Savaran Weblog – Die Achillesfersen von Hartz IV

Hartz IV ist verbrecherischer Völkerrechtsbruch

Februar 7, 2008 · 2 Kommentare

Vorläufiger Text! Stand 16.08.2008.

1. Wieso verstößt Hartz IV, in Sonderheit die “Fordern”-Ideologie, gegen internationales Völkerrecht wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Europäischen Sozialcharta? 

2. Warum tanzt der Tiger im Tank, wenn eine als verfassungswidrig erklärte “Behörde” zu allem Überfluss beschwerende Verwaltungsakte erlässt oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließt (Eingliederungsvereinbarungen)? 

3. Was hat das Bundesverfassungsgericht am 20.12.07 in seinem Urteil über die ARGEn wirklich ausgesagt und welche Konsequenzen hat dies für den Einzelnen?

————————— 

a) Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007, – 2 BvR 2433/04 -) wurden die Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrig eingestuft. Das BVerfG hat in seiner Urteilsbegründung in keiner Weise erwähnt, die verfassungswidrigen Organisationen in Gestalt der ARGEn dürften nunmehr nach Lust und Laune weiterhin Leistungsbezieher mit beschwerenden Verwaltungsakten überziehen. Man zeige mir anhand des Urteils eine Stelle, die eine anderweitige Auffassung rechtfertigte.

Ein vergleichbarer Fall ist aus 2000 aus Österreich zu berichten. Dort wurde der Rundfunk privatisiert und dazu eine besondere Behörde für die Lizenzvergabe eingerichtet. Da sich einige Bewerber benachteiligt fühlten, zog man bis vor das österreichische Verfassungsgericht, welches die genannte Behörde als verfassungswidrig einstufte. Vergebene Lizenzen wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr zurückgenommen, es sei denn, es hätte sich ein Lizenznehmer beschwert! Auch in der BRD gilt im Falle der ARGEn: Wo ein Kläger ist, da ist auch sicherlich ein Richter. 

Nähere Details demnächst an dieser Stelle.  

b) Darüber hinaus verstößt die Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ gegen internationales Völkerrecht. Beispielsweise ist in Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 lediglich von einem Recht auf Fürsorge die Rede, jedoch nicht von einem irgendwie gearteten „Fordern“, wie z. B. mittels Sanktionierungen, Eingliederungsvereinbarungen etc.  

Die Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18.10.1961 (BGBl 1964 II, S. 1262) wurde infolge der Ratifizierung am 27.01.1965 durch die Bundesrepublik Deutschland in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben, wie auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II, S. 1570). Zur Einbindung internationalen Völkerrechts in das innerstaatliche Rechtssystem über Art. 59 Abs. 2 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr. 1-73; http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html. Dort heißt es konkret am Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (Absatz-Nummern fett und unterstrichen):

 

„Die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (I.). (…) 29

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). (…) 30

1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 – Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 – James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. <Hrsg.>, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>). 31

Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). (…) Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.). 32

b) Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. (…) Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet. (…) Mit diesem Normenkomplex zielt die deutsche Verfassung, auch ausweislich ihrer Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch BVerfGE 63, 343 <370>). 33

Das Grundgesetz ist jedoch nicht die weitesten Schritte der Öffnung für völkerrechtliche Bindungen gegangen. Das Völkervertragsrecht ist innerstaatlich nicht unmittelbar, das heißt ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG, als geltendes Recht zu behandeln und – wie auch das Völkergewohnheitsrecht (vgl. Art. 25 GG) – nicht mit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet. Dem Grundgesetz liegt deutlich die klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handelt und dass die Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen Rechts nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden kann; dies zeigen die Existenz und der Wortlaut von Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes. 34

(…) Insofern widerspricht es nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist. 35

 (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr.  29-35).

 

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt sowohl für Verletzungen der Grundrechte, sondern auch für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte, wie auch internationales Völkerrecht, das gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des bundesdeutschen Rechtes ist. Art. 20 Abs. 3 GG bindet Exekutive als auch Jurisdiktion an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts. Hieraus folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte hierzu:

„Der Gerichtshof weist in seiner neueren Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK allerdings darauf hin, dass sich die Vertragsparteien mit der Ratifikation verpflichtet haben, sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Rechtsordnung mit der Konvention übereinstimmt (Art. 1 EMRK). Folglich sei es Sache des beklagten Staates, jedes Hindernis im innerstaatlichen Recht zu beseitigen, das einer Wiedergutmachung der Situation des Beschwerdeführers entgegensteht (vgl. EGMR, a.a.O., EuGRZ 2004, S. 268 <275> unter Hinweis auf EGMR, No. 39748/98, Urteil vom 17. Februar 2004, Ziffer 47 – Maestri). 43

(…) Die durch das Zustimmungsgesetz in das Bundesrecht übernommene Verpflichtung der Vertragsparteien, eine innerstaatliche Instanz zu schaffen, bei der die betroffene Person eine „wirksame Beschwerde“ gegen ein bestimmtes staatliches Handeln einlegen kann (Art. 13 EMRK), reicht bereits in die institutionelle Gliederung der Staatlichkeit hinab und ist nicht auf die zum auswärtigen Handeln berufene Exekutive begrenzt. Des Weiteren haben die Vertragsparteien die „wirksame Anwendung aller Bestimmungen“ der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 11. Oktober 1985 – 2 BvR 336/85 – Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 <656>). (…) 46

 a) (…) Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). 48

b) aa) Hat der Gerichtshof eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so kann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform ausgelegt werden, oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese mit der Konvention unvereinbare innerstaatliche Vorschrift zu ändern. Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts aufzuheben (vgl. § 48 VwVfG). Eine konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden, die Pflicht dazu können Gerichte feststellen. 51

