Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist das zentrale Element der „Fördern-und-Fordern“-Ideologie der sog. Arbeitsmarktreform „Hartz IV“. Wenngleich die Forderungen von Seiten der ARGE / des JobCenters auch mittels eines ersetzenden Verwaltungsaktes durchgesetzt werden können, soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine EGV abgeschlossen werden. Das ist als Lehre aus der Nazizeit zu verstehen, denn die schmutzigen Fingerchen will man sich nunmehr mit angeblicher Freiwilligkeit von Seiten der Betroffenen reinwaschen. Die neuen Eichmänner sollen nicht mehr so leicht gefangen werden können … Dies erweist sich jedoch als Trugschluss für die Verbrecher!
Das Wesen einer EGV ist der öffentlich-rechtliche Vertragscharakter, die also zwischen einer Privatperson und einer Behörde abgeschlossen wird. Und genau diese nach herrschender Meinung existierende Vertragseigenschaft bietet zugleich die Waffe zur Vernichtung an. Verträge sollen ausgehandelt werden. Wer jedoch ernsthaft glaubt, mit einer Verhandlung vor Abschluss einer EGV etwas erreichen zu können, ist ein Narr. Man kann es jedoch so machen, wenn man auf SADOMASOCHISTISCHE Spielchen im Alltag steht und ein netter Sklave sein will. Immerhin ermöglicht der putzige BRD-Faschisten-Staat einem Events, für die man sonst beispielsweise im Keller des Kölner Pascha teuer blechen müsste … Peter Hartz stand eben Pate.
a) Eingliederungsvereinbarungen (EGV) immer mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ unterzeichnen.
(Eine knappe Handreichung zum Thema hier: eingliederungsvereinbarungen-atomisieren-080109). Hierdurch hat man später jederzeit die Möglichkeit, die EGV gerichtlich mit Hilfe einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) anzugreifen. Diese Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis kann zugleich auch im Eilverfahren zur Beschleunigung durchgeführt werden. Dabei ist im Klageantrag unbedingt das Wort „Feststellungsklage“ oder die Formulierung „es wird festgestellt, dass …“ zu verwenden, da ansonsten das Sozialgericht nicht klar erkennt, worum es sich handelt. Ein Prototyp einer Feststellungsklage sei als Leistungsanreiz J hier angeführt, wobei insbesondere die ersten Seiten von Interesse sein dürften:
(Dies ist auch als Special nur für Georg Hilger, Gst.-Leiter ARGE Rhein-Erft, Gst. Brühl, anzusprechen, damit der gleich weiß, was auf ihn im Ernstfall zukommen wird!)
Der juristische Trick besteht darin, dass die EGV mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ so lange gilt, bis dass der Betroffene zu erkennen gibt, dass er die EGV-Inhalte nicht länger gegen sich gelten lassen will – z. B. mit einer Feststellungsklage. Dann, und nur dann, entsteht ein sog. offener Einigungsmangel (offener Dissens) im Sinne des § 58 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 154 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte man mit den Inhalten der EGV dennoch zufrieden sein, kann diese auch mit „Unter Vorbehalt“ bestehen bleiben. Nur der Betroffene selbst entscheidet über das Eintreten des offenen Einigungsmangels! Entweder bereits zu Beginn der Unterzeichnung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Die Behauptung des Eintritts dieses Punktes X kann durchaus auch ERLOGEN sein, denn die ARGE kann einem nicht ins Gehirn schauen. Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten?
Feststellungsklagen haben den Vorteil, dass die ARGE sehr häufig vorher nachgibt und die Stellungnahme im Sinne von „Wir wollen dem ja gar nix tun!” schreibt, so dass dann die Feststellungsklage in der Hauptsache wegen fehlender Not als erledigt gilt (vgl. Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan (2005). Sozialgerichtsgesetz: Kommentar, 8., neubearb. Aufl., München : C. H. Beck., § 55 Rn 15, 18 ). Im Ergebnis hat man es dann Schwarz auf Weiß: Du bist frei! Die Erfolgsquote, dass die ARGE zuvor nachgibt, liegt derzeit bei ca. 90 %, selbst Tumoren bieten keine solch tollen Heilungschancen.
Es ist von größter Bedeutung, unter Umständen SCHNELL zu handeln, da manche Sachbearbeiter den Zusatz „Unter Vorbehalt“ als Weigerung, eine EGV abzuschließen, auslegen, was nicht nur absoluter Schwachsinn ist, sondern auch noch der gängigen Rechtsprechung widerspricht. Ebenso kann das Vertragsrecht nicht mal eben so von Dummköpfen geändert werden. Deshalb muss man offen zeigen, dass man die Rechtsgrundlagen verstanden und verinnerlicht hat. Sollte die ARGE bereits Sanktionen in Aussicht stellen, reicht man Feststellungsklage nebst Eilantrag innerhalb von 48 h ein! Wer noch lange wartet soll nicht jammern.
Jetzt kommt es darauf an, ob die ARGE / das JobCenter trotzdem einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt (VA) erlässt. In diesem Falle muss gegen den ersetzenden VA Widerspruch und später ggf. Klage eingereicht werden, wobei auch gleichzeitig zum Widerspruch ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und/oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden kann, bevor der Widerspruchsbescheid ergeht. Dann wäre auch eine bereits gegen die EGV erhobene Feststellungsklage zwar hinfällig, liefert jedoch ausgezeichnetes Material, um die Rechtswidrigkeit von vornherein nachzuweisen.
Jedenfalls ist das absichtliche Generieren eines EGV-ersetzenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer Strategie nur noch in Ausnahmefällen empfehlenswert, da ein Widerspruch gegen denselben nach § 39 SGB II n.F. keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet (und dieselbe nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt werden müsste). Somit bleibt nur der in der Regel erfolgreiche Versuch, die EGV mit “Unter Vorbehalt” zu unterzeichnen und sofort Feststellungsklage zu erheben.
Außerdem: Wer sich jetzt nicht bemüht, internationales Völkerrecht zu lernen, der ist verloren!
b) Was steht in der EGV?
Es sind einige Fälle seit dem neuen Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2917.pdf; konsolidierte Fassung: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/gesetze.htm), das am 01.01.2009 in Kraft trat, hervorzuheben. Infolge eines Redaktionsfehlers seitens des Gesetzgebers in Berlin sind Ein-Euro-Jobs (EEJs) gemäß § 16d Satz 2 SGB II (alt: § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und auch Kombilohnmaßnahmen nach § 16e SGB II (alt: § 16a) nicht mehr mit Sanktionen bedroht, aber nur dann, wenn diese Maßnahmen nicht in einer EGV festgelegt wurden. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. d SGB II neue Fassung ist nicht auf § 16d Satz 2 SGB II verwiesen, sondern noch auf den alten Zustand durch den alten Text:
„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, (…).“
Gleiches gilt für Maßnahmen nach § 16e SGB II neue Fassung.
Das BRD-Unrechtsregime hat formaljuristisch Teile der Zwangsarbeit abgeschafft und scheinbar einen völkerrechtskonformen Zustand hergestellt. (Eine Sanktion kann alternativ NICHT auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c SGB II n. F. erfolgen, da die darin genannten Arbeitsgelegenheiten solche in der Entgeltvariante sind – siehe: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/DA_31_-_20_12_2008.pdf, RdNr. 31.8.)
Ob dies auch bei einem die EGV ersetzenden Verwaltungsakt der Fall ist, ist nicht ganz geklärt.
Deshalb ist es sehr ratsam, die EGV mit „Unter Vorbehalt“ zu unterschreiben und nur im Einzelfall zu verhandeln. Sodann kann eine Ein-Euro-Zwangsarbeit getrost vergessen werden …
Da nunmehr nach § 46 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) auch unendlich lange Bewerbungstrainings möglich sind, ist die Methode mir dem Zusatz „Unter Vorbehalt“ die einzige Möglichkeit, nach Herausarbeitung weiterer juristischer Mängel der EGV einen solchen völkerrechtswidrigen Schwachsinn zu unterbinden.
++++ 14.10.08: Weitere Recherchen ergaben, dass nunmehr ALLE EGVs gem. § 134 BGB, § 138 BGB NICHTIG sind! Dies hängt mit den weitreichenden Veränderungen zusammnen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2004 hinsichtlich Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge im Innern bewirkte. Allmählich muss die Rechtsprechung die Existenz der Menschenrechte in den entspr. völkerrechtl. Verträgen anerkennen … Es gibt viele Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes! Eine Behörde muss im Falle der Normenkollision eine Ermessensreduzierung auf Null walten lassen! [Warum ich hier jedoch allein wie in Irrer mühselig herumsuche und studierte JuristInnen bislang in Stillschweigen verharrten, ... tja ... denkt selbst drüber nach!]
+++++
23.02.2009 +++ SKANDAL! +++ Martin Behrsing vom „Erwerbslosenforum Deutschland“ aus Bonn-Buschdorf behauptet, die hier dargestellte Methode sei Unsinn und zensiert den Autor unter fadenscheiniger Begründung in seinem Erwerbslosenforum Deutschland! +++
Screenshot:
Offenbar ist es gewissen Kreisen ein Dorn im Auge, dass eine relativ sichere Methode zur Abwehr von EGVs existiert. Martin Behrsing und einige seiner eifrigsten Sektierer blieben bislang den BEWEIS für ihre Behauptung schuldig … Der Leser bilde sich sein eigenes Urteil.
++++
Hier aus Kompatibilitätsgründen ein alter Ursprungstext:
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Seit Tagen schleife ich die Strategie wie einen Diamanten:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=735892
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=736706
Zusammengefasst, denn die Bomben findet man in der Stadtbücherei Brühl, und zwar im Palandt (Kommentar zum BGB; tja, ab und an findet man in dem Laden doch noch was Nützliches … .
Man hat prinzipiell im Ernstfall bei Vorlage einer rechtswidrigen, inakzeptablen EinV folgende Möglichkeiten:
1. Verweigerung der Unterschrift -> Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes durch die ARGE und ggf. Sanktionsverhängung -> Widerspruch gg. Absenkungsbescheid -> Anfechtungsklage und bei Dringlichkeit auch Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) -> inzidente Prüfung der EinV durch das Sozialgericht und idR vornehmliche Konzentration auf Rechtswidrigkeit der festgelegten Punkte, z.B. Maßnahme etc. (”Pferd von hinten aufzäumen”)
Das ist die blutige Variante, in die man uns immerzu reinpressen wollte.
2. Unterzeichnung der EinV, aber Nichterfüllung des/der inakzeptablen Punkte (z.B. Nichtantritt eines EEJ) -> Sanktionen und Weiteres wie in 1
Ebenfalls unschön und leider 2,5 Jahre lang propagiert!
3. Unterzeichnung der EinV -> Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens des öffentl.-rechtl. Vertrages
(Schwer, weil da enorme offenkundige rechtl. Mängel vorliegen müssen; ein Eilverfahren würde nur bei wenigen Gerichten zugelassen. Problematisch bei Beugung durch Erfüllung der in der EinV auferlegten Pflichten …!)
4. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Wurde gezwungen!” oder “Wurde vom Gst.-Leiter Georg H. und Hermine Z. gezwungen!” usw. -> Nichtigkeit des Vertrages laut BGB -> Feststellungsklage, auch im Eilverfahren; ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus …
(In eiligen Fällen, wobei Verhandlung und Bedenkzeit von der ARGE versagt wurden.)
5. Unterzeichnung mit dem Zusatz “Unter Vorbehalt” -> gem. § 58 SGB X in Verbindung mit § 154 BGB entsteht ein “offener Einigungsmangel” (offener Dissens). Laut Palandt bedeutet ein offener Dissens nicht zwingend die Nichtigkeit des Vertrages, sondern nur IM ZWEIFEL (vgl. Text des § 154 BGB)! Tritt man Folgemaßnahmen z. B. in konkludentem Handeln an (das war mein damaliger Fehler bei meiner EEJ-Kampagne 2006!), ist der Vertrag nicht automatisch nichtig. -> Feststellungsklage, möglichst im Eilverfahren, da die Rechtsunsicherheit komplett ist!
(ARGE könnte sich Sanktionsverhängung wagen, sähe aber schlecht aus, da infolge der Rechtsunsicherheit die ARGE nicht klar weiß, ob ich nun meine Willenserklärung abgeben wollte oder doch nicht und zudem durch einen Widerspruch und Eilantrag die ganze Angelegenheit doch auf den RichterInnenSchreibtisch gezwungen würde …)
Auch bei Ablehnung der Feststellungsklagen/Eilanträge bieten die Euer-Ehren-Schreiben oftmals interessante Hinweise auf die Lösung des Problems … Es geht bei diesen Taktiken idR um den Einsatz einer Schockwaffe, der “Endsieg” ist zweitrangig, weil im Einzelfall die nutzvolle Entscheidung herauskommen soll.
Es ist zu kämpfen wie die persischen Parther, welche mit ihrer schweren und leichten Kavallerie in der Schlacht von Carrhae 53 v. Chr. siegten (20.000 tote Römer). Wie die schwer gepanzerten parthischen Lanzenreiter – so muss man in die ARGE rein!!!!
159 Antworten bis hierher ↓
N. N. // Oktober 12, 2007 um 8:04 |
hallo der_arge,
ich bedauere deinen Rausschmiss aus dem Tachelesforum
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=785200
und halte das Arguments Haralds für vorgeschoben. Das Forum soll zu einem angepassten Hartz4 Duldungsforum umgemodelt werden. Zum Treffpunkt der Stammuser HotRod, Fairina usw. Hilfe als Selbstzweck, Marketing für Harald Thomé
gruß norbert
HotRod // Mai 22, 2008 um 4:51 |
Sehr geehrter N.N. du läufst voll neben der Spur.
Weder habe ich etwas mit der Entscheidungsebene von Tacheles zu tun, noch bin ich für die Duldung von Hartz IV.
Der Dreck muss weg !
Als Letztes, lege mir nicht so einen Schwachsinn in den Mund oder auf die Tastatur.
Der_Arge ist nicht das einzige Opfer, ich erinnere an don_joe.
Kroll // Juni 6, 2008 um 7:55 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe folgendes Problem.
Ich unterlag die letzten fünf Jahre der Reha Abteilung der Agentur für Arbeit und hatte mit der Arbeitsvermittlung überhaupt nichts zu tun. Da ich von denen über fünf Jahre lang keine Beruflichen Vorschläge erhielt ging ich zu meinem zuständigen Reha Berater und bat ihn mündlich zum Protokoll zu geben das Reha Verfahren einzustellen. Somit wurde auch die Zuständigkeit geändert indem wieder die Arbeitsvermittlung reinrutschte.
Hinzu muß ich darauf hinweisen daß ich keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt und erhalte da meine Frau eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, somit wird auch der Regelsatz voll abgedeckt.
Und obwohl ich keine Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe bin dennoch bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet.
Nach fünf Jahren erhielt ich zum ersten Mal eine Einladung für die Arbeitsvermittlung. Die Einladung war so raffiniert ausgestellt daß es von der Arbeitsvermittlung nicht stand nur Hochschulteam unter Ihr Zeichen usw. und Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerbungsangebot bzw. berufliche Situation sprechen. MfG
Ich ging natürlich hin denn was können die mir schon wenn ich keine Leistungen von denen erhalte. Sofort nachdem ich mich hinsetzte wurde ein Formular ausgeduckt.
Dann ging es los!
Was hätten Sie denn gern, eine Verstärkte Arbeitsvermittlung oder Selbständigkeit?
War total verblüfft und sagte Selbständigkeit.
Wollte nicht unterschrieben, oben stand fett gedruckt
Ziel-/Eingliederungsvereinbarung
zwischen
und
Herrn
Es werden aufgrund der Zielsetzung nachfolgende Aktivitäten bis zum nächsten Termin verbindlich vereinbart.
Zielsetzung Nächster Termin am
Selbständigkeit 08.08.2008
Vereinbarte Aktivitäten des Kunden bis zum nächsten Termin
Ich plane zurzeit meine Selbständigkeit. Bis zum nächsten Beratungstermin werde ich ein schriftliches Konzept zu meiner Selbständigkeit ausarbeiten. Dann ist ein Existenzgründerseminar angedacht. Zum Gründungszuschuss wurde ich informiert. Es besteht kein Restanspruch, daher ist eine solche Förderung nicht möglich.
Aktivitäten der Agentur für Arbeit
Seminar Existenzgründung
Die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen, ein Exemplar habe ich erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten. Ende
Unterschrift des Kunden/der Kundin Unterschrift des Vermittlers/der Vermittlerin
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Gibt es alternativen aus dem Vertrag herauszukommen, schließlich erhalte ich und meine Frau keine Leistungen zum Lebensunterhalt?
Habe mir folgende Strategien erarbeitet die wirklich während des Abschlusses stattgefunden haben.
1 – Nichtigkeitsgrund nach (§ 123 BGB) – Drohung mit einer Bestrafung durch eine sofortige Abmeldung aus der Agentur für Arbeit.
2 – Änderungen für eine Anpassung beantragen und um einen Bescheid bitten. – Im Regelfall werden die dann abgelehnt. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden und nötigenfalls Klage erhoben werden. Somit würde der Eingliederungsvertrag vor Gericht geprüft werden ohne dass die Eingliederungsvereinbarung verweigert wurde.
Eingliederungsvereinbarung: Änderungswünsche sind kein Grund für Leistungskürzung.
3 – Da ich keine Leistungen beziehe lagen die Voraussetzungen für den Abschluß so eines Vertrages nicht vor, somit würde sich die Behörde unzulässig eine Gegenleistung versprechen lassen nach (§ 58 SGB X), aber welche Abs.?
4 – Profiling – Kann ein unterlassenes Profiling zwingend dazu führen, die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung zu kippen?
5- Zum Schuß ist bisher völlig offen, ob im Nachhinein, also nach Vertragsabschluß, noch überprüft werden kann, ob ich nicht zum Vertragsabschluß hätte gedrängt werden dürfen – Feststellungsklage
Was soll ich denn tun?
Über eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
Jim
savaran // Juni 6, 2008 um 9:45 |
@Kroll
Hallo,
so etwas ist mir aber bislang noch nicht untergekommen. Es geht aus dem Text zwar nicht hervor, ob Sie im ALG-I- oder ALG-II- (Hartz IV)-System gelandet sind, aber in beiden Fällen gilt der Grundsatz:
Kein Leistungsbezug (auch keine Kosten der Unterkunft etc.) – keine Forderungen in Gestalt von Eingliederungsvereinbarungen. Denn bereits im allgemeinen Teil der Sozialgesetzbücher, im § 9 SGB I, wurde das “Fordern”-Prinzip eingebaut und ergießt sich somit leider über alle anderen Sozialgesetzbücher, wie dem SGB III für ALG-I-Bezieher und SGB II für Hartz-VI’ler. Insofern man freiwillig Angebote der Bundesagentur ohne Arbeit annähme, so sollte dafür ohnedies nie eine EinV vonnöten sein, da die Herrschaften in diesem Falle die “tollen und teuren” Angebote von einem fernhalten werden.
§ 35 SGB III gilt für EinV bei ALG-I-Beziehern;
§ 15 SGB II für ALG-II-Bezieher (Hartz IV) entsprechend.
Wenn keinerlei Leistungen bezogen werden, müssen die Verpflichtungen in einer EinV nicht erfüllt werden und die Bundesagentur ohne schöne Arbeit wird ihre “Bemühungen” einstellen bzw. die ARGE/das JobCenter schaut bezüglich Sanktionsverhängung in die lange Röhre.
Im Ernstfall wäre aber immer eine Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit der EinV beim Sozialgericht möglich (in der Klageschrift muss das Wörtchen “Feststellung(sklage)” unbedingt erscheinen, damit der Richter Bescheid weiß).
[Diese Hinweise stellen keinerlei Rechtsberatung dar und es wird keine Haftung für eventuelle Fehler übernommen. Zudem: Extraterritoriale Server sind super ...
))))]
Viele Grüße
Der_Arge
Kroll // Juni 7, 2008 um 7:57 |
Hallo,
..und es geht weiter.
Meine Frau war zwei Jahre bei der Apotheke als PKA tätig. Auf Grund der Schwangerschaft (5- te Monat) wurde der Arbeitsvertrag nicht verlängert und läuft zum 30.06.2008 Fristgemäß aus. Der Antrag auf Arbeitslosengeld hat sie am 02.06.2008 gestellt, somit fängt die Arbeitslosigkeit bei ihr ab den 01.07.2008 an.
Die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung unterschrieb ich am 05.06.2008.
Um die normalen Leistungen zum Lebensunterhalt aufrechtzuerhalten wäre ich dann gezwungen den Antrag auf Harz IV all spätestens (noch in diesem Monat) am 30.06.2008 zu stellen.
Da die Ziel-/Eingliederungsvereinbarung zunächst für ein halbes Jahr gilt?, wäre doch eine Sanktionierung wegen nicht Erfüllung erfolgen, denn die 6 monatige Erfüllungspflicht aus dem Vertrag würde dann von der Agentur für Arbeit (die momentan noch für mich zuständig ist) an die ARGE weitergeleitet.
Habe noch folgendes raus gefunden:
a ) Zielvereinbarung = erster schritt (resp. wenn Kundenzentrum noch in Einführungsphase) = keine Rechtsfolgen = es wird auch nicht sanktioniert (und darf nach BSG-Rechtsprechung meines Wissens auch nicht!)
b ) EGV = wird ab sofort/wenn Kundenzentrum Einführung erfolgt ist immer/so gut wie immer gemacht (örtlich wohl verschieden) = mit Rechtsfolgen = es wird sanktioniert
Mit freundlichen Grüßen
Jim
savaran // Juni 7, 2008 um 10:34 |
@Kroll
Hallo,
das wird immer komplizierter. Wenn die unterzeichnete EinV aus dem ALG-I-System stammt, kann die nicht im ALG-II-Bezug weitergelten, schon gar nicht, wenn man keine Leistungen nach dem SGB III erhält.
Bei absoluter Ungewissheit sollte doch eine Feststellungsklage erhoben werden.
In Zukunft also immer unter Vorbehalt unterschreiben. Im Übrigen stehen weitreichende Änderungen des SGB III und SGB II an.
Grüße
Der_Arge
Kroll // Juni 8, 2008 um 2:28 |
Hallo,
was heisst unter Vorbehalt unterschreiben?
Grüße
Jim
savaran // Juni 9, 2008 um 7:14 |
@Kroll
Hallo,
d.h., dass von Ihnen über der Unterschrift wörtlich „unter Vorbehalt“ geschrieben wird. Dann gilt das Ding so lange, bis Sie offen Zweifel anmelden und sind mit besseren Karten aus der Sache, weil man am Ende behaupten kann, schon bei der Unterzeichnung hätte man Vorbehalte gehabt …
Mehr steht im obigen Artikel.
Grüße
Der_Arge
RetroV // Juni 22, 2008 um 12:29 |
Eine der Besten oder sogar DIE Beste Abwehrmasnahme die ich finden konnte,ich hoffe das viele Gezwungenen deine Seite hier finden !
LustigSein // Oktober 13, 2008 um 1:32 |
Frage an den Argen:
Verstehe nicht ganz so den Widerspruch gegen die
Meldeaufforderung.Aus der Gesetzeslage geht
doch hervor ,das dieser keine aufschiebende
Wirkung hat.Wozu also der Widerspruch?
