Savaran Weblog - Die Achillesfersen von Hartz IV

Eingliederungsvereinbarungen mit Hilfe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Feststellungsklage) atomisieren!

September 4, 2007 · 9 Kommentare

+++ Wichtiger Hinweis vorab +++

+++ Der Autor dieses Textes läuft seit Januar 2007 ohne Eingliederungsvereinbarung frei im Lande herum! Die einfache Androhung der unten dargestellten Methode reichte hierzu aus. Die nachfolgend genannte Methode wird sich nach dem Inkrafttreten eines möglichen 5. Änderungsgesetzes für das SGB II ab 2009 als einzige praktikable Möglichkeit erweisen, völkerrechtswidrige “Maßnahmen” zu umgehen. Welche Resultate man mit zurückgewonnener Freiheit erzielen kann: siehe oben, Artikel über Völkerrechtsbruch.

Vorteilhaft ist es, solange § 39 SGB II noch nicht geändert wurde, zugleich zum Erzeugen von Arbeit und Ärger einen Widerspruch gegen die Meldeaufforderung max. 24 h (!) vor dem Meldetermin einzureichen, aber trotzdem zur Vermeidung von Sanktionen zu erscheinen, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die “Einladung” nicht ganz geklärt ist. Prototyp eines Widerspruches hier: prototyp_widerspruch_meldeaufforderung +++

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Seit Tagen schleife ich die Strategie wie einen Diamanten:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=735892

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=736706

Zusammengefasst, denn die Bomben findet man in der Stadtbücherei Brühl, und zwar im Palandt (Kommentar zum BGB; tja, ab und an findet man in dem Laden doch noch was Nützliches … :-).

Man hat prinzipiell im Ernstfall bei Vorlage einer rechtswidrigen, inakzeptablen EinV folgende Möglichkeiten:

 

1. Verweigerung der Unterschrift -> Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes durch die ARGE und ggf. Sanktionsverhängung -> Widerspruch gg. Absenkungsbescheid -> Anfechtungsklage und bei Dringlichkeit auch Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) -> inzidente Prüfung der EinV durch das Sozialgericht und idR vornehmliche Konzentration auf Rechtswidrigkeit der festgelegten Punkte, z.B. Maßnahme etc. (”Pferd von hinten aufzäumen”)

Das ist die blutige Variante, in die man uns immerzu reinpressen wollte.

 

2. Unterzeichnung der EinV, aber Nichterfüllung des/der inakzeptablen Punkte (z.B. Nichtantritt eines EEJ) -> Sanktionen und Weiteres wie in 1

Ebenfalls unschön und leider 2,5 Jahre lang propagiert!

 

3. Unterzeichnung der EinV -> Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens des öffentl.-rechtl. Vertrages

(Schwer, weil da enorme offenkundige rechtl. Mängel vorliegen müssen; ein Eilverfahren würde nur bei wenigen Gerichten zugelassen. Problematisch bei Beugung durch Erfüllung der in der EinV auferlegten Pflichten …!)

 

4. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Wurde gezwungen!” oder “Wurde vom Gst.-Leiter Georg H. und Hermine Z. gezwungen!” usw. -> Nichtigkeit des Vertrages laut BGB -> Feststellungsklage, auch im Eilverfahren; ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus …

(In eiligen Fällen, wobei Verhandlung und Bedenkzeit von der ARGE versagt wurden.)

 

5. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Unter Vorbehalt” -> gem. § 58 SGB X in Verbindung mit § 154 BGB entsteht ein “offener Einigungsmangel” (offener Dissens). Laut Palandt bedeutet ein offener Dissens nicht zwingend die Nichtigkeit des Vertrages, sondern nur IM ZWEIFEL (vgl. Text des § 154 BGB)! Tritt man Folgemaßnahmen z. B. in konkludentem Handeln an (das war mein damaliger Fehler bei meiner EEJ-Kampagne 2006!), ist der Vertrag nicht automatisch nichtig. -> Feststellungsklage, möglichst im Eilverfahren, da die Rechtsunsicherheit komplett ist!

(ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus, da infolge der Rechtsunsicherheit die ARGE nicht klar weiß, ob ich nun meine Willenserklärung abgeben wollte oder doch nicht und zudem durch einen Widerspruch und Eilantrag die ganze Angelegenheit doch auf den RichterInnenSchreibtisch gezwungen würde …)

Auch bei Ablehnung der Feststellungsklagen/Eilanträge bieten die Euer-Ehren-Schreiben oftmals interessante Hinweise auf die Lösung des Problems … :-) Es geht bei diesen Taktiken idR um den Einsatz einer Schockwaffe, der “Endsieg” ist zweitrangig, weil im Einzelfall die nutzvolle Entscheidung herauskommen soll.

Es ist zu kämpfen wie die persischen Parther, welche mit ihrer schweren und leichten Kavallerie in der Schlacht von Carrhae 53 v. Chr. siegten (20.000 tote Römer). Wie die schwer gepanzerten parthischen Lanzenreiter - so muss man in die ARGE rein!!!! :-)

Man lese und staune über Urteile und Beschlüsse …

Download: Eingliederungsvereinbarung knacken.doc

 

 

 

 

 

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9 Antworten bis hierher ↓

  • N. N. // Oktober 12, 2007 um 8:04 Uhr vormittags

    hallo der_arge,

    ich bedauere deinen Rausschmiss aus dem Tachelesforum
    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=785200
    und halte das Arguments Haralds für vorgeschoben. Das Forum soll zu einem angepassten Hartz4 Duldungsforum umgemodelt werden. Zum Treffpunkt der Stammuser HotRod, Fairina usw. Hilfe als Selbstzweck, Marketing für Harald Thomé

    gruß norbert

  • HotRod // Mai 22, 2008 um 4:51 Uhr nachmittags

    Sehr geehrter N.N. du läufst voll neben der Spur.

    Weder habe ich etwas mit der Entscheidungsebene von Tacheles zu tun, noch bin ich für die Duldung von Hartz IV.

    Der Dreck muss weg !

    Als Letztes, lege mir nicht so einen Schwachsinn in den Mund oder auf die Tastatur.

    Der_Arge ist nicht das einzige Opfer, ich erinnere an don_joe.

  • Kroll // Juni 6, 2008 um 7:55 Uhr nachmittags

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe folgendes Problem.

    Ich unterlag die letzten fünf Jahre der Reha Abteilung der Agentur für Arbeit und hatte mit der Arbeitsvermittlung überhaupt nichts zu tun. Da ich von denen über fünf Jahre lang keine Beruflichen Vorschläge erhielt ging ich zu meinem zuständigen Reha Berater und bat ihn mündlich zum Protokoll zu geben das Reha Verfahren einzustellen. Somit wurde auch die Zuständigkeit geändert indem wieder die Arbeitsvermittlung reinrutschte.

    Hinzu muß ich darauf hinweisen daß ich keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt und erhalte da meine Frau eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, somit wird auch der Regelsatz voll abgedeckt.

    Und obwohl ich keine Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe bin dennoch bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet.

    Nach fünf Jahren erhielt ich zum ersten Mal eine Einladung für die Arbeitsvermittlung. Die Einladung war so raffiniert ausgestellt daß es von der Arbeitsvermittlung nicht stand nur Hochschulteam unter Ihr Zeichen usw. und Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerbungsangebot bzw. berufliche Situation sprechen. MfG

    Ich ging natürlich hin denn was können die mir schon wenn ich keine Leistungen von denen erhalte. Sofort nachdem ich mich hinsetzte wurde ein Formular ausgeduckt.

    Dann ging es los!

    Was hätten Sie denn gern, eine Verstärkte Arbeitsvermittlung oder Selbständigkeit?

    War total verblüfft und sagte Selbständigkeit.