(…) Da die Europäische Menschenrechtskonvention – in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden. 53

4. Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen. Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Abkommen können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441 <450>; 94, 315 <328>). 60

Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 59, 63 <89>; 109, 13 <23>). Das Bundesverfassungsgericht steht damit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Aus diesem Grund kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen. 61

(…) Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. (…) Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war. 62

(BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, – 2 BvR 1481/04 -, Absatz-Nr.  43-62).

 

Internationales Völkerrecht in konkreter Gestalt der Menschenrechte, wozu selbstverständlich auch die sog. wsk-Rechte (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) zählen, ist nach herrschender Meinung nicht derogierbar. So kann das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weder als Spezialgesetz der ESC noch des IPwskR angesehen werden, da hier die Kollisionsregel lex specialis derogat legi generali (spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor) nicht greift – ansonsten würde verbindliches internationales Völkerrecht ausgehebelt. Ebenso wenig gilt lex posterior derogat legi priori – das spätere Gesetz geht dem früheren Gesetz vor. 

In Art. 13 ESC heißt es:

„Artikel 13 – Das Recht auf Fürsorge

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1.       sicherzustellen, daß jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit verschaffen kann, ausreichende Unterstützung gewährt wird und im Falle der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert;

2.       sicherzustellen, daß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht aus diesem Grunde in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden; (…)“

Art. 11 IPwskR sagt insbesondere aus: 

„Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“ 

Somit besteht ohne Zweifel eine Normenkollision zwischen Art. 13 ESC und Art. 11 IPwskR mit § 9 SGB I i.V.m. § 2 SGB II, wobei die letztgenannten innerstaatlichen Vorschriften die „Fordern“-Ideologie realisieren. Widersprüchliche Gesetze auf gleicher Rangebene sind aber verboten.

Ebenso fordert die ESC ein Recht auf Arbeit, Mindestlohn, Wohlstand, Arbeitszeitverkürzung, Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Fürsorge, Recht auf kostenlose Bildung. All dies wurde entweder noch nie realisiert oder wieder im Zuge des Sozialabbaus zurückgenommen. Die genannten internationalen Abkommen sind auf eine bestimmte Weise als monistisches System aufeinander abgestimmt und abgesichert. Man kann nicht einen Teil weglassen ohne dabei das Gesamtgefüge zu stören. Keine Vorschrift darf gegen ihren Sinn ausgelegt werden. 

Aus dem oben Genannten folgt denknotwendig, dass die BRD seit Jahrzehnten, mindestens jedoch seit der Ära Kohl, systematischen Völkerrechtsbruch begeht. Man sollte sich, nach völkerrechtlichen Vorschriften bei andauernden Menschenrechtsverletzungen durchaus legitim, nicht nur an die Organe der UN und des Europarates wenden, sondern auch die diplomatischen Vertretungen anderer Nationen mit ausführlichen Berichten über die Lage in Deutschland versorgen und sich an die Botschaften mit einem Hilfeersuchen wenden. 

www.institut-fuer-menschenrechte.de

 

Einige Anwendungen aus der Praxis:

Hier blieb der Hilfeempfänger noch ganz freundlich:

Brief an ARGE Gst.-Leiter_anonymisiert

Hier wollte man jemanden mit einer 18-monatigen, unnützen Maßnahme veräppeln:

IT-Programmierer-Kurs_anonymisiert

Und hier zahlt man mal kurzerhand weniger Geld aus … Macht ja nichts! Hartz-IV’ler können sich ja ganz einfach eine Arbeit suchen oder die angesparten Goldbarren einschmelzen.

 

Erneute Auszahlung des Geldbetrages, um den man den Autor betrügen wollte, folgte am 10.06.2008 auf dem Fuße

Kategorien: ARGE Rhein-Erft · Anja Bley · Faschismus · Georg Hilger · Hartz IV · Herbert Botz (GF) · Internationales Völkerrecht · Menschenrechte · SGB II · Sabine Nitsch · Wählt keine SPD-Sozialräuber!
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2 Antworten bis hierher ↓

  • N. N. // Februar 9, 2008 um 6:49

    jaja, Hartz IV und das Völkerrecht…

    Interessantes hierzu auch dort: http://dasdenken.blog.de/2008/01/21/faschismus~3611274

    Am lustigsten finde ich dabei immer die Kommentare des noch nicht vom Phänomen Massenarbeitslosigkeit betroffenen Lemmings Michel, dem so recht nicht klar zu werden scheint, dass er selbst es ist, der bestohlen werden soll, wenn die Kapitalvertreter in den deutschen Parlamenten die sozialen Errungenschaften stutzen… Naja, jedem, was er verdient.

  • TOMMY // Juli 4, 2008 um 11:17

    interessanten Darstellungen.

    Hast Du mehr davon?

    G

  • So wie die Geschäfte samstags auf dem Land ab 16 Uhr, sind die Kommentare geschlossen.