Welche Bedeutung hat dann der Widerspruchs-
bescheid?Was ist wenn ich Widerspruch einlege
gegen die Meldeaufforderung und gehe trotzdem
nicht hin.?
Was ist wenn auf der Meldeaufforderung die
Rechtsfolgenbelehrung fehlt?
Um Antwort wäre ich dankbar.
savaran // Oktober 13, 2008 um 6:58 |
Hallo, LustigSein!
Doch, in der BISHERIGEN Fassung des SGB II heißt es:
„§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
Damit hat laut korrekter Interpretation des Bundesministers (BMAS) Scholz-o-mat ein Widerspruch gegen Meldeaufforderung NOCH aufschiebende Wirkung. Scholz-o-mat qualifiziert die Meldeaufforderung nämlich als Verwaltungsakt, was allerdings in der Rechtsprechung absichtlich offen gelassen wurde. – Ich selbst erfuhr von diesem Trick auch erst im Frühjahr durch den ersten Referentenentwurf zur Gesetztesnovellierung!!!!!! Bei Tacheles oder dem Behrsing wurde sowas nie geäußert.
Deshalb soll das ja wahrscheinlich schon ab 1.1.2009 geändert werden, so dass der Widerpsruch dann keine aufschiebende Wirkung mehr hat (vgl. auch Zitat und Quellenangabe im Prototyp des Widerspruches).
Wenn du in 2008 gegen eine Meldeaufforderung einen Widerspruch einlegst, so dass ein Bescheid nicht VOR dem Einladungstermin erstellt werden kann (deshalb max. 24 h vorher persönlich bei der ARGE einreichen), dann ist laut Gesetz der Meldetermin hinfällig, da per Widerspruch angegriffen; der Widerspruch hat nämlich eine aufschiebende Wirkung = sofortige Vollziehbarkeit.
Bei Nichterscheinen kann keine Sanktionierung erfolgen (wird die ARGE aber ggf. versuchen). Ein Risiko besteht aber!
Wir haben das im engen Freundes- und Bekanntenkreis dergestalt ausgetestet, dass wir da zu mehreren Personen z. B. in Köln-Kalk reinmarschiert sind, der Betroffene machte von seinem Schweigerecht Gebrauch, und wir haben dann nach längerer Verhandlung ein Schreiben abgepresst, in dem stand, dass auf Grund des offenen Widerspruchverfahrens keine Sanktion erfolgen würde. Hahahahaha!
Das geht nur noch bis zur Gesetzesänderung! – Danach hat ein Widerspruch nur noch Gegenterrorfunktion ohne sofortige Vollziehbarkeit.
Wenn auf der Meldeaufforderung die
Rechtsfolgenbelehrung fehlt, ist das ein Fehler, der zu keiner Sanktion führen darf. Hiergegen kann man auch Widerspruch einlegen und darauf hinweisen.
WICHTIG!
Ab 1.1.2009 werden die aufschiebenden Wirkungen von Widersprüchen gegen
- Meldeaufforderungen
- sehr wahrscheinlich auch Zuweisungsbescheide in Maßnahmen (Ein-Euro-Job, Bewerbungstraining etc.)
- ersetzende Verwaltungsakte für nicht unterzeichnete Eingliederungsvereinbarungen
ENTFALLEN! Das zu wissen ist überlebenswichtig.
Durch die Festlegung von Meldeaufforderungen etc. als Verwaltungsakte im neuen § 39 SGB II wird ein kleine Erleichterung in Hartz IV eingebaut (weil man nicht mehr bis zum Sanktionsbescheid warten muss, um Rechtsmittel einzulegen; Lediglich gegen EGV waren und sind Feststellungsklagen als zulässig angesehen worden) – frag mich nicht aus welchem Grunde! Da grübele ich noch drüber nach …
Grüße aus Faultierdorf Brühl
Der_Arge
Smartie // Oktober 15, 2008 um 11:13 |
Hallo, ich bin sehr dankbar diese sehr erhellende Seite gefunden zu haben.
In meinem konkreten Fall bin ich Deiner Strategie gefolgt und habe zum Ärger meines Fallmanagers eine EGV, die mich zur Teilnahme an einer Maßnahme ( Entgeltvariante,sprich Entlassung aus H4 in ein neues Sklavenverhältnis mit einem Träger ) zwingen soll mit „unter Vorbehalt“ unterschrieben.
Die Vorbehalte habe ich heute in Form einer schriftlichen Erklärung, dass bei Feststellung von rechtswidrigen Inhalten usw usf das Ding nichtig sein soll abgegeben.
Die geforderte Bewerbung beim Maßnahmeträger habe ich vorsichtshalber telefonisch erledigt, um dem „umgehend“ nachzukommen.
Diese EGV, insbesondere die Orstanwesenheitsklausel und der ZWang zu der Maßnahme ( die nur mit einer Kennziffer genannt wird ) will ich gerne vernichten mithilfe Deiner ( natürlich passend umgeändertenVorlage ( Feststellungsklage ).
Widerspruch bei der Arge gegen die Mit Vorbehalt unterz. EGV ist ja hoffnungslos, also direkt zum SG ?
Wichtig zu wissen : Profiling hat bisher nicht stattgefunden, es bestehen derzeit gesundheitl und psych. Problematiken, die der Arge unbekannt sind ( Profiling wäre ja geeignet, dieses herauszufinden.. ) – mag aber auch keine schlafenden Hunde wecken.
Eine erste EGV habe ich mit schriftlichen Änderungswünschen beantwortet, drei Wochen nichts gehört und am 13.10. nun wurde ich zu der Unterschrift genötigt. Der passende Vermittlungsvorschlag gleich mitausgedruckt,
dieser Träger will mich nun zu einer „Infoveranstaltung“ einladen.
Die Arge wird darauf bestehen, dass ich den „Arbeitsvertrag“ (ist dies einer ? ) dort zu unterschreiben habe aufgrund der EGV.
Was braucht das SG alles = ?
vermutlich den bisherigen Schriftverkehr rund um die EGV-Entwürfe und meine Änderungslisten .. was aber noch ?
Ich bin etwas verunsichert, weil mir immer wieder Leute erzählen wollen,dass die von Dir propagierte Methodik „nach hinten“ losgehen könnte. Andrerseits fühle ich bei Deinen logischeb Ausführungen instinktiv, dass Du es so siehst wie ich. Ich verstehe genug Juristendeutsch um zu kapieren, worauf Dein Entwurf hinausläuft
Wie realistisch ist denn das eine EA erlassen wird ?
Immerhin will ich mich insbes. vor dem Antritt der Maßnahme drücken, die wohl ANfang Nov. starten soll, wie ich heraushörte.
Viele Grüße Smartie.
savaran // Oktober 15, 2008 um 11:52 |
Hallo, Smartie!
Ich freue mich, dass ich wenigstens gesundheitlich (Rheuma in den Fingergelenken) soweit ein Zeitfenster gewonnen habe, so dass ich lange Liegengebliebenes abarbeiten konnte.
Zunächst gilt die EGV mit dem Zusatz „Unter Vorbehalt“. Deine Bewerbung beim Maßnahmeträger ist problematisch, weil konkludentes (schlüssiges) Handeln i.S.d. EGV-Inhalte. Das musst du in der Klageschrift so hinbiegen, dass du aus GRÖÖÖÖÖÖSSTER Angst vor Sanktionen und Rechtsunsicherheit, unter größter Einschüchterung heraus so gehandelt hast und dabei eben keine konkret zur Verfügung stehende Zeit hattest, um eine Klage zu erstellen. Die Richtung ist glaubhaft.
Die Ortsabwesenheitsregelung und die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (komisch anmutender „Arbeitsvertrag“ ohne Beschreibung etc.), fehlendes Profiling (ist eh nur Lebenslauf abfragen und ein wenig Psychomüll, den man aber nicht wahrheitsgemäß beantworten muss) greift IMMER, insofern man INNERSTAATLICHES Recht betrachten möchte. Das internationale Völkerrecht ist natürlich die Methode der Wahl, um die EGV – wie in der Artikelüberschrift dargelegt – zu ATOMISIEREN!
Nur am Rande, denn ich arbeite noch mehr aus: Die BRD hat in den Staatenberichten an den Sozialaussuss beim Europarat gelogen! Die preisen dort Hartz IV, verschweigen aber den ZWANG …… Hehehe!
Ein Widerspruch gegen EGV ist nicht möglich, weil eine EGV kein Verwaltungsakt ist. Deshalb bleibt ja nur die einzige Möglichkeit, direkt mit der Feststellungsklage (auch Eilantrag) ans Sozialgericht zu gehen.
Das Sozialgericht braucht alle relevanten Unterlagen bzgl. EGV, ggf. den ALG-II-Bewilligungsbescheid. Aber ansonsten fordern die sowieso die Akten an. Die Kopien von dir dienen nur dem schnelleren Nachweis, so dass die ARGE nichts FÄLSCHEN kann. – Glaube mir: Die Fritzen lügen besser als Baron Münchhausen …
Eine EA kann sich insofern etwas hinziehen, als dass Gericht gerne nicht so Lebensnotwendiges nach hinten schiebt. Max. 4 Wochen dürfen es aber eigentlich nur sein. Entweder du gehst nicht zur Maßnahme hin oder mit ausufernden schriftlichen Protesten, was aber nicht ganz so gut funktionieren könnte. Weiteres Schriftgut wird auch da bei Zwang nur mit „Unter Vorbehalt“ unterzeichnet …
))))) Das hatte man mir damals auch aufs Brot geschmiert, als ich 2006 eine vorbeugende Feststellungsklage gegen Ein-Euro-Job einreichte, mich aber dennoch sanktionslos rausklagen konnte …
Hierbei ist ein wichtiger Hinweis zu beachten. Im Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, steht bei § 55 eine Randnummer, an die ich mich nicht mehr erinnere und nachschlagen muss, in der ausgesagt wird, dass wenn die ARGE kundtut: „Wir wollen dem ja gar nix tun!“, die Feststellungsklage als erledigt anzusehen sei. DAS geschah damals 2006 bei mir! Aber dennoch trotz abgelehntem Eilantrag, stand im Beschluss sinngemäß: „Der schmeißt sich sonst vor’n Bus. Lasst den ohne Sanktionen raus, da keine Rechtsfolgenbelehrung existiert.“ So marschierte ich aus der Stadtbücherei Brühl, damals geleitet von Frau Anja Bley, heute in Velbert (muss den Namen einfach nennen …
), sanktionslos heraus und ließ die Dame mit ihrer Ein-Euro-Zwangsarbeit während des Sommerleseclubs im Regen stehen …
Also: Beschluss sorgsam durchlesen, denn da finden sich immer gute Tricks verborgen.
Es kann natürlich niemand den Erfolg garantieren. Es kommt sehr darauf an, in welch konservativer Umgebung du lebst. Aber die andere Methode, die in Tacheles und beim Behrsing so hochgelobt wird, ist noch viel gefährlicher, weil man sich dabei gleich zwei Sanktionen einfangen kann!
Solltest du für die Maßnahme noch einen gesonderten Zuweisungsbescheid erhalten, so ist bis 1.1.2009 noch ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung möglich.
Berichte mal wie es ausgeht.
Viel Erfolg und viele Grüße
Der_Arge
LustigSein // Oktober 16, 2008 um 1:40 |
Mit anderen Worten:
ab dem 1.01.2009 ist Schluss mit lustig.
Ab dann kann man diese Sachen nicht mehr einsetzen.Also kann diese Strategie nur noch dieses Jahr gefahren werden.
Nochmal zum Ablauf:
24 Stunden vorher reiche ich den Widerspruch ein zur Meldepflicht.
Danach gehe ich trotz Widerspruch tatsächlich
hin.Dann unterzeichene ich die EGV unter Vor-
behalt wenn gedroht wird.Nach Erhalt des
Widerspruchsbescheides lege ich eine Feststellungsklage ein.Sehe ich das richtige so?
Muss es eigentlich 24 Stunden sein oder können
es auch 10 Stunden vor dem Erscheinen sein.?
Was ist eigentlich wenn man krank ist und geht trotz Zuweisung nicht zum Ein-Euro Job.?
Smartie // Oktober 16, 2008 um 2:44 |
Vielen Dank für deine Antwort.
Daß ich mich nur deshalb telefonisch beim Maßnahmeträger „gemeldet“ ( war ja noch gar keine Bewerbung i.d. Sinne ) habe, um eben Rechtssicherheit zu erwirken, aus Panik vor schon Sanktionierung im Vorfeld des EGV-Inhaltes „.. verpflichtet sich, an Maßnahme yxyxyx teilzunehmen“ steth außer Frage – das wird im Klagetext von mir auch zur Genüge betont und unterstrichen, daß hieraus keine Vertragseinigkeit hergeleitet werden darf.
Dieses vielmehr als unverbindliches Informationen einholen, um was es sich bei der ganzen Pflichtveranstaltung überhaupt handeln solle ( denn genau diese Spezifizierung fehlt ja in der EGV, so daß schon deshalb erst noch der Träger interviewt werden mußte.. )
Daher weiß ich auch erst jetzt, daß kein „Bewerbungsgespräch“, wie mir seitens des Arge-FM suggeriert worden dort stattfinden wird, sondern eine Informationsveranstaltung
( anzunehmenderweise also eine Massenveranstaltung mit geplantem Massenunterzeichnen von fragwürdigen Arbeitsverträgen, die einen Lohn knapp über dem H4-Satz anbieten ), zu der ich nun vom Träger geladen werden soll.
Anmerk. : spätestens wenn ich dieser kommenden Ladung (vom Träger – nicht von der Arge ) nicht mehr folge, kann das Gericht doch kein „konkludentes“ Verhalten mehr unterstellen.
Zudem habe ich schriftlich bei der Arge ja nunmehr in Form des Vorbehaltes und der erklärung dazu hinterlegt, daß ich für meinen Teil die EGV als wörtlich „rechtswidrig betrachte“ und dieses ggfs per §55 eben auch zu überprüfen mir vorbehalte.
Kann man mehr Zweifel an Einigkeit beim Vertragspartner offen dokumentieren ?
ich denke kaum zu toppen
Im Übrigen habe ich nun nach Recherche herausgefunden, um was für ein faules Ei es sich bei dieser „Maßnahme“ handelt :
Sehr trickreich – es ist keine AGH und auch kein EEJ, keine MAE, sondern das Ganze läuft allen Ernstes als sozialversich.pflichtige „Arbeit“, also 40-48 Std/Woche und Festentlohnung ( als Hilfsarbeiter, logisch.. ).
Der Trick ist der – dieser Träger da hat natürlich keine Arbeit, also sitzt man da 8 Stunden ab und soll bewerbungen tippen ( realistischerweise eher in der Nase bohren ) .
Der Träger sucht sich willfährige Firmen, wo er dann die bemittleidenswerten Sklaven in monatelange Praktika entsendet – dies, um deren Arbeitsfähigkeit „zu erproben“, quasi unter Realwirtschaftlichen Bedingungen – das Totschlagsargument für EEJs- nämlich die „Gemeinnützigkeit“ usw – die brauch es bei diesen Praktika nicht!
Auf gut deutsch – wenn ich da diesen „Vertrag“ unterschreibe, ist die Arge mich zunächst 6 Monate los , ich in „Arbeit“zu einem Spottlohn und darf dann den Schikanen des „Arbeitgebers“ nach hüpfen und springen, denn dieser wird selbstredend ein Praktikum nach dem Anderen organisieren, schon um nicht dauerhaft den hauseigenen „Bewerbungstrainer“ bezahlen zu müssen..
Das dieser Träger ( also „Arbeitgeber“ ) ganz sicherlich den Ex-Hartz4ler auch fristlos kündigen kann und wird, sofern dieser nicht das Abzockspiel (Träger bekommt immerhin etliche Tausende an Fördergeldern für die Schaffung dieser „Arbeitsplätze“mitspielt, steht außer Zweifel. Schlimmstenfalls fällt man danach also nicht nur in H4 zurück, sondern hat gleich noch ein Eigenverschulden der neuen A’losigkeit am Arsch..
Diese Kungelei da schreit schon nach eigenen Begründungen, die die Unzulässigkeit des zwanges zur Teilnahme dort belegen sollen.
Nur wie = ?
Immerhin ist dies ja per Definition eine „normale Arbeit“ – das bisher einzige Argument, welches mir einfällt ist die berufswahlfreiheit, also die Sittenwidrigkeit der EGV schon deswegen, weil „verpflichtet sich“ da teilzunehmen ( also dort einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, ohne das wirds ja nix mit Teilnahme ) ..
Das ganze offenabrt einen netten Einblick in die aktuelle Politik, wie mit solchen Tricks die Statistik vor der Bundestagswahl bereinigt wird.. Ich könnte kotzen, dass ich da nun reingenötigt werden soll.
savaran // Oktober 16, 2008 um 4:58 |
@LustigSein
Fast richtig.
Die Sache mit dem Widerspruch kann man auch 2009 noch machen, aber der hat dann keine aufschiebende Wirkung mehr.
Die Feststellungsklage reichsts du natürlich unabhängig vom Widerspruchsbescheid ein – das sind zwei Paar Schuhe -, denn die Klage hat nichts damit zu tun und beszieht sich einzig nur auf die EGV und nicht auf die Meldeaufforderung. Die dargestellte Methode mit der Klage ist natürlich auch 2009 möglich – ja, die einzig wirksam verbleibende Chance!
Du kannst auch vor dem Meldetermin den Widerspr. einreichen, aber dabei ist ggf. Schlangenbildung und Wartezeit einzukalkulieren, damit man den Termin auch noch wahrnehmen kann.
Wenn du arbeitsunfähig erkrankt bist, dann musst du eben den Nachweis führen.
Grüße
Der_Arge
savaran // Oktober 16, 2008 um 5:02 |
@Smartie
Da hilft der § 49 SGB III, wie auch im Klagemuster beschrieben wurde. Maßnahmelängen sind einzuhalten und kostenlose Prakrika kannst du ohnedies ablehnen – siehe Mustertext.
Im Wesentlichen stinkt das Ganze so dermaßen zum Himmel! Ich bemerkte ja, dass die nette BRD-Regierung in den Staatenberichten an UN und Europarat ihre Hartz-IV-Politik lobt, aber dabei den Zwang und den Unfug schän unterschlägt … Wird Zeit, dass sich das ändert …….. Hahahaha!
Grüße
Der_Arge
LustigSein // Oktober 16, 2008 um 7:45 |
Ich habe eine Einladung Anfang November be-
kommen.Ich werde dann Widerspruch gegen
diese Meldepflicht einreichen und persönlich
nicht erscheinen da auf schiebende Wirkung.
Ich hoffe,daß ich dies richtig sehe.
Im Übrigen ist Dein Forum richtig gut.
savaran // Oktober 16, 2008 um 8:07 |
@LustigSein
Das ist die #rechtsauffassung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Aber im Widerspruch dann auch dessen Zitat aus dem Referentenentwurf nicht vergessen!!!
Stell dich aber darauf ein, dass die ARGE trotzdem versuchen wird, zu sanktionieren, da die Heinis bekanntlich machen was sie wollen! – > Sofort danach Eilantrag beim Sozialgericht einreichen, sollte es dazu kommen. Dem Eilantrag muss dann aber wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspr. stattgegeben werden.
Deshalb rate ich all denjenigen, die dem Ernstfall aus dem Wege gehen wollen, trotzdem zu erscheinen und z.B. vom Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen, während ein oder mehrere Beistände das Gespräch führen (erfolgreich in Köln-Kalk z.B. ausgetestet).
Zitat eines Sachbearbeiter aus Köln-Kalk: „Sie müssen was tun! Entweder sagen Sie den Termin ab oder reichen Widerspruch ein. Machen Sie nichts, gibt es Sanktionen.“
Viele Grüße
Der_Arge
LustigSein // Oktober 17, 2008 um 3:22 |
Ich möchte nochmal an einem kleinen Beispiel
meine Frage stellen:
Ich bekomme zum 27.10.08 ein Montag eine Einladung zurMeldepflicht.Demnach müsste ich mein Widerspruch dagegen am Freitag den 24.10 spätestens am besten persönlich abgeben.
Wochenende dazwischen.
Sehe ich dieses richtig?
Kann ich trotzdem ohne Beistand erscheinen?
LustigSein // Oktober 17, 2008 um 3:33 |
Kleinen Nachtrag hinterher.Tritt eigentlich diese
Gesetzesänderung punkt 24:00 Uhr am
1.01.2009 automatisch in Kraft?
Oder sind noch einige Lesungen fällig bzw.
Debatten wie es ja häufig bei Gesetzesänderungen
vorkommen.?
savaran // Oktober 17, 2008 um 4:21 |
@LustigSein
Das ist bzgl. des WE richtig.
Wann und ob die Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist nicht gewiss. Ich kann nur von den Planungen ausgehen. Am 20. Okt. soll im Bundestag aber die 1. Lesung sein.
Fakt ist: Es kommt.
Grüße
Der_Arge
LustigSein // Oktober 17, 2008 um 4:44 |
Na gut zunächst ist dieser Punkt hinsichtlich des
Inkrafttretens zum 1.01.2008 nach derzeitigen
Kenntnisstand noch offen.
Ich möcht aber nochmal auf die Abgabe des Meldewiderspruches zurückkommen.Mich irritiert dabei das max. 24h.
Heisst das mindestens 24 h vor dem
Termin abgeben oder höchstens 24 hvor dem Termin.
D.H man kann den Widerspruch auch fünf
Stunden vor dem Termin abgeben.Ist es sogar
möglich ihn hinterher abzugeben . Um bei
meinen Beispiel zu bleiben erst am 28.10.08
savaran // Oktober 18, 2008 um 12:45 |
@LustigSein
Das ist oben bereits dargelegt. Um den Schutz der noch bestehenden aufschiebenden Wirkung zu entfalten, muss man die ARGE daran hindern, rechtzeitig einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Du benutzt das Kondom ja auch nicht danach …….
Das ist ansonsten nicht fruchtbar und unglaubwürdig.
Grüße
Der_Arge
LustigSein // Oktober 18, 2008 um 3:50 |
Gut ist langsam klar.
Wenn ich am 27.10.08 einen Meldetermin um 12 Uhr habe,kann ich den Widerspruch um8 Uhr
morgens des 27.10.08 abgeben.
Wenn ich am 26.10.08 den Widerspruchsbescheid
der Arge in den Händen hätte wäre die aufschiebende Wirkung dahin.
Smartie // November 5, 2008 um 8:54 |
Post vom SG : Antrag auf EA ist eingegangen und Klage ist eingegangen, haben beide ihre Geschäftszeichen bekommen und nun heisst es warten.
Wenn jetzt bald die Post von der Arge oder dem „Bildungsträger“ eintrudelt, wo ich eingezogen werden soll.. dann verweise ich freundlich auf diese beiden Geschäftszeichen. Das wird gewiss für Unmut und Verwirrung bezüglich des weiteren Vorgehens gegen mich sorgen..
Ich halte Dich auf dem Laufenden hier – nochmals dank für die Vorarbeit !
Icke // November 24, 2008 um 1:42 |
Hallo Allerseits,
hallo Der_ARGE,
ich kenne deine Seite Bereits schon seid einiger Zeit und möchte dir nochmals mein Kompliment dazu aussprechen.
Ich bin juristisch gesehen ein totaler Laie. Ich habe mitbekommen, dass sich in zum 1.1.09 diesbezüglich entwas ändern wird.