    Wollte nicht unterschrieben, oben stand fett gedruckt

    Ziel-/Eingliederungsvereinbarung

    zwischen

    und

    Herrn

    Es werden aufgrund der Zielsetzung nachfolgende Aktivitäten bis zum nächsten Termin verbindlich vereinbart.

    Zielsetzung Nächster Termin am

    Selbständigkeit 08.08.2008

    Vereinbarte Aktivitäten des Kunden bis zum nächsten Termin

    Ich plane zurzeit meine Selbständigkeit. Bis zum nächsten Beratungstermin werde ich ein schriftliches Konzept zu meiner Selbständigkeit ausarbeiten. Dann ist ein Existenzgründerseminar angedacht. Zum Gründungszuschuss wurde ich informiert. Es besteht kein Restanspruch, daher ist eine solche Förderung nicht möglich.

    Aktivitäten der Agentur für Arbeit

    Seminar Existenzgründung

    Die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen, ein Exemplar habe ich erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten. Ende

    Unterschrift des Kunden/der Kundin Unterschrift des Vermittlers/der Vermittlerin

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    Gibt es alternativen aus dem Vertrag herauszukommen, schließlich erhalte ich und meine Frau keine Leistungen zum Lebensunterhalt?

    Habe mir folgende Strategien erarbeitet die wirklich während des Abschlusses stattgefunden haben.

    1 – Nichtigkeitsgrund nach (§ 123 BGB) – Drohung mit einer Bestrafung durch eine sofortige Abmeldung aus der Agentur für Arbeit.

    2 - Änderungen für eine Anpassung beantragen und um einen Bescheid bitten. - Im Regelfall werden die dann abgelehnt. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden und nötigenfalls Klage erhoben werden. Somit würde der Eingliederungsvertrag vor Gericht geprüft werden ohne dass die Eingliederungsvereinbarung verweigert wurde.

    Eingliederungsvereinbarung: Änderungswünsche sind kein Grund für Leistungskürzung.

    3 – Da ich keine Leistungen beziehe lagen die Voraussetzungen für den Abschluß so eines Vertrages nicht vor, somit würde sich die Behörde unzulässig eine Gegenleistung versprechen lassen nach (§ 58 SGB X), aber welche Abs.?

    4 – Profiling - Kann ein unterlassenes Profiling zwingend dazu führen, die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung zu kippen?

    5- Zum Schuß ist bisher völlig offen, ob im Nachhinein, also nach Vertragsabschluß, noch überprüft werden kann, ob ich nicht zum Vertragsabschluß hätte gedrängt werden dürfen – Feststellungsklage

    Was soll ich denn tun?

    Über eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

    Jim

  • savaran // Juni 6, 2008 um 9:45 Uhr nachmittags

    @Kroll

    Hallo,

    so etwas ist mir aber bislang noch nicht untergekommen. Es geht aus dem Text zwar nicht hervor, ob Sie im ALG-I- oder ALG-II- (Hartz IV)-System gelandet sind, aber in beiden Fällen gilt der Grundsatz:

    Kein Leistungsbezug (auch keine Kosten der Unterkunft etc.) - keine Forderungen in Gestalt von Eingliederungsvereinbarungen. Denn bereits im allgemeinen Teil der Sozialgesetzbücher, im § 9 SGB I, wurde das “Fordern”-Prinzip eingebaut und ergießt sich somit leider über alle anderen Sozialgesetzbücher, wie dem SGB III für ALG-I-Bezieher und SGB II für Hartz-VI’ler. Insofern man freiwillig Angebote der Bundesagentur ohne Arbeit annähme, so sollte dafür ohnedies nie eine EinV vonnöten sein, da die Herrschaften in diesem Falle die “tollen und teuren” Angebote von einem fernhalten werden.

    § 35 SGB III gilt für EinV bei ALG-I-Beziehern;

    § 15 SGB II für ALG-II-Bezieher (Hartz IV) entsprechend.

    Wenn keinerlei Leistungen bezogen werden, müssen die Verpflichtungen in einer EinV nicht erfüllt werden und die Bundesagentur ohne schöne Arbeit wird ihre “Bemühungen” einstellen bzw. die ARGE/das JobCenter schaut bezüglich Sanktionsverhängung in die lange Röhre.

