-Joachim; Wende, Lutz (2003). Case Management. Theorie und Praxis, Veröffentlichungsnummer 1103. Düsseldorf: Toennes Druck+Medien.

 

http://www.hanze.nl/NR/rdonlyres/B0DAF757-8FF5-4532-B7A1-BFF3ABE1C4F7/0/DE19puntencasemanagement.pdf

 

Download: de19puntencasemanagement.pdf

 

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) (Hrsg.); Siebenhaar, Benedikt; Beywl, Wolfgang; Mäder, Susanne; Schobert, Berthold (2005). Pauschalierte Leistungsgewährung: Konsequenzen für die Umsetzung des SGB II. Düsseldorf.

 

http://web.archive.org/web/20060825212807/http://www.mags.nrw.de/pdf/soziales/pauschalierte-leistungsgewaehrung.pdf

 

Download: pauschalierte-leistungsgewaehrung1.pdf

 

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) (Hrsg.); Siebenhaar, Benedikt; Reis, Claus; Brülle, Heiner; Wende, Lutz (2005). Leistungsprozesse im SGB II: Lehren aus dem Modellprojekt „Sozialagenturen – Hilfe aus einer Hand“. Düsseldorf.

 

http://web.archive.org/web/20060825095339/http://www.mags.nrw.de/pdf/soziales/leistungsprozesse-sgb2.pdf 

 

Download: leistungsprozesse-sgb2.pdf

 

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) (Hrsg.); Siebenhaar, Benedikt; Reis, Claus; Brülle, Heiner (Mitarb.); Wende, Lutz (Mitarb.); Eicker-Bix, Marianne (Mitarb.); Mäder, Susanne (Mitarb.); Schmidt, Stefan (Mitarb.) (2005). Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen nach dem SGB II: Organisatorische Ausgestaltung und Leistungsprozesse. Düsseldorf.

 

http://web.archive.org/web/20060825071121/http://www.mags.nrw.de/pdf/soziales/arbeitsgemeinschaften-sgb2.pdf

 

Download: arbeitsgemeinschaften-sgb2.pdf 

 

 

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