Auch finde ich dein Vorgehen was EGV´s betrifft sehr köstlich. Zum Glück musste ich diesen Joker noch nicht ziehen. Würde aber auch nicht zögern wenn ich es müsste.
Leider habe ich meine letzte EGV (aus Unkenntnis) vor Ort und Stelle unterschrieben. Jetzt weiss ich dass das falsch war.
So schlimm war es aber nicht, weil die EGV ehr wohlwollend war. Trotzdem würde ich mich freuen wenn du auf deiner Seite evtl. ein Notfall-KIT in Sachen EGV zusammen stellen könntest.
Kur und Kompakt so das man das verinnerlichen kann, weil gewisse Beiträge doch recht spezifisch und in juristendeutsch verfasst sind.
Wäre sowas möglich? Ganz besonders in Bezug auf die o. g. Änderung? Denn Bald läuft auch meine EGV aus und ich kann den Termin – zum Unterzeichnen einer neuen – förmlich riechen.
Es gibt ja zum Thema EGV sehr viele Meinungen. Würde mich aber freuen wenn ich eine hätte die auch Wasserdicht ist.
Kannst du sowas machen?
Vielen Dank im Voraus.
Icke
savaran // November 24, 2008 um 7:51 |
@Icke
Hallo,
besten Dank für die Komplimente.
Im Wesentlichen steht alles schon so knapp wie möglich formuliert im Artikel drin. Es ist leider nicht möglich, ein solches „Notfall-Kit“ zur EGV zu erstellen, da es eine weit verbreitete, aber falsche Ansicht ist, dass man juristisch komplexe Sachen mit ein paar Worten wegbügeln könne. Man muss die Sprache beherrschen.
Gehst du auf den Fußballplatz, dann musst du auch die Regeln und die Sprache kennen, um mitspielen zu können …
Gut, das ist dann etwas einfacher als beim Rechtssystem …
Das Notfallkit schlechthin ist einfach nur die simple Tatsache, eine EGV grundsätzlich mit „Unter Vorbehalt“ zu unterschreiben. Das ist dann schon das Minimalste, was man in Worten ausdrücken kann. Dennoch musst du das im Ernstfall ja auch vor Gericht vertreten und darstellen können. Und auf der Klage muss dann zwingend „Feststellungsklage“ draufstehen.
Den Rest muss man beherrschen, weil man ja einen Grund sucht, um die EGV als rechtswidrig einzustufen. Hierzu gab ich eine Reihe von Beispielen an.
Am 1.1.2009 wird sich die oben bereits beschriebene Sache mit dem Widerspruch ändern. Das hat nichts direkt mit der EGV zu tun, konnte bislang aber im Zusammenspiel eine maximale Schlagkraft entfalten, so dass du dich wegen eines Widerspruches gegen Meldeaufforderung und EGV-ersetzenden Verwaltungsakt eigentlich nicht mehr plagen musst, denn die Sache ist ab Januar gegessen: Du bist gezwungen, dann zum Meldetermin zu erscheinen und auch an Maßnahmen aus dem ersetzenden Verwaltungsakt, sofern er erlassen wurde, teilzunehmen.
Deshalb bleibt ab 2009 nur noch der Trick mit „Unter Vorbehalt“ unter die EGV zur eleganten und maximalen Gegenwehr übrig.
Viele Grüße
Der_Arge
Smartie // November 27, 2008 um 3:07 |
Hallihallo..
kurzer Zwischenstand: Wie bekannt, habe ich dein Mittel genommen .
Inzwischen treten die ersten ( erwarteten ) Nebenwirkungen in Form von Arge’s Rache auf – laufende Debatte dazu :
http://www.elo-forum.org/afa-arge-optionskommunen/32136-vermittlungsterror-rache-wegen-klage.html#post333156
savaran // November 27, 2008 um 5:08 |
Hallo, Smartie!
Lügen sind normal bei der ARGE …
Alles schon selbst erlebt.
Zu deinem Beitrag im elo-Forum:
Bewirb dich überall mindestens per E-Mail. Egal, was da drin steht. Kein Geld – keine Papierbewerbung.
Sollte es zu Einladungen kommen, müssen die Firmen die Fahrtkosten übernehmen. Wollen die nicht, Antrag bei ARGE stellen. Ist im VORAUS kein Geld überwiesen, fällt das tolle Vorstellungsgespräch eben ins kalte Wasser.
Wie man idiotische Vorstellungsgespräche verhindert, sollte jedem eigentlich klar sein.
Ich rate mal auf http://www.chefduzen.de nachzuschauen.
Noch ein kurzes Wort zu Martin Behrsing. Er und seine „Sozialrechtsexperten“ haben vor einiger Zeit eine 100-seitige (!) Klageschrift beim SG Köln eingereicht. Da das aber eine unzulässige Popularklage hinsichtlich Verfassungswidrigkeit etc. war – ich war im Publikum anwesend -, wurde dies abgewiesen mit dem süffisanten Hinweis der Richterin: „Sie sollten demnächst einen Anwalt zu Rate ziehen.“ Hahahaha!
Es bleibt nur Eines: Selber machen! Leute wie Martin Behrsing und Harald Thomé haben nunmehr 4 Jahre nichts Nennenswertes bewirkt (ein neues Änderungsgesetz des SGB II steht ja bekanntlich in den Startlöchern), außer sich selbst die Optionen auf nette Politpöstchen zu eröffnen.
Viele Grüße und viel Glück wünscht
Der_Arge
LustigSein // November 27, 2008 um 6:19 |
Kurze Mitteilung kleiner Erfahrungsbericht:
Habe vor einigen Wochen meinen Widerspruch
gegen die Meldepflicht bei der Arge eingereicht.
Bin zu diesem Einladungstermin auch nicht er-
schienen.
Seit mehreren Wochen keine Reaktion der Arge.
Weder Sanktionsabsichten noch neue Einladungen.
Wie sieht das eigentlich im neuen Jahr hinsicht-
lich der aufschiebenden Wirkung aus.
savaran // November 27, 2008 um 6:58 |
Hallo, LustigSein!
Ab 1.1.2009 entfällt die aufschiebende Wirkung, so dass du zum Meldetermin erscheinen musst.
Grüße
Der_Arge
Smartie // November 30, 2008 um 3:13 |
Huhu Arger
Die Ereignisse überschlagen sich nun :
Ich bekam gestern die Schriftsätze -
In ihrem Antrag all meine Rechte, die Klage und den Antrag abzuweisen, lügt die Arge nun sogar das Gericht an, streitet alle Briefwechsel wegen der EGV ab, und verdreht mir die Worte im Munde, was anhand der Klageschrift selbst das Gericht nachsehen kann.
Auf das fehlende Profiling usw. geht Arge gar nicht erst ein.. Man stellt es so dar, als wolle ich Sonderrechte und Narrenfreiheit, namentlich die EAO nicht gelten lassen.
Man erklärt, daß die EGV mit allen Gesetzen in Einklang steht und man niemals Erpressungen unternommen hat, und daß man nicht an Weisungen aus Nürnberg gebunden sei.
Umgehende 9seitige Stellungnahme gegen diese Überheblichkeiten und Märchen wurde von mir gestern Nacht noch bis heute Morgenverfasst.
Kaum war ich damit fertig, trudelte heute ein :
-Absenkungsbescheid zu 30% des ALGII weil die AGH nicht zustandekam, zu der ich nie eine Einladung bekam, was die Arge nun aber munter mir und dem Gericht gegenüber behauptet.
Es ist unglaublich, daß sie das wagen !
Ein nochmaliger Antrag auf sofortige EA wurde verfasst, entsprechend den alten Antrag dahingehend zu erweitern, dass diese Absenkung nicht stattfinden soll.
Das Gericht wird nun gebeten die Klage inzident statt wie bisher abstrakt zu behandeln und vorab dringendst sofort zu beschliessen.
Widerspruch gegen diese Unverschämtheit ist schon im Postkasten an die Arge unterwegs, das dicke Paket fürs Gericht geht gleich weg.
EA-Wunsch nebst der netten Absenkungsankündigung schicke ich per Fax gleich noch iregendwie ans SG, schon vorab.
Arge lehnt übrigens auch einen Ü-Antrag §44 SGB X wegen der anstehenden BverfG.-Sache ab, die Ablehnung war mit im Umschlag der Absenkung, Nett – gell.. ?
Ich hatte zwischenzeitlich schon Zweifel, was mein Unternehmen hier angeht – aber jetzt provoziert die Arge ja ganz offen den nötigen Rechtschutz und beweist vor Gericht, das ihr nicht zu trauen ist!
Im Übrigen habe ich dem Gericht auch angezeigt, was da so momentan für eine spontane Vermittlungswelle rollt.. ich hoffe, die Herren und Damen Richter denken sich dann ihren Teil komplett, denn es ist offensichtlich, das ich kaputt gemacht werden soll.
Eingermaßen aufgewühlt und Dir noch immer für die Anleitung dankend , wende ich mich nun aber der wenigen Freizeitgestaltung zu
savaran // November 30, 2008 um 3:53 |
Hallo, Smartie!
Dass deine ARGE dermaßen irre reagieren könnte, hielt ich eher für unwahrscheinlich, aber man lernt bei den Wahnsinnigen nie aus. Ich denke, dort sitzen schlichtweg Doofe, die die Rechtslage nicht kennen und deshalb meinen, die Sanktion würde noch funktionieren. Zudem will man dich demoralisieren.
Die mit unter Vorbehalt unterzeichnete EGV kann aber dennoch nicht die Sanktion rechtfertigen, denn:
1. ist die EGV ohnedies durch den offenen Dissens hinfällig.
2. ist zu prüfen, ob nicht ein Zuweisungbescheid zur AGH hätte existieren müssen.
Deine Reaktionen waren in jedweder Hinsicht korrekt – auch wenn es viel Arbeit ist. Aber dabei wirst du für die Zukunft deinen Nimbus aufbauen … Ich selbst werde scheinbar nie mehr eine EGV erhalten und vielleicht Meldeaufforderungen ebenso wenig …… Hahahahaha!
Viel Glück wünscht
Der_Arge
LustigSein // Dezember 1, 2008 um 3:57 |
Neues von der 1Euro-Front:
1 Euro Jobs in Bremen sind über 30STd pro
Woche laut Verwaltungsgericht rechtswidrig.
Bislang mussten die Ein Euro Kräfte in Bremen
35 Stunden knechten.
Smartie // Dezember 10, 2008 um 2:27 |
dingdong
Update in Sachen Feststellungsklage , Arge ( nunmehr ja das „Rechtsamt“ der Stadt Hagen ) hat auf meine umfassende Erwiderung und Richtigstellung zu ihren Märchen reagiert und an das SG geschrieben :
„.. hat die Beklagte den Schriftsatz zur Kenntnis genommen. Da der Kläger darin im Wesentlichen lediglich seine bereits geäußerte – falsche – Rechtsauffassung wiederholt, wird von einer erneuten Stellungnahme [..] abgesehen, um Widerholungen zu vermeiden. [..] Der neue Vortrag ist für den gestellten Antrag, die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der EGV festzustellen, nicht relevant.gezeichnet xxx Städtische Rechtsrätin.“
Ist so eine Arroganz noch zu toppen ?
In den immerhin neun Seiten habe ich anhand Zitaten aus der Klageschrift die Arge klar der Lügerei und Wortverdrehung überführt. Und das ist „nicht relevant“ ?
Auf den neuerlichen Antrag die Sanktion im Eilverfahren einzuschliessen wird auch nichts erwidert. Irgendwie scheinen denen die Argumente auszugehen.
savaran // Dezember 10, 2008 um 6:31 |
Hallo, Smartie!
Aus Hagen kommst du??
)) Dort habe ich vor einigen Monaten mal als Beistand eure GF Eva-Maria Kaus-Köster verwurstet … Danach war deren Tag versaut. Jetzt hat sie sich von Hagener Aktivisten eine Strafanzeige eingefangen.
Hahaha!
Problematisch ist bei euch das zuständige SG Dortmund. Die spielen das Spielchen teilweise noch mit … Hier solltest du sehr wachsam sein.
Grüße
Der_Arge
Smartie // Dezember 11, 2008 um 10:57 |
nunja.. also sagen wir mal so :
Wenn man nicht einmal mehr einem Gericht trauen darf, dann ist diese Gesellschaft aber wirklich in den biblischen Endzeiten angekommen, in denen bekannterweise vor Gericht „Unrecht zu Recht erklärt wird“.
Was wohl realistisch passieren kann, dass es keine EA gibt, wenn das SG sich darauf beruft, daß es sich ja „nur“ um 30% handelt. Ich habe Beschlüsse von dort gelesen, die in diese Richtung weisen..
Andererseits ist meine SB so dermaßen sanktionsgeil, das ihr sicherlich noch mehr in den Sinn kommt und leichtestens auch 40,50 etc erreicht werden können. „Im Sinne der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit“, jaja.. an meiner Regelleistung will sie „sparen“.
Das von den jetzt erst mal anstehenden 70% selbstredend null Eigenbemühungen mehr möglich sind, wäre dann aber meine unmittelbare Konsequenz daraus. Noch versuch ich mein Glück bewerbungsmässig ja noch, auch ohne die Terrorbriefe vom Vermittler.
However – es ist ja bald das Fest der Gefühle und des In-sich-gehens. Vielleicht hilft das bei allen Verantwortlichen – sei es nun Arge, Stadt oder Gericht- ja auch mal ein wenig über Not und Elend nachzusinnen.
In diesem Sinne jedenfalls; falls also nichts spannendes noch dieses Jahr geschieht : Dir ein „frohes Fest“ , nochmals mich verneigend vor der Arbeit hier ..
2009 wird wohl ein übles Jahr, – nicht nur für HIVler – aber denken wir mal noch nicht daran.
*seufz*
savaran // Dezember 11, 2008 um 11:10 |
Hallo, Smartie!
Besten Dank – auch dir frohe Tage!
Schau mal unter „Hartz IV ist verbrecherischer Völkerrechtsbruch“ unten am Ende des Artikels in der Datei „Leistungskürzung – Eilantrag anonymisiert“. Da ist eine Entscheidung des LSG NRW zitiert, wonach selbst 12,90 EUR Bedarfsunterdeckung den einstweiligen Rechtsschutz ermöglichen.
Viele Grüße
Johannes
Jokiba // Dezember 22, 2008 um 3:21 |
Hallo
ich habe hiernun auch so eine EinV zur Unterschrift bekommen habe Sie natürlich erstmal mit nach Hause genommen. In der EinV wird dann vereinbart das ich an einer Bildungsmaßnahme ( BIC) ab dem 5.1.2009 teilnehmen soll. Aus anderen Unterlagen ist dann zu ersehen das sich die Bildungsmaßnahme über 5 Monate hinziehen soll und auch noch Schadenersatz von 700 Euro wenn ich aus einem von mir zu vertretenden Grund nicht zu Ende führe.
Welche oben beschriebenen Texte und Ausführungen sind den nun z.Z aktuell.
Wie kann ich meine EinV torpedieren, nichtig machen.
Was ist z.Z der Optimale weg um in der EinV sache zum erfolg zu kommen. keine aufsc
Ab den 1.1.2009 hat ja eine EGV per Verwaltungsakt bei wiederspruch dan keine aufschiebende wirkung mehr. Weiß jemand hier wie man das dann abwehren kann.
Gruß und eine schöne Weihnacht
jokiba
hopkins // Januar 11, 2009 um 10:25 |
Die Atomisierung, einer EGV habe ich letzten Herbst, erfolgreich durchgezogen. Allerdings habe ich mir Deine völkerechtlichen Ausführungen gespart. Es haben auch 4 Seiten gereicht, um dem SG klar zu machen, um was es geht. Habe innerhalb von 3 Wochen mein rechtswidrig einbehaltenes Geld, durch vorläufigen Rechtschutz, zurück bekommen und innerhalb 6 Wochen war die Feststellungsklage durch. War schon die 2. EGV die ich durch einen Zusatz abgeschossen habe. Beim erstenma,l haben die selber zurück gerudert, weil die begriffen haben, das durch einen Zusatz, § 150 BGB wirksam wird. Ich freue mich schon auf die nächste EGV. Jetzt kennen die allerdings meine Vorgehensweise und werden dann gleich einen VA erlassen. Bei einem VA bin ich der Ansicht, das man dagegen gar nichts unternehmen muss, weil in § 31 SGB II keine Sanktionsmöglichkeit für eine Pflichtverletzung aus einem VA vorhanden ist. Dazu gibt es auch ein Urteil vom LSG Hessen, das zur gleichen Erkenntnis gekommen ist.
smartie // Januar 16, 2009 um 1:28 |
Wir erinnern uns :
„durch ihr Verhalten haben Sie das Zustandekommen der AGH Entgelt vereitelt.Sie haben sich nicht vorgestellt“
Die damit folgende 30% Aktion wurde tatsächlich durchgezogen = 105 Euronen am 1. Januar futsch. Nachdem ich immer nervöser und hungriger wurde, nun aber endlich gestern der unumgängliche „Abhilfebescheid“ von der Widerspruchsstelle :
„nach nochmaliger Überprüfung .. wird dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen“.
Fraglich, ob die Frau Richterin mit denen telefoniert hat, oder ob die Erleuchtung bei der Arge von selber kam.
Inzwischen habe ich übrigens schon mehrere solche „Abhilfebescheide“ gesammelt, auf deutsch sind das ja Schuldeingeständnisse, die munter belegen, dass mir Sanktion über Sanktion grundlos reingewürgt wurden – ich spiele inzwischen ernsthaft mit dem Gedanken, diese Belege später mal zB. auch der StA. vorzulegen, um die Schikaneverdachtsmomente zu untermauern. Ein Urteil würde die Sammlung noch abrunden, abwarten – zumindest finden derzeit keine weiteren „Gegenvorstellungen“ in Sachen Feststellungsklage statt.
Fallhampelmann überschüttet mich nach wie vor mit seinen verlockenden Stellenangeboten, heute frage ich ihn schriftlich wie er mir die Kosten -vorab – zu zahlen gedenkt und fordere schriftliche Beratung,Aufklärung und Rechtsauskunft. Dieser Brief wird zwar wieder früher oder später eine Strafe nach sich ziehen, aber irgendwann stumpft man ab.
Bin ohnehin seit Mitte Dezember nun beim Psychodoc ,) muß sedierende Pillen schlucken und der Vorstellungstermin bei der ZAF musste sogar mittels eines gelben Zettels in letzter Minute wegen Panikattacken abgeblasen werden… irgendwie ist das Verhalten der Arge derzeit extrem kontraproduktiv, denn sogar meinen Fortzahlungsantrag mussten sie nun bewilligen , und das sogar obwohl ich diesmal die Kontoauszüge verweigert habe.
Ich berichte weiter.
Dir weiterhin alles Liebe aus der widerlichsten Stadt in NRW : -)
savaran // Januar 16, 2009 um 4:54 |
Hallo, Smartie!
Na – das ist ja toll!!!
Bestell doch mal der Eva-Maria Kaus-Köster, GF der ARGE Hagen, einen schönen Gruß … Hahaha!!! – Die lechzt schon nach der nächsten Strafanzeige. Gaaaanz sicher.
Viele Grüße
Der_Arge
smartie // Januar 27, 2009 um 2:08 |
Nächste runde im Irrenhaus : der Massnahmeträger aus der EGV lud zu sich ein: „die Arge hat Sie uns zugewiesen“ ( Hä? ich weiss von nix. Woher haben die meine Adresse? )
Brief ohne Marke,ohne Stempel und gleich doppelt(!) eingeschmissen. Und zwar einen Tag *nach* dem Datum der Veranstaltung welche sich da schimpft „Übermittlung in Arbeit“. Maßnahmenummer ist nicht die aus der EGV..
Soll wohl diesmal der Brief sein, der angeblich schon im Oktober kommen sollte, für den ich dann zu 30% bestraft wurde; da „schicken“ die Hansels den halt nun gleich zweifach, um mir die nächsten 30% reinzuwürgen. Ich seh es schon wieder kommen, wie gehabt; damit die Sanktion diesmal wirklich klappt, halt doppelt und erst nachträglich. Wette, die haben sogar einen zeigen, dass der Dreck schon *vor* dem Datum eingeworfen wurde.
Ich soll und darf hier offenbar nie wieder zur Ruhe kommen dürfen. Meine Klage muss den FM wirklich extremst angepisst haben, anders ist dieser Mega-Amoklauf seit November nicht mehr zu erklären. Vielleicht bin ich der magische eine Prozentsatz, der ihm seine private Statistik und damit seinen eigenen Arbeitsplatz versaut ?
Bezüglich der Bewerbungsostenfrage hat sich die Geschäftsführng noch nicht geäussert, vom Gericht nur weiterhin „übersenden wir den Schriftsatz vom..“ , wie gehabt – Märchen eben.
Bis denne.Ich schluck weiter rosa Pillen ,leg mich hin und träum schonmal von minus 30% im Februar oder März. Ich sollte EA-Anträge auf Halde und im voraus schreiben.
savaran // Januar 27, 2009 um 5:52 |
Hallo, Smartie!
Schau mal unter dem nickname „Postbote“ bei Tacheles nach. Willst du in diese Richtung nicht gehen, so ist da falsche Maßnahmenummer bereits ein Fehler. Eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug gegen den Maßnahme-Parasiten wäre ggf. sinnvoll.
Grüße
Der_Arge
smartie // Januar 28, 2009 um 12:53 |
Hallo und danke dir,
ich weiss dass man alles abstreiten kann,was nicht mindestens mit einer PzU kommt.
Der Verweis auf die Beweisführung durch den Versender hat immer Erfolg, so ja auch zuletzt bei der Strafaktion vom Januar ( wo wirklich kein Brief kam ).
Der Träger soll mir erstmal erklären , wie er an meine Daten kommt und auf welcher Grundlage er überhaupt „einlädt“. Ich habe mich dort nie beworben, die Daten müssen also von der Arge kommen.
Diese „Zuweisung“ gibt es nicht, zumindest habe ich so etwas nicht unterschrieben oder vorliegen. Auch zu der EGV gibt es keine, nur einen „Vermittlungsvorschlag“.
Da aber davon auszugehen ist, das es wohl evtl. doch um die EGV gehen mag, so a la “ was kümmern mich die Nummern“ ->
Vorsichtshalber diese „Ladung“ auch ans SG, sicher ist sicher.
Zu guter Letzt aber noch was anderes :
ich las soeben deinen Schriftwechsel in Sachen „100.000 €“ ,-) :
Die ArgeHA hat mir in einem Widerspruchbescheid aus Ende 08 erklärt, dass der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung ZULÄSSIG ist, da eine Meldeaufforderung ein VA sei.
( Man wollte mich zu einem „Verhör“ einladen, was ich ablehnte. Sanktionslos übrigens. )
Bei Bedarf an “ Argumentationshilfen“ kann ich dir das gerne als PDF zukommen lassen, da ja deine Arge das genaue Gegenteil behauptet.
Auch interessant, dass man dich rundweg als Spinner abtut. Die Schriftsatzausführungen in meinem Verfahren hier ähneln dem in frappierender Weise *g* ..
Für die beantragte Richtervorlage beim BverfG hast Du meine vollste moralische Unterstützung und Hochachtung
savaran // Januar 28, 2009 um 1:05 |
Hallo, Smartie!