    Im Ernstfall wäre aber immer eine Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit der EinV beim Sozialgericht möglich (in der Klageschrift muss das Wörtchen “Feststellung(sklage)” unbedingt erscheinen, damit der Richter Bescheid weiß).

    [Diese Hinweise stellen keinerlei Rechtsberatung dar und es wird keine Haftung für eventuelle Fehler übernommen. Zudem: Extraterritoriale Server sind super ... :-)))))]

    Viele Grüße
    Der_Arge

  • Kroll // Juni 7, 2008 um 7:57 Uhr nachmittags

    Hallo,

    ..und es geht weiter.

    Meine Frau war zwei Jahre bei der Apotheke als PKA tätig. Auf Grund der Schwangerschaft (5- te Monat) wurde der Arbeitsvertrag nicht verlängert und läuft zum 30.06.2008 Fristgemäß aus. Der Antrag auf Arbeitslosengeld hat sie am 02.06.2008 gestellt, somit fängt die Arbeitslosigkeit bei ihr ab den 01.07.2008 an.

    Die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung unterschrieb ich am 05.06.2008.

    Um die normalen Leistungen zum Lebensunterhalt aufrechtzuerhalten wäre ich dann gezwungen den Antrag auf Harz IV all spätestens (noch in diesem Monat) am 30.06.2008 zu stellen.

    Da die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung zunächst für ein halbes Jahr gilt?, wäre doch eine Sanktionierung wegen nicht Erfüllung erfolgen, denn die 6 monatige Erfüllungspflicht aus dem Vertrag würde dann von der Agentur für Arbeit (die momentan noch für mich zuständig ist) an die ARGE weitergeleitet.

    Habe noch folgendes raus gefunden:

    a ) Zielvereinbarung = erster schritt (resp. wenn Kundenzentrum noch in Einführungsphase) = keine Rechtsfolgen = es wird auch nicht sanktioniert (und darf nach BSG-Rechtsprechung meines Wissens auch nicht!)

    b ) EGV = wird ab sofort/wenn Kundenzentrum Einführung erfolgt ist immer/so gut wie immer gemacht (örtlich wohl verschieden) = mit Rechtsfolgen = es wird sanktioniert

    Mit freundlichen Grüßen

    Jim

  • savaran // Juni 7, 2008 um 10:34 Uhr nachmittags

    @Kroll

    Hallo,

    das wird immer komplizierter. Wenn die unterzeichnete EinV aus dem ALG-I-System stammt, kann die nicht im ALG-II-Bezug weitergelten, schon gar nicht, wenn man keine Leistungen nach dem SGB III erhält.

    Bei absoluter Ungewissheit sollte doch eine Feststellungsklage erhoben werden.

    In Zukunft also immer unter Vorbehalt unterschreiben. Im Übrigen stehen weitreichende Änderungen des SGB III und SGB II an.

    Grüße
    Der_Arge

  • Kroll // Juni 8, 2008 um 2:28 Uhr nachmittags

    Hallo,

    was heisst unter Vorbehalt unterschreiben?

    Grüße

    Jim

  • savaran // Juni 9, 2008 um 7:14 Uhr nachmittags

    @Kroll

    Hallo,

    d.h., dass von Ihnen über der Unterschrift wörtlich “unter Vorbehalt” geschrieben wird. Dann gilt das Ding so lange, bis Sie offen Zweifel anmelden und sind mit besseren Karten aus der Sache, weil man am Ende behaupten kann, schon bei der Unterzeichnung hätte man Vorbehalte gehabt … :-) Mehr steht im obigen Artikel.

    Grüße
    Der_Arge

  • RetroV // Juni 22, 2008 um 12:29 Uhr nachmittags

    Eine der Besten oder sogar DIE Beste Abwehrmasnahme die ich finden konnte,ich hoffe das viele Gezwungenen deine Seite hier finden !

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