Dass eine Meldeaufforderung ein VA ist, kann ich leicht beweisen und habe dies in Schriftsätzen auch belegt. Jedenfalls lege ich es drauf an, beim SG Köln und dann, je nach Zulassung, beim LSG NRW und BSG „zu verlieren“, um dann am Ende zum Bundesverfassungsgericht vorzudringen, weil die Richtervorlage m. E. keiner ausarbeiten wird. Das sind alles sehr komplexe Mehrfachstrategien, die aber aufgehen werden. Ich muss den innerstaatlichen Rechtsweg ganz ausschöpfen, um dann außerhalb der BRD was bewirken zu können, denn in diesem Faschistenstaat erwarte ich nicht mehr viel.
Ich bin sehr davon überzeugt, dass infolge des Dichtmachens durch unsere Juristen irgendwann der Punkt x kommt, den ich bei deinem Fall auch bereits zu erkennen vermag, an dem innerstaatlich ohnedies nichts mehr zu machen ist, weil sich Legislative, Exekutive und Jurisdiktion nicht mehr gegenseitig kontrollieren.
Für diese Fälle haben seinerzeit mal ein paar schlaue Leute das Völkerrecht in Gestalt der Menschenrechtsabkommen erfunden …
Grüße
Der_Arge
Haunebu // Januar 28, 2009 um 2:03 |
@ Smartie.
Scheinbar war es bisher möglich gegen eine meldeaufforderung widerspruch einzulegen und dien quasi kalrzustelen, da der widerspruch aufschiebende wirkung hatte.
Dem ist seit neuregelung vom 01.2009 nicht mehr so, wegen neuregelung der aufschiebenden wirkung. es ist daher nicht mehr möglich.
@ Savaran, welche Möglchkeiten siest du im Umgamg mit Meldeaufforderungen zur Besprechung der beruflichen Situation?
Gruß
Haunebu
savaran // Januar 28, 2009 um 12:20 |
Ab dem 01.01.2009 muss man leider den Meldeaufforderungen Folge leisten. Widerspruch ist zwar möglich, ggf. um den Feind zu irritieren, aber ohne aufschiebende Wirkung. Die Letztere kann aber durch einen Eilantrag (Antrag zur Wiederherst. d. aufsch. Wirk. des Widerspr. vom xx.xx.2009 und ggf. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) beim Sozialgericht wiederhergestellt werden. Hier muss man sich was einfallen lassen, denn zeitlich wird man kaum mehr davon profitieren können.
Für die Meldeaufforderungen bestehen 6 oder 7 Textbausteine. I.d.R. deckt sich dies nicht mit dem tatsächlichen Gesprächsinhalt, der dann während des Termins zu bestaunen ist …
Das System ist nunmehr so weit gestrafft, dass man entweder mit den größten juristischen Spitzfindigkeiten vorankommt, welche Monate der Aneignung bedürfen, oder die einzelnen Ereignisse (EGV etc.) im weiteren Verlauf angreifen muss.
Der_Arge
hopkins // Januar 28, 2009 um 12:45 |
Hallo, ist Euch eigentlich klar, das es die sogenannte BRD gar nicht gibt und das jeder Beamter der sich als solcher ausgibt, Amtsanmaßung und Amtsmißbrauch betreibt. Das gleiche gilt für die ganze Justiz. Seit 2006, sind die Geltungsbereiche sämtlicher, maßgeblicher Gesetze gestrichen worden. Somit arbeitet jeder Behördenmitarbeiter, Beamter und Richter als nicht legitimierte Privatperson und ist somit auch persönlich, mit seinem ganzen Privatvermögen haftbar. Das sollte man jeder dieses Kreaturen bei der ARGE, Jobcenter usw., mal klar machen. Wenn Euch schon aufgefallen ist, werden keine Urteile und sonstige prisante Bescheide unterschrieben, um dieser Privathaftung zu entgehen. Hierzu einige Links:
http://www.buzer.de/gesetz/7965/
http://www.bund-fuer-das-recht.de/Ziele.php
http://209.85.129.132/search?q=cache:NHQK3thRVe0J:www.wemepes.ch/pdf/Tatsachen.pdf+2.BMJBBG&hl=de&ct=clnk&cd=18&gl=de&client=firefox-a
[Links vorläufig zur Prüfung herausgenommen, siehe unten. Der_Arge
]
Sucht nach diesem Begriff „2.BMJBBG“ und Ihr findet noch viel mehr Seiten zu diesem Thema, das es die BRD nicht gibt und das unser Schweinestaat von lauter Verbrechern, regiert, verwaltet und hingerichtet wird und das uns diese verbrecher und die ganze gleichgeschaltete Presse und TV an der Nase herumführen. Auch Tacheles ist so ein Verein, der die Wahrheit zensiert.
Gruß
Hopkins
savaran // Januar 28, 2009 um 7:06 |
@ Hopkins
Also, einige deiner genannten Links stammen zumindest zum Teil aus der rechten Szene und bereiten mir somit Bauchgrimmen. Einige Aussagen passen jedenfalls nicht zum Qualitätsanspruch dieses Weblogs. Ich trage auch Verantwortung für die Leute, die hier Hilfe suchen, und kann die nicht in irgendwelche Ideologiefallen laufen lassen.
Insofern es um die Existenz oder Nichtexistenz der BRD seit der sog. „Wiedervereinigung“ geht, muss ich die Aussagen, die von den vielen „KRRs“ stammen, auf Grund der absolut minderwertigen Argumentation ins Reich der Märchen verweisen.
Den Hauptfehler sehen die Protagonisten nicht: Es ist egal, ob es juristische Fehler bei der Neufassung des Grundgesetzes gab (siehe Art. 23 GG a. F.), denn selbst im Falle der „Ungültigkeit“ des Grundgesetzes durch diese formalen Mängel besteht VÖLKERRECHTLICH ein Machtapparat in einem begrenzten Gebiet. Punkt! Damit ist die Diskussion erledigt. Die alte Reichsverfassung in den Grenzen von 1937 ist nicht wieder auferstanden. Es gäbe ein quasifaktisches Staatsgebilde.
Was ebenso immerzu missachtet wird:
Es gelten für das Verbrecherregime der Nicht-BRD ab 1990 ALLE alten völkerrechtlichen Verträge mit der UN und dem Europarat fort (Hinweis: Der Europarat hat NICHTS mit der Europäischen Union zu tun, trotz gleicher Flagge und Hymne)! Über die EU kann man streiten, da die ein Sonderverfahren benötigt.
ALLE Menschenrechtsabkommen, von denen ich in meinen Schriftsätzen ausführlich spreche, gelten! Und wahrscheinlich NUR diese! DAS ist auch die Erklärung, weshalb die Behörden und Gerichte Gewehr bei Fuß stehen, sobald man das Völkerrecht zitiert. Zur Erinnerung: Klage vom 09.11.08 – Hauptverhandlung schon am 27.02.09! Schnell, nicht?
Ich habe mich im Übrigen sehr lange mit den völkerrechtlichen Verträgen, wie auch 2+4-Vertrag, Berlin-Übereinkommen, beschäftigt. Ein Ergebnis habe ich. Das stimmt zum Teil mit den Thesen der rechten Szene überein, aber nicht auf derselben Argumentationsgrundlage, denn diese Herrschaften pflegen allzu viele juristische Fehler zu machen, wenngleich Einiges offensichtlich ist. Kurz: Die Westallierten haben immer noch Besatzungsrechte. Das finde ich gut so. Inwieweit ich selbst dies mal ausnutzen werde, ….
hängt davon ab, wie ich mich durch die Gerichte durchwühlen werde. Vielleicht werden die ja meinen Geschäftsstellenleiter von der ARGE Rhein-Erft, Gst. Brühl, Georg Hilger, wie den Saddam Hussein behandeln … Hahaha!
Ich hoffe auf Verständnis, aber ich habe nur zwei Hände und bereite mich zurzeit auf meine mündl. Hauptverhandlung vor.
Der_Arge
smartie // Januar 31, 2009 um 8:11 |
es wird ernst: „Erörterungstermin“ vor dem SG, nächsten Mittwoch schon ;
FM und eine wildfremde Trulla der Arge sind neben mir vorgeladen zur „Beweisaufnahme“ und „Erörterung“ in Sachen EGV-“Absprachen“.
nur ein paar Tage alles nochmals zu lesen.. *schluck*
Ich drück uns beiden die Daumen bei allen Gerichtsterminen!
savaran // Januar 31, 2009 um 12:50 |
Hallo, Smartie!
Ein Erörterungstermin ist nichtöffentlich und daher noch nicht die mündl. Hauptverhandlung. Wenigstens gibt es eine Beiweisaufnahme. Das lässt hoffen …
Jedenfalls wünsche ich dir viel Glück!
Der_Arge
smartie77 // Februar 4, 2009 um 7:04 |
„halber“ oder „ganzer “ Sieg ? .
„Erörterungs-Termin“ vorm SG :
Richterin listig, zusehends bemüht beiden Seiten „nichts zu schenken“ :
-hat daraus mal eben kurzerhand eine fast dreistündige Sitzung gemacht.. mitsamt Protokollaufnahme und Zeugenbefragungen;
inklusive allerlei „Überaschungen“ und bis dato unbekannten Schriftsätzen – doch ich war „hellwach“,:
Kein Urteil,kein Vergleich. EGV dennoch „tot“.
Arge anerkennt die Rechtswidrigkiten wenigstens teilweise und wird die EGV, die ohnehin nur noch bis Ende des Monats gelten würde nicht weiter „durchsetzen“. Die Massnahme ist in der Restlaufzeit nicht mehr machbar.
Die Beklagte trägt die außergerichtl. Kosten.. : 10 ( zehn) ( !!! ) Euros für mich..
„Damit sind beide Sachen erledigt; Rechtschutz hat sich erledigt, EA nicht mehr nötig“ .. *seufz*
Laut SG ist die komplette RFB in der Form Standard-DINA4 Anhang an Standard-EGV mit Aufzählungen aller möglichen Sanktionen und Pflichten zu vage:
„nicht rechtmässig“ , weil zu universell ( „kein konkreter Bezug zum Inhalt der EGV, eher abstrakt; bloße Aufzählung von Gesetzestexten, was wohl dann rechtswidrig sei).
SG vertritt auch die Meinung, eine Massnahme/EEJ/AGH plus weitere Bewerbungen wären zuviel des Abverlangten ( „Wann soll er das denn noch alles schaffen ?“ )
EGVs sind „zu 95%“ keine freiwilligen Verträge, „da sind sich hier wohl alle drüber im Klaren ..“
Das „unter vorbehalt“ stelle aber „das grösste problem“ dar..
Und somit gleich ein Wink an die Arge : „ich empfehle, so etwas in Zukunft nicht mehr zu akzeptieren“ ..
* no comment dazu* ..
AGH Entgelt hat genauso bestimmt zu sein wie ein EEJ, was Zeit,Ort usw angeht, daher in meinem Falle „völlig unzureichend“.
Arge verspricht nichts mehr einzufordern aus der Restlaufzeit dieser EGV.
Die „Ladung“ des Trägers ( die im Leerumschlag ) ist „gegenstandslos“, egal wann und womit , von wem zugestellt und was auch immer für Nummern, da keine Behörde , ist es Altpapier.
.. ( * Wink Nr 2 * )
Alles in Allem wohl ein Sieg, ein undokumentierter leider, das Protokoll ist mein einziges Dokument später und hilft nur mir.
Ich drohte dem SG an, mich sofort mittels EA-Antrag erneut zu melden,s ollte aus dieser EGV noch etwas „nachkommen“. Die Arge verspricht das es nicht soweit kommen soll.
Die Rechts- Vertreter der Arge hatten sichtbare Bauchschmerzen, faselten sich dumm und dämlich an Ausreden, und kamen am Ende in echte Erklärungsnot, warum die Argen in NRW denn EGVen benutzen, die hinsichtlich ellenlanger RFB „so nicht in Ordnung sind“ und warum Dritte beauftragt würden wie wild „Einladungen“ zu verschicken , wenn die doch ohnehin ohne jede Rechtsfolgen sind..
Die Rechtsvertreter der Arge rauschten nachher auffallend schnell ab und suchten das Weite.
Hatte aber noch ein intensives und recht angenehmes Privatgespräch unter vier Augen mit meinem Fallmanager…
Ich denke, ab jetzt wird man mich *endlich* etwas anders behandeln. Abwarten obs auch wirklich hält.
Für mach einen mag es aussehen, als sei ich da heute sehr tief eingeknickt.
Aber der Gesamtverlauf der Sitzung war mehr als anstrengend . Ich dachte das ginge im Hau-Ruck-Verfahren, stattdessen ausgiebiger als jede „Barbara Salesch“-Show..
Man Bedenke meine seelische Verfassung und dass ich vor solchen kritischen Terminen grundsätzlich nicht schlafen kann, also heillos übermüdet da auftauche . Da braucht man eisernen Willen und gute Ohren..
Zwischenbermerkungen waren mehr als einmal nötig, um das Protokoll nicht zu verfälschen..
Fakt ist am ende , diese eine EGV ist erfolgreich zerstört, mindestens aber entzahnt worden, die Arge muss ganz eindeutig ihre Hausaufgaben machen und weiss nicht wie ( „Dann müssten alle EGV neu gedruckt werden“, das kann nur die BA, nicht die Arge… ),
SG hat scharfe Kritik an den Massenabfertigungen kundgetan und auch „ortsabwesenheiten“ in EGV’en als „problematisch“ bezeichnet..
Wenn das Protokoll kommt, kann ich ergänzen. Dies nur meine ersten und wichtigsten Eindrücke.
Ein Urteil wäre schöner gewesen, hätte aber auch anders lauten können, wer weiss.. das SG versuchte sich in „salomonischer“ Weisheit.. und erspart der Arge viel Schande, schont aber meine Nerven . Immerhin.
In dem Sinne : danke Justitia.
Juristisch völlig Unkundige hätten heute weniger Chancen gehabt, die Verhandlung in die andere Richtung zu drehen als vom Gericht wohl ursprünglich angedacht war.
DAS hinterlässt den einzigen faden Nachgeschmack.
nachdenklich über unser System sinnend .. und wie immer , mich verneigend :
Smartie
savaran // Februar 4, 2009 um 8:51 |
Hallo, Smartie!
Ja, das war ja ein wirklich toller Erfolg. Löse dich vom Gedanken, immer mittels Urteil „gewinnen“ zu wollen.
Gerade vor dem SG Dortmund will das was heißen!
So entsteht dein Nimbus …
Denk immer dran: Es muss auch einiges verhindert werden. Als ich heute Nachmittag aus Brühl mit dem Nahverkehrszug in Bonn Hbf ankam, freute ich mich zunächst über den auf Gleis 1 stehenden Güterzug mit Container-Flachwagen, bis ich weiter hinten erkannte, dass man da was ausm Drehgestell rauskratzte … Jeder Einzelsieg im System wird zukünftig die Wahrscheinlichkeit für sowas verringern.
Viele Grüße
Der_Arge
informator // Februar 5, 2009 um 12:20 |
Die Frage ist jetzt, was ist ggf. besser vor der Unterschrift zu schreiben
1.) nur „Unter Vorbehalt“
2.) eine umfangreichere Erklärung zu machen :
‘http://www.erwerbslosenforum.de/ev.htm’
Auf die Eingliederungsvereinbarung wo die Unterschrift hinkommt !!!
Meine Unterschrift ist nur mit der beigefügten Erklärung vom ………. gültig.
Unterschrift
Diese Erklärung habe ich bei ……. (Sachbearbeiter) abgegeben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadensersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträger vor (Art.34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und meinem ausdrücklichen Protest einhalten werde und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden. (Art.12 GG Pkt. 1-3)
___________________________________________
Unterschrift Absende
Meine „Quick and Dirty“ – Entwurfs-Version(muß wohl noch überarbeitet werden):
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadensersatz gegenüber allen staatlichen und privaten Stellen und Maßnahmeträgern sowie gegenüber den handelnden Personen vor. Sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig und / oder verfassungswidrig und / oder vernichtbar sein und / oder gegen internationales Recht verstoßen. Insbesondere erkläre ich, mit meiner unter Zwang geleisteten Unterschrift auf keines mir der zustehenden Rechte, insbesondere (hier ggf. Aurzahlung aller Menschen- und Bürgerrechtspakte etc.), verzichtet zu haben. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die Unterschrift nur unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen, also der Beschneidung meines absoluten Existenzminimums, geleistet habe und keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden. (Art.12 GG Pkt. 1-3)
___________________________________________
Unterschrift Absender
savaran // Februar 5, 2009 um 12:50 |
Das sind doch Scheindiskussionen und Nebelkerzenakrobatik! Unter Vorbehalt reicht und man hält sich alle Optionen offen.
Der_Arge
smartie77 // Februar 5, 2009 um 9:27 |
Nach dem was ich gestern aus der Argumentation der Richterin klar heraushörte, würde ich allen empfehlen :
-IMMER „unter Vorbehalt“
folgendes sind die bekämpfbarsten Makel :
- die Rechtsfolgen! Pauschal angreifen.
- Ortsabwesenheitspassus/Hausarrest/vorab beim pap abmelden müssen usw
- Stelle/EEJ/AGH nich konkret genug ( Bestimmtheitsgebot )
bei Bedarf die weitere Argumentation.. aber die Rechtsfolgen stören sogar das SG Dortmund..
„DAS ist doch keine ORDNUNGSGEMÄSSE Rechtsfolgenbelehrung!“ schrie die Richterin die Arge an..
Hopkins // Februar 5, 2009 um 6:27 |
—-“ist ein EGV-ersetzender Verwaltungsakt nicht mehr empfehlenswert, da ein Widerspruch gegen denselben nach § 39 SGB II n.F. keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet.“——
Da bin ich etwas anderer Meinung. Diese andere Meinung wird durch ein Urteil vom LSG Hessen bekräftigt. Im § 31 SGB II steht kein Wort, das bei Pflichtverletzung aus einem VA sanktioniert werden kann. Also ist neben der Methode, eine EGV mit Vorbehalt oder wie ich es mache mit Zusatz, wo ich rein schreibe was mir alles nicht passt, zu unterschreiben, ein VA ebenfalls eine gute Lösung, sich sinnloser Maßnahmen und EEJ zu erwehren.
Bei Deiner Methode ist auch nicht gewährleistet, das Du einen Richter findest der Dir sofort vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Also ist das Risiko bei Deiner methode und bei Pflichtverletzungs eines VA’s, das Risiko genauso gegeben erst mal eine Sanktion am Hals zu haben. Was mich aber nicht stört, wenn ich mir sicher bin das die wieder aufgehoben werden muss.
Siehe smartie77, er hat gestern eine vernünftige Richterin gefunden, ich argumentiere in mehreren Sachen mit den gleichen Punkten und das hat noch keinen Richter bis hinauf zum LSG interessiert.
Smartie // Februar 5, 2009 um 7:02 |
Nach einigem Überlegen dämmert mir inzwischen, warum das SG mit aller Macht kein Urteil fällen wollte :
DerKnackpunkt ist die Rechtsfolgenbelehrung alleine, nur die ! ! !
Nach dem Urteil des BSG aus Dezember 2008 ( das 30-Stunden-EEJ-Urteil .. ) sind unbestimmte Belehrungen, die den bloßen Gesetzestext usw … nämlich inzwischen rechtswidrig.
Auf dieses Urteil BSG vom 16.12.2008 muss die Vorsitzende angespielt haben, als sie der Arge-Rechtsvertretung gestern die Leviten gelesen hat.
Sie erwähnte nämlich ausdrücklich „seit Dezember will es das BSG so..“ , woraufhin die Arge ja ihre Wutanfälle bekam und genervt meinte, dass man die RFBs aber nicht ändern könne so ohne weiteres wegen der BA ..
Dies ist nun also der Angriffspunkt der Wahl, egal was sonst noch dazu kommt.
Also unbedingt gegen die Unbestimmtheit der Belehrungen mit klagen! Zur Not doof stellen und behaupten, diese nicht zu verstehen..
In meiner bescheidenen Denke sind nämlich derzeit dann ganz logischerweise ALLE EGVs SO ODER SO RECHTSWIDRIG. Und das „Offiziell“.. Erfolg demnach garantiert.
Das erklärt so einiges, warum das alles so lief wie es lief und das als „anders erledigt“ niemals in einer Datenbank auftauchen wird…
Smartie :-}
savaran // Februar 6, 2009 um 8:12 |
@hopkins
Maaaaaaaaaaaaaaann!
Ich habe wenig Lust, diesen Unfug mit dem ersetzenden VA hier auch noch diskutieren zu müssen. Du bist sicher derjenige, der bei Tacheles unter dem nickname „Cimuz“ schrieb.
Dieser Blog dient der Informationsbereitstellung, wobei die absolute Betonung auf QUALITÄT liegt. Glaubst du, ich fahre hier umsonst nach Köln und Bonn in die Universitätsbiliotheken und lese in den Kommentaren nach?
Du kannst nicht ernsthaft die Entscheideung EINES LSGs als Grundlage für eine nutzbringende Strategie wählen. Das kommt alles aus der Behrsing-Ecke, die jetzt nach der Neuerung des SGB II total wie die Hühner aufgeschreckt ist und nicht mehr weiß, wie sie die neuen Informationen verarbeiten soll.
Eine Einstweilige bei einer unter Vorbehalt unterzeichneten EGV muss nicht ergehen, denn die Maßnahme tritt man ja gar nicht an. Sollte die ARGE dann sanktionieren, wird die EGV eh inzident geprüft. Also!
Mach dir endlich mal klar, dass meine lange ausgefeilte Strategie den Vertragscharakter der EGV unmittelbar angreift. Hier gibt es kein Entrinnen für die ARGE. Ich laufe seit Januar 2007 ohne EGV rum, weil ich die Methode auch nur androhte! – In Köln haben wir das mehrfach geprobt. Es kommt nie zu weiteren Schritten, weil die ARGE nichts unternimmt und die Vereinbarungen für die Leute annehmbar waren, und dennoch unter Vorbehalt stehen.
Somit: Das hier ist kein Wunschkonzert! Und weiter will ich das nicht ausdiskutieren, da belanglos.
Der_Arge
Hopkins // Februar 10, 2009 um 4:19 |
Hallo Der_Arge,
Deine Methode ist schon gut, die habe ich auch schon 2x erfolgreich angewandt. Die Gegner sind aber auch nicht ganz dumm. Die Frage ist, was machst Du dann, wenn die auf Deine EGV, die Du mit Vorbehalt unterschrieben hast, gleich mit einem VA reagieren, weil ja durch einen Zusatz (unter Vorbehalt), § 150 BGB wirksam wird, also Deine unter Vorbehalt unterschriebene EGV gilt nach diesem §-en, als Ablehnung der vorgesetzten EGV und gleichzeitig als neues Vertragsangebot. Wenn die also auf Dein neues Vertragsangebot nicht eingehen und Dir gleich einen VA verpassen. Dann ist Deine ganze Strategie, heisse Luft. Dann kannst Du zwar gegen die EGV, Festellungsklage einreichen, aber die betrifft den VA nicht.
Gruss
Hopkins
savaran // Februar 11, 2009 um 11:10 |
@hopkins
Du verstehst den Aufbau der Strategie immer noch nicht! Die unter Vorbehalt unterzeichnete EGV lässt alle Möglichkeiten offen. Dass die ARGE sofort einen ersetzenden Verwaltungsakt erlässt, kann vorkommen; dann ist bei Anfechtung auch im Eilverfahren vor dem Sozialgericht der Stand der ARGE aber kein guter: Die blamieren sich bis auf die Knochen, selbst wenn eine Feststellungsklage durch den schnellen VA obsolet wurde.
Ich kann doch immerzu darauf verweisen, dass die EGV von Anfang an mit einem offenen Einigungsmangel behaftet, somit nie rechtsgültig war. Und demzufolge der ersetzende VA mit gleichem nicht ausgehandeltem Inhalt (durch die Hintertür) ebenso rechtswidrig ist.
Eine „markierte“ EGV kann wohl kaum als ersetzender Verwaltungsakt durchgehen …
Die Kunst liegt im offenen Dissens. ICH bestimme, WANN dieser eintritt. Es hängt von MEINEM Sachvortrag ab. – In mein Hirn kann die ARGE eben nicht reinschauen. Der behauptete Eintritt des offenen Einigungsmangels kann auch erlogen sein – die ARGE-Schweine belügen, betrügen und bescheißen einen ja ebenso sehr. Klar?
Bumm!
Grüße
Der_Arge
smartie // Februar 22, 2009 um 12:21 |
Die siegreiche Niederschrift in dem Rechtsstreit Smartie ./. Arge Hagen – Feststellungsklage nach Muster von Der_Arge – ist anonymisiert und datenschutzbereinigt hier eingestellt worden :
http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/35964-sieg-gegen-egv-niederschrift-sitzung-anonym-sg.html
Dir für den 27.02.09 nochmals den Rücken stärk und mit besten Grüssen nach Brühl,
Smartie
savaran // Februar 22, 2009 um 4:15 |
Hallo, Smartie!
Toll!!!!
Du hast wenigstens verstanden, dass mein Mustervorschlag zum Nachdenken anregen soll und jeder sich individuell was selber zusammenbauen kann, sofern er den Weg mit dem Völkerrecht nicht gehen will oder kann.
Bei deinem Fall wird auch klar, dass Richter oftmals schweigen und trotzdem in die richtige Richtung gelenkt werden können. Das gilt es ebenso zu verstehen.
Freut mich insbesondere, dass es die Kaus-Köster trifft … Hahaha!
Viele Grüße
Der_Arge
smartie // Februar 22, 2009 um 5:11 |
Danke Dir sehr .
Also prinzipiell halte ich nichts von „Abschreiben“ oder „blind übernehmen“, daher sind Anpassungen natürlich selbstredend. Das halte ich schon immer so, spätestens seit ich anno 1994 den Kriegsdienst mittels 20seitiger Begründung verweigert habe ..
Den ultimativen Trumpf : “ Fordern nach SGB II ist Bruch des Völkerrechtes“ und diverse Vergleiche mit Hitlerdeutschland spare ich mir für den Fall auf, dass die Arge mich auch jetzt nicht in Ruhe lässt.
Auch dafür finden sich in deinen „Anleitungen“ ja genügend Inspirationen, diese Recherchen sind wirklich pures Gold Wert.
Seitens des „Fallmanagements“ wehen ja nun etwas lieblichere Töne, aber als skeptischer Hund traue ich dem Frieden naturgemäß nicht so recht über den Weg.
Auch mein Fallmanager wird diesen Blog jetzt als „ernstzunehmend“ einschätzen und sicherlich den Kollegen als Informationsquelle ans Herz legen , sagte er mir doch nach dem Gerichtstermin fast vorwurfsvoll „Das kommt ja alles von Dem_Argen“
.. jaja, wie war das mit dem Nimbus noch ?
an dieser Stelle auch noch datenschutzrechtlich unbedenkliche Grüsse an Herrn Sch. und seinen Chef Herrn K. , denn Sie lesen ja ohnehin alles von mir mit, gelle ..
savaran // Februar 24, 2009 um 6:17 |
Hallo, Smartie!
Ich habe im Forum von Martin Behrsing und bei Tacheles mitverfolgt, wie die dir dort ein X für ein U vormachen wollten, obwohl DU den Sachverhalt selbst erlebt hast. Immerhin hast du mit der ARGE Hagen und dem SG Dortmund ausgesprochen harte Nüsse vor dir.
Es will schon was heißen, wenn man dich nicht verarbeiten konnte. Sollte der „unter Vorbehalt“ wirklich ein Problem gewesen sein, hätte man nicht gezögert, dir das brühwarm aufzutischen, denn angeblich soll es ja Massen an Gerichtsurteilen geben, die das Gegenteil meiner Methodik beweisen sollen!
Dem war aber nicht so.
Deshalb ist es eine ausgesprochene Schweinerei, wenn dort Typen wie „Rotköppchen“, „Mobydick“ und Martin Behrsing höchst persönlich ins Horn stoßen, um die hier dargestellte Strategie mit Worthülsen zu verteufeln und dann meine Anfrage beim Behrsing auch noch ZENSIERT wird!
Wie der Screenshot im obigen Artikel zeigt, wollte ich lediglich die QUELLEN angegeben haben …
Diese Belege in Gestalt von Gerichtsurteilen bleibt man natürlich schuldig, weil es sie nicht gibt! – Wenn man sich jedoch bereits im Vorfeld von der ARGE verarschen lässt und die Strategie nicht erklären kann, hat man eben Pech.
Ich finde es die größte Sauerei, dass du jetzt von irgendwelchen Sektierern, die ein Problem mit dem Dazulernen haben und die ein linkes Spielchen treiben, aufgerieben werden sollst.
Jedenfalls trägt jeder Gang zum Gericht dazu bei, dir einen Nimbus zu verschaffen. Irgendwann hast du dann mehr Ruhe, die es aber immerwieder zu verteidigen gilt.
Viele Grüße
Der_Arge
Hopkins // Februar 27, 2009 um 5:30 |
Hallo großer Meister,
hab heute, nach langer Zeit, mal wieder nette Post von der ARGE bekommen. Dümmer geht es nicht mehr. Die wollen doch glatt eine EGV die ich mit Zusatz unterschrieben und durch Feststellungsklage vernichtet habe, jetzt nach fast 8 Monaten durch einen VA ersetzen. Das schöne ist, die EGV ist am 8.1.09 ausgelaufen. Also eine EGV die sowieso durch Feststellungsklage abgeschossen wurde und die auch zeitlich abgelaufen ist, kann man wohl kaum noch durch einen VA ersetzen. Wenn, dann muß die mir erst ne neue EGV unterbreiten und wenn ich die wieder mit Zusatz unterschreibe, dann kann die durch VA ersetzt werden, aber nicht eine, die eh nicht mehr gilt.
Diesen VA will gleich am Montag per Feststellungsklage wieder abschießen. Auf keinen Fall, werde ich Pflichten daraus erfüllen.
Was würdest Du in diesem Fall machen?
Ich werde jedenfalls keine Pflichten daraus erfüllen und es auf die nächste hirnrißige Sanktion ankommen lassen.
Gruß
Hopkins
savaran // Februar 27, 2009 um 5:52 |
Hallo, Hopkins!
Zunächst einmal ist der ersetzende VA Asche. Lass dich nicht veräppeln.
Jedoch muss du den VA mit einem Widerspruch und ein wenig danach (nach Eingang des Widerspruches bei der ARGE – Kopie abstempeln lassen) einen Eilantrag beim Sozialgericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches widerherzustellen und ggf. zusätzlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Muss so formuliert werden.
Eine Feststellungsklage zum Angriff des VA ist nicht möglich, da der kein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, sondern – sagt schon der Name …
Feststellungsklage geht nur gegen EGV als Vertrag und nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeitsfeststellung eines VA, der aber unter erheblichen Mängeln leiden muss.
Möglich wäre aber zusätzlich zum obigen Antrag HILFSWEISE (auch so reinschreiben) feststellen zu lassen, dass der VA nichtig sei – hat aber weniger Aussicht auf Erfolg, deswegen nur als Hilfsantrag.
Alledings solltest du genauestens überprüfen, ob der VA wirklich für die alte abgelaufene EGV gedacht war – vielleicht wollten die nur ohne EGV einen neuen erstellen? Letzteres wäre aber laut Gesetz ebenso rechtswidrig.
Grüße
Der_Arge
Hopkins // März 1, 2009 um 10:16 |
Hallo Meister,
ich habe mir das SGG angesehen und bin der Meinung, das ich diesen VA durch § 55 Abs. 1 Satz 4 SGG angreifen kann, weil dieser VA keine EGV ersetzen kann die, erstens durch Feststellungsklage abgeschossen wurde und zweitens am 8.1.09 abgelaufen ist.
Die andere Möglichkeit wäre § 54 Abs. 1 SGG, da in dem VA, etliche unbestimmte Pflichten aufgeführt sind.
Also oben steht in Fettschrift „Ersatz der EGV per VA“. Da mir keine neue EGV vorgelegt wurde, kann also nur die durch Feststellungsklage abgeschossene EGV gemeint sein.
Ich werde natürlich keine Pflichten aus dem VA erfüllen und werde mal das Urteil vom LSG Hessen austesten.
Da es keine Staatshaftung mehr gibt, werde ich der Behördenschlampe, bei der nächsten Sanktion, eine Schadensersatzklage verpassen.
Also führen wir weiter Krieg gegen diesen Schweinestaat.
Hopkins
savaran // März 1, 2009 um 1:54 |
Hallo, Hopkins!
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht so einfach – meistens legt sich das Sozialgericht da quer. Also:
Widerpsruch + Eilantrag.
Du kannst, wenn du es genau machen willst, aber Folgendes versuchen:
Du legst gegen den VA Widerpsruch ein. Dann formulierst du im gleichen Schreiben, in dem der Antrag auf Widerherst. d. aufschiebenden Wirkung und gf. auf Erlass einer einstw. Anordnung steht, einen HILFSANTRAG:
„Hilfsweise wird festgestellt, dass der VA nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG nichtig ist.“
Der Hilfsantrag wird nur dann beachtet, wenn der erste Hauptantrag zu nichts führen würde, was ich aber bezweifele.
Grüße
Der_Arge
M wie Müßiggänger // April 8, 2009 um 6:46 |
Hallo!
Ich habe seit letzter Woche zum ersten Mal mit den ARGEn zu tun. Antrag habe ich gestellt und nächste Woche muß ich meinen ausgefüllten „Neuantrag“ abgeben.
Morgen Nachmittag habe ich aber bereits meinen ersten Termin, um über mein „Bewerberangebot bzw. meine berufliche Situation“ zu sprechen. Zwecks dessen soll ich natürlich Lebenslauf, Kopie meines letzten Zeugnisses und meine Bewerbungsunterlagen mitbringen. Letzteres wird schwierig, da diese Unterlagen nicht existieren und zwar einfach deshalb nicht, weil ich vorhabe mich selbstständig zu machen und mich auf Grund dessen auch nirgends beworben habe. Im Dezember letzten Jahres habe ich mein Studium abgeschlossen, aber einen wirklichen Job werden die mir in meinem Fachbereich sowieso nicht vermitteln können … da bin ich mir ziiiemlich sicher.
Ich habe bisher KEINERLEI Erfahrungen mit ARGE und Co. und auch sonst bisher eher wenig mit Ämtern an sich zu tun gehabt.
Meine Frage wäre nun: Werden die mir morgen gleich ähnlichen Kram abverlangen wie oben von „Kroll“ beschreiben und wenn ja, was genau soll ich dann tun? Bei EGV die Unterschrift verweigern? Unter Vorbehalt unterschreiben?
Für Tips diesbezüglich wäre ich sehr dankbar.
savaran // April 8, 2009 um 10:08 |
Hallo,
1. Anfragen RECHTZEITIG in entspr. Foren stellen und nicht 24 h vorher.
2. Bewerbungen brauchst du nicht vorzuweisen, wenn keine EGV existiert.
3. Mit „unter Vorbehalt“ unterzeichnen, sofern du die Strategie dahinter verstehst. Deshalb meinte ich ja: Anfragen rechtzeitig stellen …
4. Verstehst du die Sache mit dem unter Vorbehalt nicht und kannst du sie nicht vermitteln (d.h., den ARGE-Verbrechern schon vor Ort die juristische Wirkung selbst in eigenen Worten erklären), dann müsstest du in den sauren Apfel beißen, eine EGV zu unterzeichnen und danach Feststellungsklage erheben. DAS wird aber ungleich schwieriger.
Es ist leider so, dass Gegenwehr ARBEIT bedeutet. 24 h vorher kann man sich das eben nicht aneignen. – Ist eben wie im Tierreich …
Viele Grüße
Der_Arge
M wie Müßiggänger // April 9, 2009 um 6:19 |
Danke für die Antwort!
Ja, ich weiß, daß ich sehr knapp damit dran bin. Deine Seite habe ich leider auch erst gestern entdeckt.
An Foren kenne ich bisher nur Tacheles (scheint ganz brauchbar), aber in allen anderen Foren wo ich bisher was gelesen habe wird man recht schnell, wenn man z.B. 1-€-Jobs etc. als „moderne Sklaverei“ bezeichnet, sofort als „arbeitsunwilliger Sozialschmarotzer“ oder „faule Sau“ und ähnliches bezeichnet. Sowas muß ich mir nicht freiwillig antun.
Welche Foren sind denn zu empfehlen?
Ich habe von der Materie bisher leider wirklich recht wenig Ahnung und gehe momentan meine ersten Schritte auf diesem Terrain.
Ich denke, wenn ich eine EGV vorgelegt bekomme, beharre ich darauf diese mitzunehmen und werde versuchen mich etwas näher mit der Materie zu befassen. Ich gehe mal davon aus, daß es bei mir ähnlich wie bei „Kopp“ ablaufen könnte, da ich ja auch auf eine „selbstständige Tätigkeit“ hinaus will!? Obwohl mein ALGII Antrag an sich ja noch gar nicht durch ist!
Naja, mal abwarten was da heute Nachmittag passiert …
Nochmals Danke,
Der Müßiggänger
M wie Müßiggänger // April 9, 2009 um 6:21 |
Ah! Eben erst gesehen: Chefduzen … scheint ja u.a recht „brauchbares Material“ zu liefern.
Hopkins // April 9, 2009 um 7:42 |
Hallo M,
Solange Du keine EGV unterschrieben hast, brauchst Du auch keine Bewerbungen vorlegen. Da erzählst denen halt einfach, Du schreibt jede Woche etliche, aber keiner will Dich. Eine EGV unterschreibt man nicht sofort, sondern nimmt das Ding mit und schreibt denen Gegenvorschläge und was einem alles nicht passt. Die werden nicht darauf eingehn, dann unterschreibt man das Ding mit Zusatz, wo mein rein schreibt das man nur unterschrieben hat, weil man durch Sanktionsandrohung dazu gezwungen wurde und schreibt noch dazu, was in der EGV alles rechtswidrig ist. Dadurch kommt nach §150 u. 154 BGB, kein Vertrag zustande. Du erfüllst natürlich keine Pflichten aus der EGV und wenn die dann Bewerbungen sehen wollen oder dich in einen EEJ stecken wollen, dann sagst Du denen, “ Ihr könnt mich mal“. Wenn die dann sanktionieren, dann stellst beim SG Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und reichst Feststellungsklage, gegen die EGV ein und die Sanktion und die EGV löst sich in Luft auf.
Habe ich schon 2x erfolgreich praktiziert.
Von dem kriminellen Behördenpack nicht einschüchtern lassen.
Viel Spass mit Hartz IV
Hopkins
Hopkins // April 9, 2009 um 12:09 |
Hallo M,
Tacheles ist leider auch nicht mehr das, was es einmal war. Dort herrscht nur noch strengste Zensur. Leute die den leuten wirklich gut Tipps geben, wie Der_Arge und ich werden dort gesperrt. Dort werden nur untertänigste Bücklinge geduldet, die den Ämtern nicht sonderlich weh tun. Dort herrscht leider nur noch strengste Zensur.
M wie Müßiggänger // April 16, 2009 um 11:04 |
Schade um Tacheles. Dann hab ich mir deren Buch wohl umsonst besorgt.
War eben beim Amt und soll um 15.00 Uhr nochmal hin & meinen Antrag abgeben. Das heißt: im Augenblick ist noch kein ALGII bewilligt!
Bei dem Termin eben gerade wurde mir aber schon ein EGV vorgelegt, mit der Klausel, daß ich an einer (für mich wirklich) vollkommen sinnlosen Sofortmaßnahme teilnehmen soll.
Außerdem steht auch als Klausel darin, daß ich Arbeitsangebote, die der „beauftragte Dritte“ mir „anbietet“, annehmen muß. Das klingt für mich schwer nach Zwang und da mach ich nicht mit!
Also heißt das wohl für mich, daß ich der guten Frau nachher gleich mitteile, daß ich die EGV nicht unterschreibe!?
Hier mal, was so in der EGV steht:
Ziele:
Teilnahme an der Sofortmaßnahme
1. Ihr Träger blablabla unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:
Zur Unterstützung Ihrer Integrationsbemühungen in Beschäftigung schaltet er ein: Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft.
2. Bemühungen von blablabla:
- Sie nehmen an der Vermittlung durch den beauftragten Dritten nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 SGB II vom 27.04.2009 bis 08.05.2009 teil.
Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählen hierbei:
- Persönliche Vorsprache nach Aufforderung des Dritten
- Einhaltung der mit dem Träger vereinbarten Termine
- Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielende Leistungen. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Dritten. Der Dritte ist verpflichtet, dem Bewerber nur zumutbare Angebote zu unterbreiten. (Das ist der Punkt der mir nicht so recht schmeckt!)
- Aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Ich habe der Dame bei ARGE auch gleich gesagt, daß diese Maßnahme für mich völlig sinnlos ist, da ich mich selbstständig machen will und somit kein Bewerbundgstraining brauche. Darauf meinte sie, daß dies ab diesm Jahr für alle Antragssteller Pflicht sei, an so einer Maßnahme teilzunehmen.
Stimmt das?
M wie Müßiggänger // April 16, 2009 um 3:01 |
Okay, nun sieht’s so aus, daß ich doch unterschrieben habe und diesen 2 wöchigen Kurs machen werde … auch wenn er nix bringt. Mir wurde nach diesen 2 Wochen aber gleich versprochen, daß ich dann eine neue EGV bekomme …. hui, da freu ich mich aber!
savaran // April 16, 2009 um 3:46 |
Hallo,
nun ja – diese Sofortangebote für Unter-25-Jährige sind eine üble Sache.
Die EGV ist noch mit einer Feststellungsklage anfechtbar, ist aber in so einem Fall sehr schwer.
Andererseits ist Erfahrungssammeln und Gedächtnisprotokollschreiben im Nachhinein Gold wert. Ich selbst habe so viele Informationen aus der Vergangenheit, in der ich noch doof war, zusammen, dass ich diese immer wieder einsetzen kann. So wird es eine gewisse Frau Kornelia Mehmke aus Bonn-Ippendorf, seinerzeit Dozentin bei der DAA in Brühl, doch sehr spaßig finden, wenn ich die Öffentlichkeit mit ihrer Person aufkläre …. Hahahahahaha!
Und erst der Wolfgang Radscheit von der Helios gGmbH, Hamburger Str. 8, 50321 Brühl, wird begeistert seinen Namen vorfinden …
Du siehst, was man mit solch einem Wissen alles anfangen kann.
Viele Grüße
Der_Arge
M wie Müßiggänger // April 21, 2009 um 1:25 |
nun ja – diese Sofortangebote für Unter-25-Jährige sind eine üble Sache.
Diese Sofortmaßnahmen sind aber nicht NUR für U-25, oder? Ich bin nämlich 28!
Von all dem mal abgesehen, ist dieser Kurs absolut sinnlos und maximale Zeitverschwendung.
1. Weiß ich durchaus wie man Bewerbungen schreibt.
2. Will ich mich selbstständig machen und brauche diesen Mist deshalb sowieso nicht.
3. Wird in diesen Kursen sowieso nix Sinnvolles gemacht (da kenne ich mehr als genug Erfahrungsberichte).
Die reine ABM! Obwohl ich mit meinen Arbeiten für die Selbstständigkeit eigentlich genug zu tun hätte.
Mal nebenbei gefragt: Mein Antrag ist immer noch nicht genehmigt, weil noch Unterlagen fehlen. Ich mußte aber schon die EGV für die Sofortmaßnahme unterschreiben. Ist das überhaupt zulässig?
Ich seh’s schon kommen: mit denen wird das noch ein paar lustige Späße geben.
Grüße – Der Müßiggänger
Proletarier // Mai 8, 2009 um 6:59 |
Hallo Savaran,
zunächst einmal eine Frage an dich. Hast du das alles selbst zusammengetragen was die Abwehsmaßnahme der Eingliederungsvereinbarung angeht?
Wenn ja. Dicken Respekt!!!
Ich habe es mir mal angesehen. Wahnsinn!!! Da ja auch deine Geschichte in dieser Feststellungsklage drin ist habe ich gedacht du kannst mir sagen, was ich alles entfernen muss um sie neutral zu gestalten. Ich hoffe du verstehst mich.
Die roten Optionen habe ich verstanden. Die werden ja nachdem entfernt oder drinne gelassen. Was genau muss ich aber noch aus der Klage entfernen?
savaran // Mai 8, 2009 um 8:11 |
Hallo,
natürlich habe ich das gesamte Material über Monate hinweg zusammengetragen. Teils liegen bzgl. Handhabung des Juristenkrams Jahre an Erfahrungen darin.
Was du dir aus dem Text streichen kannst und willst, dürfte hier nicht klar zu benennen sein, da das vom Einzelfall abhängt und du deinen Fall ja selbst am Besten verstehen musst.
Der Text ist im Wesentlichen das Ergebnis meiner 100.000-Euro-Entschädigungsklage mit Anpassungen an die EGV. Ziel war es, den Wissenden hier den maximal möglichen Weg aufzuzeigen, wobei ich im Ernstfall, wenn ich denn mal wieder eine EGV erhalten würde (seit Januar 2007 keine mehr gesehen) auch so verwenden werde.
Ab und an sind ein paar Rechtschreib- und Formulierungsfehler drin, die ich mal bei gegebener Zeit ausmerzen werde. Die findet man aber auch selber.
Grüße
Der_Arge
Smartie // Mai 12, 2009 um 12:16 |
Grüsse zwischendurch
Keine Sorgen, ich lese noch immer „still“ anerkennend und neugierig mit.
Was mich anbelangt, ist seitens der Arge fast schon unheimliche Windstille eingetreten, ich wollte nur nicht vorschnell urteilen und sehen, ob das von Dauer ist, was sich bestätigt : ich „darf“ mich offiziell in aller Ruhe um meine Genesung kümmern, nachdem ich erst kürzlich ein Attest präsentierte, welches mir das ein oder andere psychische Problem mit damit verbundener Medikationsnot und langwieriger Therapie bescheinigt… seit der Gerichtsverhandlung denn auch keine Sanktionen mehr,keine neue EGV (!) , Gespräche auf dem „Amt“ nun fast schon erschreckend freundlich .
Die damals im Gerichtssaal zugesprochene Kostenerstattung wurde mir gutgeschrieben mit dem vielsagenden Verwendungszweck „Geschäftspartner der Stadt Hagen“ .. ja solche Geschäfte macht man doch gerne..
Möglich, dass ich nun zwar nicht mehr als Querulant, dafür als unzurechnungsfähiger Irrer geführt werde, aber bitteschön.. soll mir alles recht sein, solange Nerven und Geldbörse geschont werden und ich die Arge nicht mehr zitternd und betend betreten muss ..
Eine faszinierende Wendung kann also stattfinden, wenn man wehrhaft wird .. Die Nachahmung ist also wirlich empfehlenswert und ist auch eine Therapie : für das eigene Selbstbewusstsein nämlich.
Alles Gute Dir und den hier Hilfesuchenden weiterhin. Bei Bedarf vermelde ich konkretes, aber momentan gibt’s ja nix – siehe oben :-}
PS: Im ELO schreibe ich nicht mehr, da läuft mir entschieden zuviel unrund .
savaran // Mai 12, 2009 um 5:37 |
Hallo, Smartie!
Na, das hört sich ja wenigstens nach einer guten Wendung an. Es stimmt – je nach ARGE muss man sich seinen Nimbus teils über Jahre aufbauen. Da hilft dir die nette Meerschweinchenmentalität nicht weiter.
Meerschweinchen werden von denen nämlich verspeist …
Die haken dich einfach ab. Es stand mal in deren Dienstanweisungen, dass, wenn einer den Sinn der EGV nicht versteht – wer kann das schon? – man abgelegt würde.
Ansonsten: Viel Gesundheit und Ruhe wünsche ich dir!!!!
Viele Grüße
Der_Arge
icke // Juni 22, 2009 um 12:43 |
Hi,
im Behrsing-Forum hat man offenbar den Stein der Weisen gefunden. In diesem Thread geht man davon aus, dass man eine EGV einfach nicht mehr unterschreiben muss und gut ist. Was hälst du davon?
„http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/41056-unterschreiben-keine-egv-mehr-2.html#post434348″
Hauptaugenmerkt liegt hierbei auf das Schreiben in diesem Thread:
„http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/39017-hi-hab-mal-frage-thema-gegenvorschl%E4ge-2.html#post419631″
Welches man abgeben soll. Freu mich auf deine Beurteilung dazu.
savaran // Juni 22, 2009 um 8:08 |
Hallo,
alles kalter Kaffee. Kann man versuchen, ist aber dermaßen riskant. Solange die Behrsing-Truppe keine Rechtsprechung aus den Sozialgerichten hierzu vorbringen kann, rate ich davon ab, es sei denn, man besitzt ein tolles Nervenkostüm.
Grüße
Der_Arge
Trenz // Juni 26, 2009 um 6:19 |
Hallo savaran,
seit längerer Zeit lese ich hier still mit. Meine beiden Söhne, 20J u. 22J haben eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, natürlich mit dem Zusatz unter Vorbehalt,so wie von Dir nachvollziehbar und sehr sinnvoll dargelegt. Nunmehr wollen sie die Inhalte der Vereinbarung nicht mehr gegen sich gelten lassen.
Ich bereite, Dein Einverständnis voraus gesetzt, eine Feststellungsklage nach Deiner eingestellten Feststellungsklage vor.
Es ist hier das SG Münster/Westf. zuständig.
Wenn gewünscht, werde ich weiter nach hier berichten.
Auch im Namen meiner Söhne möchte ich herzlich Dank sagen für Deine informativen und sehr in die Tiefe gehenden Beiträge.
freundliche Grüße
und gesundheitlich alles, alles Gute
siggi
Neue Eingliederungsvereinbarung erhalten - Wie weiter vorgehen? - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) // Juli 2, 2009 um 11:00 |
[...] die EGV auch unter Vorbehalt unterschreiben und wie es im folgenden Link steht weiter vorgehen: Eingliederungsvereinbarungen mit Hilfe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Feststellungsklage) atomisieren! … Was meint [...]
„http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/41721-neue-eingliederungsvereinbarung-erhalten-vorgehen.html#post442803″
joeblöd // Juli 21, 2009 um 11:04 |
Hallo,
is ja echt hammergeil, wie ihr den ARGEn Schweinen einheitzt…
Dachte, ich wär schon ganz gut, weil ich bisher alles durchgekriegt hab (incl. Verhandlung vorm SG), obwohl diese gesetz-ignorierenden Ärsche erstmal immer sagen, das man keinen Anspruch hat…
Nu hab ich aber, wie ich u.a. bei Euch gelesen hab, nen Scheiss Fehler gemacht, weil ich so ne „EinV“ ohne Vorbehalt unterschrieben hab (am 17.07.09)
Hab noch nirgends etwas gefunden, wie man da wieder rauskommen könnte???
Die wollen mir nen 1-Euro-Job aufdrücken, ich hatte keine Ahnung was AGH bedeutet, außerdem bin ich nur sehr eingeschränkt gesund. Vom A-Amt-Gutachter bestätigt geht nur gelegentlich sitzend, gel. gehend + gel. stehend, aber vollschicht.
Habt Ihr ne Ahnung, wie man mit diesem medizinischen Gutachten ( vom 15. 5.08.)umgehen kann, denn eigentlich bin ich nicht arbeitsfähig.
Mit solidarischem Gruß
j.b.
savaran // Juli 21, 2009 um 11:34 |
Hallo, joe,
dann hilft auch hier noch eine Feststellungsklage gegen die EGV, interessant auch ganz besonders mit zusätzlichem Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).
Zwar alles schwieriger, aber dennoch machbar. Die Beklagte wird dann in der Regel einlenken und behaupten, dass man dir kein Haar krümmen werde. Ich habe das mehrfach erlebt, jüngst wieder am 6.7.09 vor dem Landessozialgericht NRW in Essen wegen meiner 100000-EUR-Ein-Euro-Job-Klage. Die Beklagte erklärte dort, man wolle mir nie wieder einen EEJ andrehen!!!!
Hier können dann in der Hauptverhandlung auch Gutachten erstellt werden.
Die Arbeitsunfähigkeit solltest du unmissverständlich zuvor für die Akten schriftlich geltend machen.
Deine Unwissenheit bezüglich „AGH“ ist auch Gold wert! – Also: vortragen! Ansonsten musst du den EEJ anhand der teils hier vorgestellten Kriterien prüfen, ob der überhaupt nach innerstaatlichem Recht zulässig wäre. Hierzu existiert auch ein Bundessozialgerichtsurteil – googlen oder bei den einschlägigen Internetforen vorbeischauen.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // Juli 21, 2009 um 12:05 |
Hi Du_Arger,
bitte nochmal für Normalsterbliche:
was meinst Du mit AU schriftlich geltend machen? Von nem Arzt ne AU (schwierig) oder soll ich mich auf das Gutachten berufen???…
Bezüglich EEJ lass ich das erstmal auf mich zukommen, weil dazu in der EinV was von „geeigneter“ AGH steht…oder ist das wieder zu blauäugig gedacht von mir???
Hab auch ganz vergessen zu sagen das ich hier in HH-Wilhelmsburg bin und das ich mich gerne als ev. Begleitung für Termine anbiete oder wenn Jemand Hilfe bei Schriftkram braucht.. Die treiben das hier im Norden überall genauso „Arg“ wie bei euch. Für meine Freundin (Arge-Ahrensburg) hab ich auch schon div. Anträge, Klagen und EA’s eingereicht ( SG Lübeck ist langsamer als SG-HH!)
LG.
j.b.
savaran // Juli 21, 2009 um 3:36 |
Hallo, joe,
die Arbeitsunfähigkeit solltest du unmissverständlich zuvor für die Akten schriftlich geltend machen heißt: Du schreibst formlos mit dem entspr. Hinweis an einen hochrangigen ARGE-Kasper zur Kenntnisnahme.
An deiner Stelle würde ich schon gegen die EGV vorgehen, bevor es zu spät sein wird.
Grüße
Der_Arge
Schlechthin // Juli 22, 2009 um 5:07 |
Hallo Arge,
habe letztes Jahr Widerspruch gegen die Melde-
pflicht eingelegt mit Deiner Begründung.
D.H ich sie mir runtergeladen ausgedruckt und
eingereicht.Die Behörde hat sich bis heute nicht
mehr gemeldet weder eine weitere Einladung noch
sonst irgendetwas.Eine Sanktion gab es auch nicht.
Geld läuft pünktlich wie immer.
Wir haben es bereits Juli 2009.Also kompletter
Sieg aufgrund Deiner Vorlage. Was bin ich froh
das es Deine Seite gibt.
Mal etwas anderes: Merkel will nach der Wahl
einen Zwangsarbeitsdienst per Gesetz ein-
führen.Dann helfen solche Widerstandsformen
wohl auch nichts wegen Gesetzeskraft.
Was hälst du davon?
savaran // Juli 22, 2009 um 5:28 |
Hallo, Schlechthin!
Bedenke aber, dass dieser Trick seit 01.01.2009 nicht mehr wegen Gesetzesänderung funktioniert.
Das Merkel muss vor den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gestellt werden! Nicht nur der Lubanga und die Serben.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // Juli 25, 2009 um 12:02 |
Hi Savaran,
hab mich selten in letzter Zeit so köstlich amüsiert wie bei der Durchsicht deiner Klagen und Anträge.
Das ist phantastisches Material, was Du da zusammengetragen hast.
Die Antwort der ARGE auf deine 100.000-€-Klage erinnert mich übrigens an den Sprachgebrauch von Arschgesicht-Schröder und Oberkorrupt-Kohl, die sagten auch immer „das ist abwegig“, wenn Ihr asoziales Handeln entlarvt wurde!
Hab da noch ne Frage bezüglich Ablehnung von einstw.Anordnungen:
Gibts da noch ne Möglichkeit, wenn unter Rechtsmittelbelehrung :“ dieser Beschluß ist nicht anfechtbar“ , steht? (§ 172 Abs.3 SGG)
Hab ich schon n paar Mal bekommen, und finde da keine Möglichkeiten! Beschwerde oder so???
Hat auch was mit dem zu niedrigen Streitwert zu tun, glaube ich???
Der genaue Sinn von „Anordnungsanspruch“ und „Anordnungsgrund“ ist mir auch nicht klar geworden, und wie man da am besten formuliert…
Mit solidarischem Gruß
J.B.
savaran // Juli 25, 2009 um 1:22 |
Hallo, joe!
Auf dem Blog befinden sich eine Reihe von meinen Eilanträgen, die auch als Muster dienen können. Anordnungsanspruch = materiell-rechtliche Grundlage im Gesetz gegeben; Anordnungsgrund = Grund für die Eilbedürftigkeit (z.B. kein Geld zum Leben mehr).
Der unanfechtbare Beschluss nach § 172 Abs. 3 SGG ist dann meines Wissens auch unanfechtbar (meist, weil im Hauptsacheverfahren die Berufung nicht zulässig wäre), es sei denn, es ergäben sich Spezialfälle wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör usw.
Es kann höchstens eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden und dann auf völkerrechtlicher Ebene weitergemacht werden.
Grüße
Der_Arge
Trenz // Juli 25, 2009 um 2:27 |
Hallo Savaran,
haben heute vom SG Münster Bescheid bekommen, dass die Optionskommune Borken sich unserer Rechtsauffassung anschließt und die unter Vorbehalt unterschriebenen EinV meiner Söhne als nicht rechtswirksam ansieht und daraus keinerlei Sanktionen erfolgen können.
Die Rechtsstelle des Kreises Borken hat dem Gericht mitgeteilt, dass die EinV allgemeiner Natur ist und nur informativen Charakter habe. Nie war geplant beiNichterfüllung der EinV zu sanktionieren. Außerdem sei man bemüht einen sachgerechten und freundlichen Umgang mit den Hilfebedürftigen zu pflegen. Gleich muss ich mich übergeben………..
Ich kann Deine Seite nur jedem Hartz`ler wärmstens empfehlen.
freundliche Grüße
siggi
savaran // Juli 25, 2009 um 3:17 |
Hallo, Trenz!
HAHAHAHAHAHA!
Ich zitiere noch einmal aus meinem Blogtext:
„Feststellungsklagen haben den Vorteil, dass die ARGE sehr häufig vorher nachgibt und die Stellungnahme im Sinne von „Wir wollen dem ja gar nix tun!” schreibt, so dass dann die Feststellungsklage in der Hauptsache wegen fehlender Not als erledigt gilt (vgl. Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan (2005). Sozialgerichtsgesetz: Kommentar, 8., neubearb. Aufl., München : C. H. Beck., § 55 Rn 15, 18 ). Im Ergebnis hat man es dann Schwarz auf Weiß: Du bist frei!“
Das ist es also. Mehrfach bestätigt!
Gleiches erlebte ich bei meiner 100.000-EUR-Feststellungsklage bzgl. Ein-Euro-Job in der Berufung vor dem LSG NRW in Essen am 06.07.09. Man wolle mir nie wieder einen EEJ andrehen … (Hierzu demnächst mehr auf dem Blog nach Zustellung des schriftlichen Urteils und den weiteren Schritten.)
Grüße
Der_Arge
joeblöd // Juli 31, 2009 um 1:20 |
Hi Savaran,
hast Du auch auch nen vorformulierten Text, wie man/frau seine Arge beim Verfassungsschutz meldet, oder ist das nur n kleiner Gag am Rande?
Die Idee ist genial, nur wie haut man/frau den „Brüdern“ gewaltig was auf den Teller???
in Unkenntnis aber mit solidarischem Gruß
j.b.
savaran // Juli 31, 2009 um 3:13 |
@joe
Ja, dann denk dir doch mal was aus.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 17, 2009 um 2:15 |
Hi Savaran,
das wird ja immer schöner…
Unter „Harald Thome’ prügelt…“ lese ich von Dir, das dieser Thome’ und auch Siebenhaar Mitglieder im „Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge“ sind.
Genau dieser „Verein“ ist Hauptverantwortlicher dafür, das etlichen Hartz4-Beziehern seit Ende 2008 der bisher bewilligte Anspruch auf krankheitsbedingten Mehrbedarf ersatzlos gestrichen wurde. Die BA nahm sog. „Empfehlungen des DV“ zum Anlass, die ARGEn anzuweisen, fast alle Mehrbedarfe zu streichen. Nach Meinung dieses Vereins lassen sich fast alle Krankheiten wie z.B. Diabetes, Hyperlipidämie usw. mit einer „Vollkost“ (die natürlich im Regelsatz enthalten ist) erfolgreich „behandeln“. Wenn man sich nun mal die Mühe macht, nachzuschauen, wie dieser Regelsatzbedarf ermittelt wird, wirds echt zynisch! Der Nahrungsbedarf im Regelsatz wird ermittelt, indem das durchschnittliche Ernährungsverhalten der unteren 20% alleinlebender Erwachsener zugrunde gelegt wird. Der Deutsche Verein gibt selbst zu, das dieser Personenkreis sich „nicht überwiegend vollwertig ernährt“!
Deine Thesen vom Völkermord durch Hartz4 erhalten hier weitere, ganz konkrete Bestätigung!!!
Ich hab ne EA+Klage deswegen laufen, aber was ist das eigentlich für ein „Deutscher Verein“, der namentlich auch noch für „Fürsorge“ steht???
Mit solidarischem Gruß
j.b.
savaran // August 17, 2009 um 7:38 |
Richtig! – Diese netten Herrschaften bedienen sich heutzutage nicht mehr des Gases oder der Genickschüsse … Man verändert schlichtweg die miserablen Lebensbedingungen und überlässt das Ganze der Natur.
Jeder, der im System mit drin hängt und schweigt, um sich einen Platz an der Sonne zu sichern, ist ein VERBRECHER!
Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 18, 2009 um 7:59 |
Hartz4 ist „der“ großangelegte Plan nicht nur die sozial Hilfebedürftigen zu verfolgen! Der Druck auf die „noch“ Erwerbstätigen hat genau so verheerende soziale Auswirkungen. Was meinst Du, was für’n Muffensausen die noch- Arbeitnehmerschaft nun hat, ihre ohnehin schon schlechtbezahlten Jobs (mit immer miserableren Arbeitsbedingungen) zu verlieren und dann in Hartz4 zu landen? Sagt Dank an SPD, B90/Grüne und die sanft entschlafenen Gewerkschaften, und macht im September brav eure Kreuze bei den neoliberalen(faschistoiden), imperialistischen Turbokapitalisten(CDU/CSU+FDP nicht vernachlässigen, bitte!)!
Die Geschichte (z.B. 1933-45) zeigt:
Vollbeschäftigung ist möglich!!!
und:
Arbeit macht frei!!!
ciao j.b.
joeblöd // August 21, 2009 um 12:48 |
Hallo Savaran,
hab jetzt Ablehnungsbeschluß gekriegt wg. meines Eilantrages bezgl. Feststellungsklage gegen EinV. (normal ,“dämlich“ unterschrieben).
Lautet wie folgt:
„Der Erlass der begehrten Anordnung – wobei offen bleiben kann, ob eine Feststellung überhaupt Gegenstand eines gerichtl. Eilverfahrens sein kann – ist nicht notwendig, um gegenwärtige Nachteile vom Antragst. abzuwenden. Vielmehr verbleibt dem Antragst. die Möglichkeit für den Fall, dass aufgrund der EinV. Sanktionen gegen ihn verhängt werden, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.“
Beschwerde ist zulässig.
Also meine ARGE gibt hier nicht klein bei, schreibt u.a. ich wäre geschäftsfähig, wirksamer Vertrag, Ziele der EinV. sind nicht zu beanstanden, ich müsse deutlich machen, was für meine Eingliederung zu unternehmen sei.
Dem Richter hat scheinbar nicht gefallen, das ich der ARGE Zynismus und die Vorgehensweise von Drückerkolonnen vorgeworfen hab.
Siehst Du da noch Möglichkeiten?…Beschwerde?…Ich denke i.M., das ich erst mal Ruhe geben sollte und das Hauptverfahren oder Sanktionen abwarte? Ich lande auch immer bei der gleiche SG-Kammer und bin da best. schon bekannt wie n bunter Hund.:)……auf der anderen Seite geht die ARGE mir so aufn Sack, das ich auch weiter rumnerven würde, wenns einen sinnvollen Weg gäbe….
ciao erst Mal
j.b.
savaran // August 21, 2009 um 4:11 |
Hallo, joe!
Also, da bist du an ganz abgedrehte Leutchen geraten, die RECHT BRECHEN!
Ich selbst bin gestern zum Meldetermin gedackelt und was war? Nichts! Die haben mich gar nicht erwartet, weil sie mir auf Grund der Feststellungsklage + Eilantrag gegen die Meldeaufforderung nix tun wollten! Mein Beistand und ich wurden nach kurzem Gespräch rausgeworfen.
Hier gilt: Meyer-Ladewig, Jens; Keller, Wolfgang; Leitherer, Stephan (2005). Sozialgerichtsgesetz: Kommentar, 8., neubearb. Aufl., München : C. H. Beck., § 55 Rn 15, 18.
Das Wesen der Feststellungsklage muss darin bestehen, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Das wird verneint, wenn KEINE Gefährdung besteht!
Wenn mich aber einer aus der EGV heraus sanktionieren will, dann besteht die Gefahr weiterhin. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag MUSS gerichtlich überprüfbar sein, ansonsten ist das RECHTSBEUGUNG und Aushebelung des Rechtsstaatsprinzips. Siehe freie Wirtschaft: JEDER Vertrag kann hier gerichtl. geprüft werden, was auch massenweise geschieht.
Die wollen dich reinlegen und es dir besonders schwer machen.
Entweder die ARGE knickt ein und sagt: keine Gefahr – siehe obige Fälle – oder das Gericht muss dem Feststellungsinteresse stattgeben. Was anderes gibt es nicht.
Beschwerde einreichen und die Klage in der Hauptsache aufrecht erhalten!
Ggf. als Plan B einen ersetzenden Verwaltungsakt abwarten und dann entspr. anfechten.
Tja, ich schrieb in meinem Blogtext ja nicht, dass der Trick immer in allen Fällen sofort und ganz simpel funktioniert. Bei einigen muss leider mehr Arbeit investiert werden. Einige Sozialgerichte scheinen ein Problem mit Feststellungsklagen im Eilverfahren zu haben. Zudem kommt es sehr darauf an, ob du die EGV mit „Unter Vorbehalt“ unterzeichnet hattest oder nicht. Letzterer Fall ist namentlich ungleich schwieriger.
Viele Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 21, 2009 um 11:45 |
Hi, Savaran
danke für die Tipps, ich werde da weiter rumbohren. Hab sowieso schon seit ich mit dem SG Kammer 61 zu tun habe das Gefühl, der Richter übernimmt sehr gern die Argumentationsweise der ARGE (obwohl ich schon mal nen Befangenheitsantrag gestellt hab!) !!! Das grenzt an (ist)völlige Kritiklosigkeit!!! Die Hamburger ARGEn sind eh absolute Profis in Sachen Rechtsbeugung, nach dem Motto: erst mal alles ablehnen, man kann ja klagen!!!
Jedenfalls sind se bei mir mit deiner Hilfe nun am Arsch.mit ihrem Treiben, hoffe ich doch…
Solidarität!
j.b.
savaran // August 22, 2009 um 12:55 |
Hallo, joe!
Das ist leider so, wenn es Herrschaften gibt, die sich an nichts mehr halten. Es liegt wohl so was vor, was man in Köln und Umgebung Klüngel nennt. Die kennen sich alle. Das ist das Gefährliche, denn so kann das System auch die letzten Reste Rechtsstaatlichkeit zertrümmern.
Rechnerisch liegt jetzt nach meinen eigenen Erfahrungen mit Feststellungsklagen in ganz verschiedenen Bereichen und bei Fremden eine Erfolgsquote hinsichtlich einer Leichtigkeit der Handhabung sowie Schnelligkeit der Ergebnisproduktion bei ca. 90 %. Tumoren usw. bieten i.d.R. keine solche Heilungschancen …
Jedenfalls viel Glück!
Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 22, 2009 um 2:37 |
Hi Savaran,
na, dann werd ich doch mal gleich EIN übles „Geschwür“ entfernen….
Da gibts auch noch nen anderen Hintergrund, warum die Sozialgerichte eher zugunsten der ARGEn entscheiden:
gab vor n paar Monaten nen Bericht (Monitor o.ä), da wurde ne ganze SG-Kammer im Osten?aufgelöst, der Richter in den „Vorruhestand “ gebeten, weil der „Politik“ die Rechtsprechung dieses Richters nicht genehm war! Zuvor wurde ohne Erfolg versucht, die Arbeitsweise dieser Kammer „anzupaßen“!….
Es sind nicht alles Mittäter, was Dir hier begegnet, aber da gibts wie immer jede Menge Mitläufer ,Arschkriecher und Besitzstandswahrer!
Außerdem: Der Hamburger Klüngel ist mindestens so groß wie der Kölner!!! Schon mal was von Klaus Störtebecker gehört??? Den haben die „Pfeffersäcke“ hier anno dunnemals als „Piraten“ aufgeknüpft. Der hat sich nix gefallen lassen, und diese „feine Gesellschaft“ (kotz,würg) herrscht hier nach wie vor…
Unser „tolles“ System steht ja auch immer ziemlich weit oben auf den Listen von Amnesty International und International Transparency….
Ich halt dich aufm Laufenden…
ciao j.b.
savaran // August 23, 2009 um 10:41 |
Hallo, joe!
Nach einige Überlegung könntest du bei der Klage noch Folgendes versuchen: Schiebe einen Antrag mit der Formulierung nach:
„Es wird festgestellt, dass die o.g. Eingliederungsvereinbarung vom 00.00.2009 dem Wesen nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist.“
Vielleicht hilft das. Will man das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen lassen, so kann man mittels der Feststellungsklage laut Kommentar auch die Ausgestaltung der jeweiligen Rechte und Pflichten vornehmen! – Sollte da einer am Vertragscharakter der EGV rütteln, so ist das die Minderheit, und die kann man wegfegen. Insofern der Vertragscharakter – nach 4,5 Jahren SGB II eigentlich klar – der EGV bestätigt würde, darf man daraus auch entspr. Rechte usw. ableiten.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 24, 2009 um 3:40 |
Hi Savaran,
die ARGE pocht doch schon darauf mit mir nen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben. Verstehe nicht, worauf du hinaus willst mit dem Zusatzantrag?…(bin halt n Laie…)…(hab das Teil trotzdem abgeschickt, und hoffe bei der Gegenseite auf Verunsicherung…:)…)
Noch was:
vor dem eA-Ablehnungsbescheid hat mich das SG darauf aufmerksam gemacht, das ein Eilverfahren nicht ginge, weil es sich bei der EGV um KEINEN Verwaltungsakt handele.
Ich bin aber dabei geblieben, mit Hinweis darauf, das es für mich nichts anderes wie das einseitige Handeln einer Behörde war. Also V-Akt. Fehler?…
Na ja, egal, ist eh zu spät. Es kommt mir hier schon vor, wie ein Privatgespräch zwischen uns beiden?!…
„Is there anyone else out there?…“
Wenn du willst, halt ich auch mein Maul, aber irgendwie hats mich nu gepackt, und ich kann echt stur sein, wenn mein Rechtsempfinden beleidigt wird…außerdem muß diesen ARGE-Ärschen mal gewaltig in Denselbigen getreten werden….hab zwar alles durchgekriegt (Wohnungserstausstattung (mit 49J.!), Umzugskosten, kein Warmwasserabzug, Mehrbedarf), aber was, wenn ich nicht geklagt hätte???
Die betreiben „Sozial-Darwinismus“!!! „Survival of the fittest“, hieß das doch, oder? Nur der Stärkste überlebt! Das Fürsorge-Prinzip des Sozialstaates ist Makulatur!
Die Beschwerde, mit, für mich unglaublichen 3 Seiten, und einigen Zitaten aus deinen Schriftsätzen, ist raus…ich hoffe, du bestehst nicht auf Copyright-Gebühren….:)….
ciao, erst mal…( der_Arge_Zauber_Lehrling)
j.b.
savaran // August 24, 2009 um 7:16 |
Hallo, joe!
Nee – eine EGV ist ein Vertrag und KEIN Verwaltungsakt. Sonst würde meine ganze Strategie ja nicht funktionieren. Der eine EGV ersetzende Verwaltungsakt ist ein V-Akt und heißt deshalb auch so im Gesetz.
Deshalb ja auch mein Hinweis auf den nachzuschiebenden Antrag wg. Feststellung des Vertragscharakters (das Ding gibt sich den ANSCHEIN eines Vertrages, soll aber bei dir nicht gelten, weil du dich eben dagegen wehrst.).
Du willst ja feststellen lassen, dass eben kein Vertragsverhältnis zustandegekommen war, weil du dich eben gegen die EGV wehrst bzw. mit „Unter Vorbehalt“ unterschrieben hattest (sofern du das gemacht haben solltest).
Du kannst höchstens aus argumentatorischen Gründen behaupten, das wäre ein V-Akt, weil einseitiges Diktat. Auch dann müsste die EGV für ungültig erklärt werden. Das ist aber der wesentlich schwierigere Weg, da nicht im Sinne des Formaljuristischen logisch.
Grüße
Der_Arge
San Juan // August 26, 2009 um 10:06 |
Habe alles sehr aufmerksam gelesen, aber nichts darüber ,Wann ohne Vereibarung der EGV?Habe ein Buch indem steht sie brauchen Keine EGV abzuschließen,wenn
> Sie eine Stelle in Aussicht haben,die Sie in spätestens zwei Monaten antreten
>Ihnen aus sozialen und familiären Gründen(Kinder unter drei Jahren, Pflege von Angehörigen etc.)eine Arbeit derzeit nicht zumutbar ist
>Sie voraussichtlich ohne EinV (EGV) in naher
Zukunft einen Arbeitsplatz finden
>Sie die 58er-Regelung unterschreiben
>Sie psychische oder andere Erkrankungen haben, die eine Vereinbarung nich zulassen
>(und hierzu meine frage, ob jemand was zu dieser rechtsprechung weiß)Sie als ALG-II-Empfänger bereits eine (wenn auch nur geringfügige)Arbeit haben.
Bin seit einiger zeit mit derARGE darüber am streiten.Die sagt, das stimmt so nicht ,und beruft sich imer auf ihren $ 15 Abs. 1,Satz 1,2 SGB II.
Gruß aus Bremen
San Juan
savaran // August 26, 2009 um 11:25 |
Hallo,
da hat die ARGe nach ihrem innerstaatlichen Recht auch Recht, denn mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen SOLL eine EGV abgeschlossen werden. Was da irgendwo in irgendwelchen Büchern steht, kann man zwar als Argumentationshilfe verwenden, wobei es tatsächlich Ausnahmen gab und gibt (z.B. alte 58er-Regelung).
Alles andere ist deren Ermessensspielraum anhand von Dienstanweisungen, an die sich eh keiner hält. Es müsste im Einzelfall also durchgeklagt werden.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // August 26, 2009 um 1:58 |
Hallo San Juan,
wie heißt denn das Buch, wo diese Infos drinstehen? Das mit den psychischen oder anderen Erkrankungen hab ich noch nirgends gefunden.
ciao j.b.
San Juan // August 27, 2009 um 7:46 |
Hallo joeblöd,savaran
Danke für die Info,
Das Buch heist Hartz IV Alles, was Sie wissen
müssen (SO setzen Sie Ihre Ansprüche durch),
das Buch ist von Weltbild. Das mit den psychischen und oder,anderen Erkrankungen haben die mir sogar von sich aus so Bestätigt.
Aber mal abgesehen davon scheint es tatsächlich
so zu sein das jeder nach sein Ermessensspielraum handelt,denn meine vorherigen Arbeitsvermitlerin hat mir keine EGV mehr vorgelegt nach dem Sie wuste das ich einer geringfügige Arbeit nachgehe.
Gruß und Danke
San Juan
joeblöd // September 2, 2009 um 4:57 |
Hallo Savaran,
bei mir geht die Scheisse weiter…
Habe die Aufforderung gekriegt, eine ärztl. Schweigepflichtentbindung abzuliefern.
Dann soll ich noch, wenn ich das richtig verstehe, für die Krankenkasse und für die Rentenversicherung eine Schweigepflichtentbindung abzeichnen.
Gedroht wird mit Zahlungseinstellung, amtsärztlicher Vorführung und §60, § 66.
Nach meinen Erfahrungen mit den „Brüdern“ hab ich Null Bock noch irgendetwas zu unterschreiben.
Soll ich gleich ne Feststellungsklage loslassen, oder was fällt dir dazu ein…
j.b.
savaran // September 2, 2009 um 5:41 |
Hallo, joe!
Ja, das ist eine Zwickmühle. Mit dem Amtsarzt hast du aber sehr geringe Chancen – da muss man leider i.d.R. hin und kann rechtlich kaum was machen, es sei denn, die schikanieren einen und man kann beweisen, dass eine Untersuchung überflüssig wäre. Eine Feststellungsklage ist, sofern du über finanzielle Ressourcen für Kopien etc. verfügst, durchaus ratsam. Vielleicht klappt es ja, wobei ich da aber wenig Hoffnung habe.
Ggf., aber hier sehr gefährlich, kann man auch Schweigepflichtsentbindungen mit „Unter Vorbehalt“ unterzeichnen. Hat in Köln mal jemand gemacht.
Viele Grüße
Der_Arge
Hopkins // September 2, 2009 um 6:55 |
Hallo joeblöd,
wenn Du eine Einladung zum Amtsarzt bekommen hast mußt Du leider hin gehen, wenn Du keine Sanktion einfahren willst. Du mußt Dich vom Amtsarzt nicht untersuchen lassen und auch keine Fragen beantworten.
Solch eine Zwangsuntersuchenug verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Dazu gibts auch ein Urteil von einem SG. Ich werds mal raus suchen.
Lass Dich von dem behördenpack nicht verarschen.
Hopkins // September 2, 2009 um 7:01 |
Hallo joeblöd,
Dich kann niemand zwingen, deine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn jamand droht, Dir die leistung einzustellen, wenn Du es nicht machst, dann nennt sich das Nötigung § 240 StGB. Droh dem Behördenpack mit Anzeige wegen Nötigung.
Hopkins // September 3, 2009 um 8:09 |
Hallo,
an alle Besucher dieser Seite. Da ich, wie der Betreiber dieser Seite, bei Tacheles zensiert werde helfe ich den leuten die ihre email angeben auf diesem Weg und ebenso berichtige ich andere Spezialisten auf diesem Weg, wenn diese den Leuten Mist erzählen. Das vertragen die aber nicht, weil sich da einige einbilden sie wären unfehlbar.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1234409
Viel Spass beim Lesen dieser herrlichen Kommentare.
Gruß
Hopkins
joeblöd // September 3, 2009 um 9:02 |
Hallo Allerseits,
Hallo Hopkins,
ich glaube, mit StGB oder GG kommt man da nicht weiter, oder kannst du das näher erläutern? Es fehlt doch im SGB jegliche Haftung für die SB’s….?
Werde wohl ne Klage+eA loslassen und erst mal nur eine Schweigepflichtentbindung für die Amtsärzte hinschicken. Habe schon gelesen, das man eine generelle Entbindung nun mal gar nicht abgeben muss, da die SB’s keine Mediziner sind und dann sowieso nur alles zu meinem Nachteil auslegen.
Diese Bögen für die Schweigepflichtentbindungen gehören übrigens eigentlich zu einem Unfallfragebogen, den ich 1. nicht gesehen hab und 2. hatte ich keinen Unfall. Ich werd da noch mal anrufen und fragen, was der Scheiss soll, und dann hau ich die Klage raus…
bis später
j.b.
savaran // September 3, 2009 um 11:45 |
Hallo, joe!
Meine Seite heißt ja die „Achillesfersen…“.
Dieser Dreckssstaat hat aber auch Bomben im Koffer; dazu zählt die Sache mit dem Onkel Doktor von Amts wegen, der in der freien Wildbahn eh nix werden würde …….
Du musst eines bedenken: Willst du Sanktionen vermeiden, weil du dir die nicht leisten kannst, dann musst du entweder Experimente wagen, wie mit Feststellungsklage + Eilantrag etc., oder die Gutachten später anfechten.
Immerhin gibt es eine historisch-traditionell eng verwurzelte Begutachtungsmaschinerie im Sozialrecht – mehr als 50 Jahre! Das kannst du nicht so mal eben vor einem Sozialrichter wegfegen, weil der in genau diesen Kategorien denkt! Der meint: Ach, der Onkel Doktor ist doch toll!
Vielleicht werden die aber den alten Trick bei Feststellungsklagen walten lassen nach dem Motto: Der soll sich doch nur beim Onkel Doc ein Bonbon oder Spielzeug ausm Glas rausfischen.
Was ich damit sagen will: Expreimentell die volle Kanone verwenden ist erste Wahl, aber IMMER damit rechnen, dass es schief gehen kann, weil ausgerechnet in so einem Fall die Wahrscheinlichkeiten geringer liegen, zu gewinnen. Du bist da nämlich in eine ganz üble Maschine reingeraten, die du nur mit Detailarbeit wieder auseinandernehmen kannst.
Im schlimmsten Fall müsstest du zum Amtsarzt zumindest hingehen, um Sanktionen zu vermeiden oder weil die Feststellungsklage + Eilantrag nicht so schnell geht. Habe ich beim letzten Meldetermin, siehe oben im Blog, ja auch erfolgreich absolviert. Dann würde der Amtsdackel dich aber sicherlich besser behandeln. Die schauen eh nur nach, ob du Arme und Beine noch bewegen kannst.
Auf jeden Fall alles Gute!!!!!
)))
Grüße
Der_Arge
Hopkins // September 3, 2009 um 1:16 |
Hallo joeblöd,
Nötigung ist, wenn jemand mit der Drohung eines Übels (Sanktion) zu etwas gezwungen wird, was er nicht machen will. im GG wird die köeperliche Unversehrtheit garantiert. Wenn ein Dr. Mengele, gegen Deinen Willen an Dir rum fummelt, verstößt er gegen das GG.
Hier das Urteil zu Deinem Fall.
Gericht: Sozialgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: S 5 AS 5956/06
Datum der Entscheidung: 07.05.07
Paragraph: § 31 Abs. 2 SGB II, § 32 SGB III i.V.m . § 16 SGB II
Entscheidungsart: Urteil
Erscheint der Hilfebedürftige zur angegebenen Z eit am angegenen Ort, ist er seiner Meldepflicht nachgekommen. Verweigert er im Anschluss daran die ärztliche ode psy chologische Untersuchung, kann dieses Verhalten nicht nach § 31 SGB II sanktioniert werden, sondern allenfalls nach § 66 SGB I.
Da es in der sogen. BRD keine Staatshaftung mehr gibt, haftet jeder Schreibtischtäter höchst persönlich, sprich, man kann jeden Behördenheini direkt auf Schadensersatz verklagen.
Gruß
Hopkins
savaran // September 3, 2009 um 4:55 |
Ja, aber § 66 SGB I ist teilw. oder vollst. Versagung der Leistung ……. Also noch schlimmer.
Der_Arge
joeblöd // September 3, 2009 um 7:12 |
Hi savaran,
Hi Hopkins,
is mir eh klar, das das nicht einfach wird, kann ich ja nur froh sein, auf deiner Seite gelandet zu sein. Andere „Foren“ geben ja nur den unverdauten Dreck von einigen Besserwissern wider….
Hab übrigens just heute auch ne Ablehnung meiner eA wg. Mehrbedarf bekommen. Mal wieder keine Berufung zugelassen, weil Streitwert unter 750€….ist eine Verfassungsbeschwerde möglich??? (wie geht das?)…echt nicht mehr zu begreifen, das dieser Moloch sich sein eigenes Recht schafft…
Bin aber echt froh, das es noch Menschen gibt, da draussen,die sich Gedanken für jemand Anderen machen, in dieser, immer egoistischer werdenden Gesellschaft….
Solidarität
j.b.
savaran // September 3, 2009 um 7:27 |
Hallo, joe,
ich will ja auch keinen ins MG-Feuer schicken, nur um mich toll zu fühlen. Für wen meine Ausarbeitungen nützlich sind und für wen nicht, stelle ich klar.
Jetzt musst du unterscheiden: Bei einer in einem URTEIL nicht zugelassenen Berufung ist Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG einzulegen. Nach meinen Erkenntnissen aus dem SGG – Sozialgerichtsgesetz ist das bei einem abgelehnten Eilantrag mit nichtzugelassener Beschwerde eben nicht möglich. Hier sollte Verfassungsbeschwerde nach § 90, 93 BVerfGG – Bundesverfassungsgerichtsgesetz möglich sein. Einfach mal googlen und den Gesetzestext ansehen bzw. bei Wikipedia unter dem Stichwort „Verfassungsbeschwerde“ reinschauen (siehe auch Linkliste rechts im Blog). Erfolgsquote beim Bundesverfassungsgericht: 2 %!!! Kein Witz!!!!
Ich bereite selbst eine Verfassungsbeschwerde vor, falls das BSG meinen PKH-Antrag ablehnt. Dann erst werde ich eine Art Muster veröffentlichen.
Grüße
Der_Arge
justus // September 3, 2009 um 7:44 |
man kann gegen Begutachtungsforderungen locker Widerspruch einlegen.
Sende ich Morgen vielleicht mal.
Alles aber bitte schön „vertraulich“.
justus // September 4, 2009 um 8:34 |
Hier der Widerspruch gegen bevorstehende Begutachtungen:
Gegen Ihren o. g. Bescheid lege ich fristgerecht
Widerspruch
ein.
Begründung:
Nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III ist der Einladung zu Untersuchungen grundsätzlich Folge zu leisten.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit ist in Ermangelung einer spezielleren Regelung auf die Bestimmungen des § 62 SGB I zurückzugreifen.
Hiernach ist eine Einladung zur Untersuchung nur dann zulässig, wenn
- eine konkret darlegbare Leistungserheblichkeit besteht (Geeignetheit),
- die notwendigen Erkenntnisse nicht anderweitig erlangt werden können (Erforderlichkeit) und
- die zu erlangenden Erkenntnisse mit einer solchen Wahrscheinlichkeit erheblich sind, dass deshalb die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist, um den hiermit einhergehenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
Diese Kriterien müssen anhand der §§ 33 Abs. 1 und 35 SGB X in hinreichend bestimmter und begründeter Form dargelegt werden.
Rein vorsorgliche Untersuchungen ohne konkrete Anhaltspunkte sind unzulässig, vgl. auch
Reinhardt LPK-SGB I, Rz. 8 zu § 62.
Die Gesetzesmaterialien (Bt.-Drucks. 7/868 v. 27.06.73) führen dazu den Sinn der Rechtsnorm wie folgt sinngemäß aus:
Untersuchungen dürfen grundsätzlich dann nicht verweigert und auch nur dann verlangt werden, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in anderer Weise geklärt werden können.
In meinem Fall laden Sie mich zu einer Untersuchung bei einer Neurologin und/oder Psychiaterin ein. Weder sind für mich Anhaltspunkte hierfür erkennbar, noch wurde die Leistungserheblichkeit, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wie auch eine Ermessensentscheidung zur Ergreifung dieser Maßnahme dargelegt.
Dagegen teilten Sie noch nicht einmal mit, dass es sich um eine Ärztin aus o. g. Fachgebiet handelt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der bezogene Bescheid nicht durch die bestehende Rechtslage gedeckt und aufzuheben ist.
Diesem Widerspruch ist entsprechend abzuhelfen.
Auf die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruches verweise ich vorsorglich.
Mit freundlichen Grüßen
joeblöd // September 4, 2009 um 11:03 |
Hallo Zusammen,
hab da bei Chef-Duzen ein gutes Beispiel für eine selbstverfasste Schweigepflichtentbindung gefunden. Es ist mal wieder so, das sich die ARGEn mit ihren Vordrucken über alle gesetzlichen Vorgaben hinwegsetzen, und wenn man deren Version unterschreibt, kann jeder Arsch in die Krankenakten gucken…
Schön zu wissen, das mit der 2%igen Erfolgsquote bei Verfassungsbeschwerden. Aber die dauernde Ablehnung von Eilverfahren, mit Verweis auf diese 750€-Grenze ohne Beschwerdemöglichkeit, geht mir gewaltig auf n Geist, zumal es bei mir um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf geht und nicht um Tisch, Kühlschrank oder so n Scheiss. Obendrein hat der Richter noch ausgeführt, das der Streitwert nicht 10% der Regelleistung übersteige, und daher sei mir ein Abwarten auf das Hauptverfahren zuzumuten. Der Richter kann nicht rechnen und der Zynismus ähnelt dem der ARGE…es klüngelt gewaltig, hier in Hamburg…
ciao, erst mal…
j.b.
Grundeinkommen // September 4, 2009 um 4:58 |
Hallo savaran (1.000 Dank für dein Engagement und die Seite hier)
Hallo Hopkins,
Hallo @all,
gerne freue ich mich über Hilfe, auch per mail ( Grundeinkommer@oleco.net ) und persönlich, gerne werde ich versuchen diese Hilfe zurückzugeben.
Ich habe Montag eine EGV unter Vorbehalt unterschrieben.
Donnerstag war ich bei einer Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante („Arbeit sofort“), zu einem „Vorstellungstermin“, weil ich zeitgleich mit der EGV diese „Einladung“ von der Arge überreicht bekam.
Diese Maßnahme steht auch in der EGV.
Nächste Woche soll ich alle Unterlagen einreichen (Lohnsteuerkarte, Bankverbindung…), steht in der neuen EGV, die ich heute per VA bei der Arge (Termin) überreicht bekam.
Darauf die Woche muss ich dann unterschreiben.
- Angefangen hatte alles mit einer EGV im Juli, die ich unter Vorbehalt unterschreiben wollte.
Mein Sachbearbeiter lies mich aber nicht mit unter Vorbehalt unterschreiben (hätte ich mal nichts gesagt…), ich habe dann eine nachgebesserte EGV eingereicht, diese wurde abgelehnt.
Kurz drauf bekam ich also die alte EGV per VA, ich besorgte mir einen Anwalt, dieser legte Widerspruch ein.-
Heute war ich bei „meinem“ Anwalt. Dieser hält, sinngemäß gesagt, EGVs für richtig, ich solle doch die Maßnahme annehmen, damit ich wieder gesellschaftlich gleichgeschaltet werde.
EINE Sache gegen die Arge vertritt er für mich.
So stellt man sich seinen Anwalt vor…
Nun fühle ich mich gerade wieder wie vor den Kopf geschlagen.
Bin im Grunde juristischer Laie und habe noch nie etwas ans Gericht geschrieben, bzw. geklagt, etc . .
Kann ich das überhaupt ohne Anwalt? Soll ich mir einen weiteren suchen?? Dazu der ganze Zeitdruck…
Möchte formal nichts falsch machen und denke hier eine gute Ausgangsbasis für mein weiteres Vorgehen gefunden zu haben.
Es geht also um (Start)hilfe bei den Ausformulierungen, auch simple Sachen, Floskeln. Was kommt alles rein, quasi eine Art Training, diesmal nicht für Bewerbungen, sondern was Sinnvolles : )
Das es hierum geht ist klar:
„Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung einer einstweiligen Anordnung beim SG stellen, und/oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht stellen, bevor der Widerspruchsbescheid ergeht.“
THX + LG
Grundeinkommen
savaran // September 4, 2009 um 5:14 |
Hallo,
das ist bei dir ein Problem insofern, als dass du auf Grund deiner nicht vorhandenen Auseinandersetzung mit der Materie nicht viel machen kannst, denn das kannste dir alles nicht mehr beibringen in der kurzen Zeit.
Ich selbst denke auch nicht mehr in diesen „Tacheles“- und Behrsing-Kategorien, weil ich ALLES sofort an der Wurzel zerfetze. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den ersetzenden VA wäre hier sinnvoll – das kannst du aber nicht mehr alles durchdringen, denke ich, in der kurzen Zeit.
Die einzige bleibende, jedoch geringfügige Chance ist eben:
Antrag auf Wiederherstellung der wiederaufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XXXX gegen den VA vom XXXX sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Muster für Eilanträge gibt es hier einige für dies und das.
Als Begründung würde ich mindestens angeben: Profiling durchgeführt? Nötig für deine Integration? Bestimmtheitsgebot nach § 33 Abs. 1 SGB X gewahrt – sprich: Exakte Beschreibungen der Maßnahme? Wettbewerbsunbedenklichkeitsbescheinigung?
Das auf die Schnelle. Ansonsten müsste das Gericht auch was Tolles finden, wenn die richtig arbeiteten.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // September 5, 2009 um 10:46 |
Mal n paar Fragen in die Runde,
wer hat auch schon ähnliche Texte von Sozialrechtsanwälten gehört???
Hat Jemand Info’s, warum diese Anwälte einen abwimmeln oder gar nicht erst vertreten wollen???
Kriegen die Ärger von irgendeiner Seite, wenn se gegen die ARGEn vorgehen???
Bei mir gibts eine öffentliche Rechtsberatung, kostenlos für Hartz4-Empfänger, bloß da braucht man auch nicht mehr hingehen. Die schreiben nur noch windelweiche Briefchen oder tippen für einen ne Klageschrift die nix taugt.
Kommt mir so vor, als ob da ein System hintersteckt. Oder werd ich langsam paranoid…?
Grüsse
j.b.
savaran // September 5, 2009 um 11:28 |
Hallo, joe!
Geh mal davon aus, das hat Methode!
Du erinnerst dich vielleicht noch an das Standesverfahren gegen den RA Kroll aus Oldenburg.
Wenn die das Moratorium oder die Absprachen unter den Juristen nicht einhalten, dann sind die weg vom Fenster!
Die wissen alle was sie tun. Deshalb nehme ich alles selbst in die Hand – ohne RA.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // September 8, 2009 um 1:51 |
Hi Savaran,
hab unter „PR-Sozial/Hartz4″ nen aktuellen Bericht einer RAn Flügge aus Hamburg gefunden, wo beschrieben wird, wie die ARGE Hamburg die Zahlungen für Gerichtskosten über Jahre hinauszögert. Die RAn spricht von „Kleinkrimininellen“ und „planvollem Vorgehen“ der Rechtsstelle!!!
Was sitzen in diesen Rechtsstellen für Leute???
Sind das Anwälte??? Juristen???
Außerdem beschreibt sie, wie selbstständige Hartz4ler systematisch fertig gemacht werden. Wie ich schon gesagt hab: Die sind hier Vollprofis in Sachen Rechtsbeugung.!!!Langsam kapier ich, was du mit MG-Feuer meintest…
Die haben übrigens angekündigt, zu meiner Mehrbedarfsklage ne Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen, mit Hinweis, dass das länger dauern kann.
Deutet das auf Verzögerungstaktik? (eA wurde wie immer abgeschmettert)
Könnte ich jetzt schon ein unabhängiges Gutachten beantragen?
Sollte ich mir nen Anwalt suchen?
Grüsse
j.b.
Hopkins // September 8, 2009 um 6:13 |
Hallo Grundeinkommen,
eine EGV per VA juckt absolut nicht, weil bei Verstoß gegen die Pflichten aus einem VA nicht sanktioniert werden kann. Dazu gibt es einige Urteile von LSG.
Also deine EGV ist schon mal durch Deinen Vorbehalt nicht rechtswirksam geworden § 150 u. 154 BGB, also brauchst Du aus dieser hinsicht keine Plichten erfüllen und der Va ist eh wertloses Papier.
Das mit der EGV, mit Zusatz, habe ich schon mit einer Feststellungsklage durchgezogen und auch Recht bekommen. Diese EGV wurde vom SG für nichtig erklärt. also wenn Du diese Arbeitsgelegenheit nicht antrittst, kann nicht sanktioniert werden, weil Du keine rechtswirksame EGV hast in der das drin steht und der VA ist eh ne Null-Nr.
Gruß
Hopkins
Grundeinkommen // September 26, 2009 um 10:44 |
Hi Leute,
danke für eure Antworten.
Die Klage gegen die aktuelle EGV per VA läuft. Da habe ich auch ein gutes Gefühl.
Bin nur gespannt wie ’schnell’ die Mühlen der Justiz mahlen.
Paralell verschärft sich aber auch der ArgeTerror… (Ich arbeite das chronologisch ab.)
Bei der vorletzten EGV per VA (galt ca 1 Monat) hätte ich die „vereinbarten“ Eigenbemühungen pro Monat nicht eingreicht (1 Dutzend Zwangsbewerbungen, die per Post kamen, habe ich aber eingereicht o_O).
Ich soll mich rechtfertigen (Anhörungsschreiben mit Sanktionsdrohung kam)
Gegen diese EGV hatte auch mein Anwalt Widerspruch eingelegt.
Ich überlege jetzt eine zweite Festellungsklage beim Sozialgericht auch noch gegen diese EGV einzureichen.
Was meint ihr?
LG
Grundeinkommen
savaran // September 26, 2009 um 12:46 |
Hallo, Grundeinkommen!
Prinzipiell ist eine Feststellungsklage gegen die alte EGV immer noch möglich und auch als Maximalschutz sinnvoll, um entspr. Sanktionsphantasien bereits im Vorfeld abzuwürgen.
In Zukunft empfiehlt sich auch gegen jeden VA – sei es eine Meldeauff. od. ein EGV-ersetzender VA – eine Feststellungsklage mit Hilfsanträgen, dies als Widerspruch umzudeuten, einzureichen. Siehe hierzu ganz oben am Anfang des Blogs – 100.000 Euro Entschädigung usw.
Da trudelt bei mir die Stellungnahme der ARGE ein und entspr. genau meiner Strategie (muss noch eingescannt werden).
Demnächst werde ich dies mal in einem Text zusammenfassen, weil das BSG inzwischen dermaßen abartige Rechtsprechung betreibt und als einzige Methodik wohl nur noch die von mir entwickelte als Gesamtstrategie übrig bleibt.
Grüße
Der_Arge
Hopkins // Oktober 1, 2009 um 7:59 |
Hallo,
noch eine Bemerkungen zu EGV, Sanktionsbescheiden und anderem Papierkram von den Behörden. Laut BGB § 125 und 126 BGB sind amtliche Schreiben, die eine Rechtswirkung haben sollen, auch rechtswirksam zu unterschreiben. Eine EGV ist ein Vertrag und ein Vertrag ist mit Vor- u. Zunahme zu unterschreiben, genauso ein Sanktionsbescheid oder Vermittlungsvorschlag u.a.
Dies ist in den meisten Fällen nicht der Fall. Da wird einfach ein Kricksel hin gemacht, wo nachher niemand feststellen kann von wem das Kricksel stammt.
Habe letzte Woche jemand geholfen, der eine 100%-ige Sanktion bekommen hat. Auslöser war ein Vermittlungsvorschlag der nicht unterschrieben war, weil der Behördenschlaumeier drauf gedruckt hat, der Vorschlag wäre elektronisch erstellt worden und deshalb wäre keine Unterschrift nötig. Das ist Schwachsinn, weil dann muß das Schreiben mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Ich habe diese Argumente in den Widerspruch geschrieben und vorläufigen Rechtsschutz beim SG beantragt und innerhalb einer Woche war die Sanktion aufgehoben.
Eine Sanktion kann noch so berechtigt sein, aber wenn die solche Formfehler machen und die machen die bei jedem ihrer Verwaltungsakte, dann ist der Verwaltungsakt hinfällig.
Auf solche Fehler, sollte Grundeinkommen, mal seine EGV, VA, Zuweisung usw, überprüfen.
Grundeinkommen // Oktober 2, 2009 um 12:07 |
Hallo Leute,
gerade habe ich meine erste Anhörung vor dem Sozialgericht gehabt.
Der Richter hat die aufschiebende Wirkung wiederherstellen lassen.
Aus der EGV wird nicht mehr sanktioniert.
Das der 1Euro-Job aber doch supertoll sei wurde weiterhin versucht darzustellen.
Meine Sachbearbeiterin ist anscheinend direkt vom Gericht zu mir nach Hause gefahren und hat mir einen Termin für Montag in den Briefkasten geworfen.
Denke ja fast, dass die die Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante noch anderweitig zuweisen bzw. eine weitere EGV aufzwingen wollen.
LG
Grundeinkommen
joeblöd // Oktober 4, 2009 um 1:13 |
Hallo,
ihr könnt euch ja glücklich schätzen, das ihr einstweilige Anordnungen durchkriegt.
Hier im Norden sehen die Richter wohl ihre Hauptaufgabe darin, eA’s abzuschmettern.
Hab grad ne Ablehnung vom LSG ( 3 Richter ) wg. einer eA ( Feststellungsklage) bezgl. EGV bekommen. Es heißt darin, dass ich den Bedarf an einstweiligen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht hätte!!! Habe u.a. argumentiert, dass ich jederzeit aus der EGV heraus sanktioniert werden kann. Du, Savaran, hast vor n paar Metern hier geschrieben, dass ich da an ganz abgedrehte Rechtsbrecher am SG geraten bin. Der Rechtsbruch geht nun wohl schon bis ins LSG, oder was? Oder ich bin der Erste, der denen mit sowas überhaupt kommt…
kopfschüttelnd…
j.b.
savaran // Oktober 4, 2009 um 5:37 |
Hallo, joe,
tja, ich schrieb ja bereits, dass meine Methode nicht zu absolut 100 % garantiert funktioniert. Du bist bislang der einzige Fall, bei dem es negativ ausging, sprich: auch bei Ablehnung kam nix Positives bei rum.
Die sind tatsächlich im Norden alle Banane.
Scheinbar bist du da wirklich der Erste, so dass die nicht wissen, wie sie reagieren sollen.
Grüße
, Brühl (Rheinl.)
Der_Arge
Grundeinkommen // Oktober 5, 2009 um 1:52 |
Hallo,
mir wurde gerade eine neue, quasi fast inhaltsleere EGV vorgelegt, die ich natürlich trotzdem nur unter Vorbehalt unterschrieben habe.
Meine Sachbearbeiterin hat mir darauf eine „Einladung“ für morgen ausgedruckt.
Reine Schikane.
Morgen will sie mir die EGV wieder per Verwaltungsakt übberreichen, da sie die EGV als ununterschrieben betrachtet.
Gleichzeitig habe ich jetzt den 1Eurojob durch Vermittlungsvorschlag bekommen, inkl. einer „Einladung“ für Mittwoch beim Maßnahmeträger.
Gegen beide Einladungen habe ich schon vor Ort Widerspruch eingelegt.
Ich werde jetzt also auch ausdrücklich die völker- und grundrechtliche Widrigkeit von Hartz 4 juristisch angehen.
LG
Grundeinkommen
savaran // Oktober 5, 2009 um 8:21 |
Hallo, Grundeinkommen!
Du solltest dich nicht so leicht mit Rechtsbrüchen abwimmeln lassen. „Unter Vorbehalt“ GILT, so lange, bis du NEIN sagst.
Empfehlenswerte wäre es für dich, Nichtigkeitsfeststellungsklagen zusätzlich gegen Meldeaufforderung, VA etc. einzulegen – siehe hierzu ganz am Anfang auf dem Blog.
Widersprüche nehme ich nur noch als Hilfanträge!
Wenn der Ein-Euro-Job nicht in Entgeltvariante ist und du den nur durch Zuweisung ohne EGV oder ersetzendem VA erhalten hast, dann kann bei Nichtantritt nicht sanktioniert werden. Vorsichtshalber aber vom Richter absegnen lassen.
Grüße
Der_Arge
Grundeinkommen // Oktober 6, 2009 um 5:28 |
Hallo savaran,
es ist eine AGH mit Entgeltvariante, wie oben bei Smartie.
Es wird so getan, als handele es sich um ein normales Stellenangebot.
Ich hab mit Leuten gesprochen, die da im Lager hauptsächlich rumstehen oder Unnützes zu tun bekommen, also lediglich überwacht und abgestumpft werden.
Was ich letztens in der EGV bemängelte (fehlendes Profiling, Bestimmtheitsgebot…) soll jetzt so umgangen werden, dass ich das selber vor Ort in Erfahrung bringen soll.
LG
Grundeinkommen
Hopkins // Oktober 6, 2009 um 8:03 |
Hallo Grundeinkommen,
also wenn sie Dir einen VA verpasst hat, dann kann nicht sanktioniert werden. Einer Einladung zum Maßnahmeträger braucht man auch nicht Folge leisten, weil nur Einladungen zum Amt und Amtsarzt verbindlich sind. Den EEJ würde ich auch nicht antreten, weil nicht sanktioniert werden kann wenn der EEJ nicht in einer rechtswirksamen EGV steht und das ist bei Dir ja der Fall, weil Du jetzt einen VA hast, wobei man jetzt wieder streiten könnte, ob man eine unterschriebene EGV einfach durch einen VA ersetzen kann. Wenn der EEJ noch immer nach dem § 16 Abs. 3 Satz 2 vergeben wird, dann ist der Vermittlungsvorschlag eh nichtig, weil es diesen §-en nicht mehr gibt.
Grundeinkommen // Oktober 6, 2009 um 3:44 |
Hallo Hopkins,
es handelt sich ja nicht um eine Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante nach
§ 16d Satz 1 SGB II (alt: § 16 Abs.3 Satz 1 SGB II) handelt.
Also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die nicht im öffentlichen Interesse liegen muss.
Dadurch dass ich lediglich einen Vermittlungsvorschlag („ich freue mich, ich Ihnen folgende Arbeitsgelegenheit vorschlagen zu können“) erhalten habe, wird die EGV umgangen.
Es ist kein klassischer EEJ [Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach
§16d Satz 2 SGB II (alt: §16 Abs.3 Satz 2 SGB II)]
Einen Verwaltungsakt habe ich heute nicht bekommen/mitgenommen (soll ich aber per Post erhalten).
LG
Grundeinkommen
Grundeinkommen // Oktober 6, 2009 um 4:01 |
im oberen Beitrag ist was dazwischengekommen, sorry.
Der erste Satz sollte heißen:
Es handelt sich ja um eine Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante nach
§ 16d Satz 1 SGB II (alt: § 16 Abs.3 Satz 1 SGB II).
(Ich hoffe ich bin auch nicht mit den Paragrafen/Änderungen durcheinandergekommen).
Hopkins // Oktober 6, 2009 um 6:27 |
Hallo Grundeinkommen,
irgendwie handierst Du mit §-en die es nicht gibt. Bei § 16d gibt es nur einen Satz und das was da angeboten wird, ist ein eindeutiger EEJ. Das schöne an dem 16d ist, das es dafür im § 31 SGB II keinen Sanktionssatz gibt, da steht immer noch der alte § 16 Abs. 3 Satz 2 und somit kann nicht sanktioniert werden, wenn Du eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d nicht antrittst. Du kannst nur sanktioniert werden wenn Du eine Arbeitsgelegenheit nicht antrittst, die in einer rechtswirksamen EGV aufgeführt ist, das ist aber nicht der Fall, wenn Du mit Vorbehalt unterschrieben hast und die EGV per VA bekommst. Also laß Dich von dem dummen Behördenpack nicht verarschen.
Dadurch dass ich lediglich einen Vermittlungsvorschlag (“ich freue mich, ich Ihnen folgende Arbeitsgelegenheit vorschlagen zu können“)
Ohne EGV, können die das bezeichnen, wie die wollen, die haben keine Handhabe für eine Sanktion.
Nach § 31 Abs 1 Satz 1c können die nur sanktionieren wenn der Mist in der EGV steht. Ohne EGV gibts keine einzige Sanktionsmöglichkeit, wenn Du nicht so dumm bist und eine Maßnahme anfängst und wieder abbrichtst oder nen Rauswurf provoziertst.
Grundeinkommen // Oktober 6, 2009 um 8:35 |
Wenn ich also alles richtig verstanden habe, kann ich selbst, wenn ich die aktuelle EGV wieder atomisiere, für die AGH mit Entgeltvariante (bei Nichtantritt) sanktioniert werden (diese AGH steht ja nicht in der EGV)?
LG
Grundeinkommen
Grundeinkommen // Oktober 7, 2009 um 7:51 |
Hallo,
vielen Dank Hopkins, sehr erhellend. : )
Lese deinen Beitrag erst jetzt, mein obriger (// Oktober 6, 2009 um 8:35) ist also obsolet (gewesen).
Gerade erreicht mich der Verwaltungsakt der EGV. Da steht genau der gleiche Schwachsinn vom letztenmal drin (nur neue Datumsangaben). : ))
LG
Grundeinkommen
Hopkins // Oktober 7, 2009 um 8:01 |
Hallo Grundeinkommen,
wenn ich die letzten Tage alles richtig verstanden habe, dann brauchst Du Deine EGV nicht mehr atomisieren, weil die ist ja nicht zustande gekommen, § 150 BGB. Wenn man nach diesem §-en etwas durchstreicht, ergänzt oder sonst was hin schreibt, dann gilt das als neues Angebot. Das hat Deine SB begriffen und hat Dir diese EGV als VA verpasst. Also hast Du jetzt keine EGV, sondern einen VA. Also wenn Du jetzt einen VA hast und eine AGH antreten sollst, dann können die nicht sanktionieren, weil eine Sanktion nach §31 Abs 1 Satz 1c eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder……..
voraussetzt, das diese AGH in einer EGV steht. Dazu gibt es auch ein Urteil vom LSG-BW, das alles was sanktionierten werden soll, in einer EGV stehen muß. Ohne EGV keine Sanktion.
Grundeinkommen // Oktober 7, 2009 um 2:22 |
Hallo Hopkins,
hört sich ja immer besser an. : )
Also in der EGV von Montag stand nichts von der AGH.
Ich habe hier ein nicht von der Sachbearbeiterin, unterschriebenes Exemplar.
„§ 150 BGB. Wenn man nach diesem §-en etwas durchstreicht, ergänzt oder sonst was hin schreibt, dann gilt das als neues Angebot.“
Also das „unter Vorbehalt“ reicht.
Ich habe aber auch (noch) keine Feststellungsklage dagegen durchgeführt, weil ich schon dachte, dass der VA sowieso ins Haus flattert, ich nicht überstürzt klagen wollte, auf Zeit spielen musste – mich weiterbilden – es überstürzen sich ja die Ereignisse, die Arge rotiert ja richtig – hehehe .
In dem „Ersatz der EGA per VA“, steht jetzt die AGH drin.
Dieser VA trägt lustigerweise auch das Datum 1.10.09.
Kannst du mir das LSG-BW schicken?
Jetzt machts bei mir auch langsam richtig Klick und ich verstehe die generellen KlageEmpfehlungen von savaran besser.: )
LG
Grundeinkommen
Grundeinkommen // Oktober 8, 2009 um 3:39 |
Hi Leute,
heute kam die EGV vom Montag als VA.
Außerdem will man mir noch eine Sanktion für die AGH aus der vom Amt zurückgenommenen EGV verpassen.
Was ein Papierberg mittlerweile.
Das schöne ist, dass die perfiden Einschüchterungsversuche keine Wirkung mehr haben. : )
LG
Grundeinkommen
Hopkins // Oktober 8, 2009 um 5:42 |
Hallo Grundeinkommen,
Mail mit Urteilen und anderen Unterlagen ist zu Dir unterwegs. Also wenn Deine SB die EGV nicht angenommen hat, weil Du unter Vorbehalt unterschrieben hast und die Dir den Mist nun als VA verpasst hat, kann die nicht sanktionieren. Die sind doch alle vom Rinderwahnsinn befallen. Die glauben, sie haben es nur mit Vollblöden zu tun.
savaran // Oktober 8, 2009 um 6:02 |
Hallo,
neben den Tips von Hopkins solltest du zur maximalen Absicherung noch gegen ALLE Verwaltungsakte eine Nichtigkeitsfeststellungsklage einreichen – auch im Eilverfahren – mit Widerspruch als HILFSANTRÄGE.
Dann hast eigentlich alle Tricks ausgeschöpft.
Grüße
Der_Arge
joeblöd // Oktober 9, 2009 um 1:34 |
Hallo Hopkins,
das „Die“ glauben, sie haben es nur mit Vollblöden zu tun, ist aus Deren Sicht voll berechtigt, weil verschwindend Wenige sich dagegen wehren. Die Meisten haben sogar Angst nen einfachen Widerspruch einzulegen, mit der Begründung: „Dann wird ja ev. noch übler für mich“!?!?
Außerdem vergiss nicht, dass die SB’s und sonstigen Flachwichser in den ARGEn keine Ahnung von der Gesetzeslage geschweige den vom GG o.ä. haben, obwohl da einige Leute sitzen, die mal auf“s GG geschworen haben.
Zu Grundeinkommen ist zu sagen: Du hast Pech nun in die Mühle zu geraten, weil denen die Arbeitslosenzahlen um die Ohren fliegen. Die wollten vor den Wahlen ja sogar mich aus der Statistik „entfernen“!
Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt…
ciao
j.b.
Smartie77 // Oktober 23, 2009 um 1:17 |
@alle
haltet durch – es lohnt sich !
habe letztes Jahr „Der_Arge’s“ Ideen fast 1 zu 1 umgesetzt ( siehe Postings von mir hier aus Okt.08 – januar 09 ) und seit dem ist seit fast einem Jahr VOLLSTÄNDIGE Ruhe im EGV-EEJ-AGH-und Maßnahmen- Karton !
11,9 Monate am Stück ohne Sanktion sprechen für sich – wo vorher alle Nase lang eine kam…
Sollte mal eines Tages ein VA eintrudeln wird der schlichtweg ignoriert bzw beklagt.Aber noch traut die ehrenwerte Arge in Hagen sich das ja nicht.
Ich kämpfe seit gestern ( diesmal aber mit einem Anwalt zusammen ! ) gegen aufgezwungene ! „Hausbesuche“ und totalen Leistungsentzug – das ist seit en paar Tagen die neue Erpressungs-Strategie der Arge, allerdings ausgelöst durch eine schwer gestörte „Dame“ aus der Leistungsabteilung, mit der ich einen ganz besonderen Krieg führe..
aber wie gesagt, das „Fallmanagement“ in Bezug auf alte und neue EGV’n ist insoweit seit der Gerichtssitzung mucksmäuschenstille.. man geht mit mir dort ( beim FM ) auch seitdem wie mit einem Menschen um, und nicht mehr wie mit Dreck, alleine das ist schon Seelenmassage und Genugtuung bzw. „ausgleichende Gerechtigkeit“..
Daher nochmals @alle :
bitte eure Strategien bis zum Sieg ( also Sicherung das keine Sanktion mehr droht ) durchziehen, nichts vom Amt unterschreiben, alles in Frage stellen , der Arge grundsätzlich jede noch so haarsträubende Hinterhältigkeit zutrauen und auch vor Gericht nicht einknicken ( die Argen lügen selbst vor Gericht ohne rot zu werden !! ) wenn Fachwissen oder Juristendeutsch das Problem sein sollte : oft helfen alternative -nichtsystemkonforme – Foren wie eben „Chefduzen“, Portale wie indymedia, Onlinenachschlagewerke wie Wikipedia usw.
Der Weg ist leider nervenraubend, aber es lohnt, und sei es nur um eine lange Zeit von dem Terror „freigestellt“ zu sein oder einfach nur, das man von der Arge endlich ernst genommen wird -..-
Mit dem warnfarbenen Dreckspack was jetzt Regierung spielen will, müssen wir uns sowieso noch mehr Strategien ausdenken. Eine EGV-Abwehr sollte man da fast schon als Standard bzw. als „Einstiegsübung“ in Sachen Bürger versus Staat draufhaben ;-}
@Der_Arge : Verbeugungen.. wie immer
LustigSein // Oktober 24, 2009 um 7:51 |
Möchte auch einen kleinen Zwischenbericht ab-
geben.Jetzt im November ist es genau ein Jahr her,
daß ich Widerspruch gegen die Meldepflicht ein-
gelegt habe.
Seitdem auch in einem Stück keine Meldung mehr
von der Arge.Sind fast 12 Monate ohne Funkkontakt.Ich denke,so schnell bauen die ihre
Funkantenne nicht wieder auf.
Haarig wird es allerdings bei der Neuauflage
der schwarz-gelben Regierung.
Stichwort:Pauschalisierung der Miete,Neben-
kosten etc.Bürgerarbeit ala FDP